Art. 8 GG und i. S. des Art. 8 GG!?
Hallo Brauer,
Sehr interessant!
Ist das nun Unwissen oder Willkür bei der betreffenden Behörde oder eine Anweisung von "Ganz Oben"?
Auf jeden Fall Einspruch erheben!
Ich bin zwar kein Jurist, aber vielleicht ist das hier hilfreich:
Das BVerfG verschärft mit der jüngsten Entscheidung seine
frühere Rechtsprechung, nach der nur solche Veranstaltungen
unter den Versammlungsbegriff des Grundgesetzes fallen, die auf
Kommunikation angelegt sind7. Versammlungen i. S. des Art. 8
GG seien nur „örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen
zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem
Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.8“
Quelle: Prof. Dr. Axel Tschentscher (Aufsatz, PDF-Format)
Wäre interessant, auf was für Entscheidungen du dich konkret berufen kannst!
Da sollten unsere Juristen hier doch fündig werden!
Da wird wohl vorschnell der "öffentlich Friedensgefährdung" bemüht....
Bange machen gilt nicht: viel Erfolg!
Gr. Reffke
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Die Lüge ist wahrer als die Wahrheit, weil die Wahrheit so verlogen ist. André Heller
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