Ich sagte ja schon, dass Beweislogik und Beweislastverteilung im Zivilprozess ein Arkanum sind ...

CrisisMaven ⌂, Dienstag, 18.08.2015, 09:18 (vor 3811 Tagen) @ FOX-NEWS3230 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 18.08.2015, 09:41

... selbst fuer viele Anwaelte.

Ein guter Anwalt gewinnt ueber 90% seiner Faelle, nicht, wie statistisch zu erwarten waere, nur 50%. Denn er klagt erst gar nicht, bzw. verklagt niemanden, wenn die Beweislage das nicht hergibt; er raet fairerweise seinem Mandanten von Klage bzw. Abwehr/Widerklage ab!

Zu 50% verlieren/gewinnen tut nur der durchschnittliche Anwalt (wenn auf der Gegenseite ein ebenso durchschnittlicher agiert), der halt das Honorar mitnimmt, das sich ihm da in den Weg stellt. Der bessere Anwalt verzichtet dagegen dankend. Und der schlechte Anwalt verliert zu 90%. Es gibt eine Gerechtigkeit.

Es gibt aber eine Lösung zur Absicherung:
Viele Router sind in der Lage, regelmässig per Mail ihr Protokoll an einen MailAccount zu senden. Da ich nachträglich nicht in der Lage bin, eine gefälschte Mail zu senden (habe keine Möglichkeit, das Eingangsdatum auf dem Server des Mailproviders zu fälschen), sollte dies IMHO ähnliche Beweiskraft haben wie z.B. ein Tagebuch.

Ich bezweifle, dass das so einfach anerkannt wuerde.

Das Problem ist der Ablauf eines solchen (erfolgreichen) Abmahnverfahrens:

a) Es werden im Internet von spezialisierten Unternehmen, die dafuer tausende Studenten beschaeftigen, IP-Adressen und Daten zu z.B. Torrents "abgefischt". Dazu loggen sich diese Studenten in entsprechende Foren ein, beobachten Torrent-Suchmaschinen und Seiten wie die fruehere piratebay etc.

b) Aufgrund der IP-Adressen und der damit verknuepften Downloads stellt ein Anwaltsbuero im Auftrag der Rechteinhaber Strafanzeige bei der -vermutlich- oertlich zustaendigen Staatsanwaltschaft, da der zivile, nichtstaatliche, Geschaedigte nicht selbst hinter den Besitzer der IP-Adresse kommen kann (Datenschutz etc.).

c) Die Staatsanwaltschaft legt die Sache dem Provider vor, mit Androhung der Hausdurchsuchung. Der Provider gibt die Daten "freiwillig" heraus.

d) Die genervte Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren regelmaessig wegen "Geringfuegigkeit" ein und uebergibt aber die Beweismittel dem Anwaltsbuero der Geschaedigten zwecks Verfolgung der Sache auf zivilrechtlichem Wege.

e) Das Anwaltsbuero mahnt nun ab und fordert Schadenersatz und Unterlassungserklaerung.

f) Nun stellt sich der Abgemahnte stur (zahlt er, endet das Verfahren hier).

g) Die Anwaltskanzlei muss nun entweder klagen oder stillschweigend den Schwanz einziehen. (Mahnbescheid halte ich fuer unzulaessig, da es am Vertrag fehlt.)

h) Das Gericht stellt dem Gegner, Beklagten, zuvor Abgemahnten, die Klageschrift zu, mit der Aufforderung, sich "binnen einer Frist zu verteidigen".

i) Tut man das nicht, sieht das Zivilprozessrecht vor, dass die Sache "bewiesen" ist, denn den Behauptungen der Gegenseite, auch den abstrusesten, ist man nicht entgegengetreten.

j) Traegt man seinerseits vor, dass die Klage unrichtige Behauptungen aufstelle und stellt Antrag auf Klageabweisung (!!! - was nicht beantragt wird, wird auch nicht entschieden!), dann kommt es zum "Showdown". D.h. es gilt nun, und da wird es fuer Laien regelmaessig kompliziert und selbst viele Anwaelte verheddern sich da, fein saeuberlich zu trennen, was ueberhaupt

1) noetig und

2) tauglich ist,

den Klagevoerwurf zu beweisen und

3) was noetig und

4) was tauglich ist,

einen entspr. Klagevortrag zu entkraeften.

