§130 STGB in der Fassung vom Januar 2015 (!)

Herzog Waydelich, Mittwoch, 16.09.2015, 12:36 (vor 3785 Tagen) @ BennyF2987 Views

Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

- gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Diese aktuelle Fassung trat am 21. Januar 2015 in Kraft (BGBl. I S. 10).

Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein.


Wenn man es genau nimmt, können wir DAS GELBE gleich mal in Sippenhaft nehmen... Die obrigkeitshörigen Richter werden jede sachliche Kritik wie z.B. hier im Gelben geäußert - einfach negativ auslegen.

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Den Sozialismus in seinem Lauf, hält weder Bulle noch Bär auf


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