Entkraeftet man einen bestimmten Vortrag nicht, gilt er als "bewiesen" ("zugestanden").

Nun kann man dem Gericht nicht einfach mit Behauptungen kommen. Man muss entweder

I) Urkunds-

oder

II) Zeugen-

oder

III) Sachbeweise bringen.

(Von "gerichtsbekannten Tatsachen" sehen wir mal ab, wie z.B., dass "mittags die Sonne im Zenit steht und deshalb der Schattenwurf des Beklagten nicht ursaechlich fuer das misslungene Modebild der Klaegers am Strand von Sylt sein kann" mal abgesehen. Das ist ein Kapitel fuer sich.)

Urkundsbeweise sind z.B. unterschriebene Quittungen, Bestellungen usw. Aber sie moegen allein nicht ausreichen. Wenn ich z.B. behaupte, ich haette den Beklagten gemahnt (in Verzug setzen ist i.d.R. Klagevoraussetzung beim Einklagen von Forderungen) und der behauptet, dem sei nicht so, muss ich entweder eine weitere Urkunde vorlegen, etwa Rueckschein eines Einschreibens, oder eine Zeugenaussage beibringen ("Es erscheint Mitarbeiterin A. der Mahnabteilung des Klaegers und sagt aus, dass sie das Mahnschreiben am ... zur Post gegeben habe.")

Wenn nun im Rahmen ueblicher Geschaeftsbeziehungen das Absenden des Mahnschreibens genuegt, dann kann ich als Schuldner in aller Regel mich nicht darauf berufen, ich habe das Schreiben nicht bekommen.

Auf den Fall des Filesharing gewandt: wenn die Auskunft des Providers ueber bestimmte Verbindungen ins Verfahren zweifelsfrei eingebracht wird, kann ich nicht ohne weiteres mit einem dem widersprechenden Sachbeweis dieses Vorbringen "widerlegen". Denn als Urkunde wird, in aller Regel, dieser Versand eines Protokolls nicht anerkannt werden.

Und: die Zeitstempel muessten beim Mail-Provider rechtzeitig gesichert werden. Diese "Beweise" muss aber der Beklagte beibringen, nicht der Klaeger oder das Gericht!!!

Nehmen wir aber mal an, dass es gelaenge und die Daten beim Provider auch noch nicht geloescht (!) waeren zu dem Zeitpunkt, da die Klageschrift endlich auf dem Tisch liegt, dann wird, wie gesagt, dies nicht als Urkundsbeweis gelten, sondern als Sachbeweis. Dieser ist regelmaessig ueber Sachverstaendige ins Verfahren einzufuehren.

Fiktives Beispiel: Ich habe bei einem Online-Shop ein "gruenes" Kleid bestellt. Ich zahle nicht, weil es angeblich tuerkis sei. Nun einigt man sich, das Kleid im Prozess vorzulegen. Wenn nun der Klaeger angesichts des "eindeutig gruenen" Kleides auf seiner Forderung beharrt, der Beklagte aber sagt: "Wie ich schon sagte, da sehen Sie, dass es tuerkis ist", dann wird der Richter i.d.R. nicht Partei beziehen. Er wird dazu ein Gutachten einholen, was "genau" denn nun "noch gruen" und was "schon tuerkis" ist. Was anderes waere es, wenn das Kleid "eindeutig rot" waere. Dann wuerde das Gericht u.U. auf seine "eigene Lebenserfahrung" Bezug nehmen. Gerne tut es das aber nicht!

OB nun ein solches Mail-Protokoll die urspr. Auskunft des Providers "sticht", das kann das Gericht nicht selbst beurteilen (behaupte ich mal). Daher wird dieser Sachbeweis einen Gutachter-Streit provozieren. Und der ist in solchen Faellen fast immer teurer als der urspr. Streitwert.

Hierin liegt das Risiko, fuer Klaeger wie Beklagte.

VPN erleichtert daher das Leben und kostet "nur", sagen wir, 60 Euro im Jahr (wenn der Anbieter was taugt).

Zusammenfassend: das Beweisverfahren im Zivilprozess ist ein anderes als im Verwaltungsstreitverfahren ("Amtsermittlungsgrundsatz") und wiederum ein anderes als im Strafprozess ("in dubio pro reo").

--
Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
Atomkraft | in English


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung

Wandere aus, solange es noch geht.