Mahnbescheid

Efímera, Montag, 17.08.2015, 22:14 (vor 3811 Tagen) @ Leserzuschrift3692 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 18.08.2015, 12:29

Ein Zusatz noch ist wichtig:
Wenn (bzw. falls) der Mahnbescheid durch das Gericht kommt (gelber Brief
mit Rückantwort), Widerspruch einlegen.
Nach einer weiteren Zahlungsaufforderung durch das Inkassobüro hört man
dann nichts mehr.
So war es bei mir, hat etwa von Jan bis April und 6 Zahlungsaufforderungen
gedauert.
Also nichts tun, außer beim Mahnbescheid!

Das ist so 100 % korrekt. Auf Mahnungen muß niemand antworten, ob Normalpost oder Einschreiben. Gegen einen amtlichen Mahnbescheid von wem auch immer muß man auf jeden Fall immer fristgerecht Widerspruch einlegen. DER WIDERSPRUCH MUSS NICHT BEGRÜNDET WERDEN, nur widersprechen. Dann kommt es zur Verhandlung. (genau so wenig wie die Forderung in Mahnbescheid im Einzelnen belegt werden muß)


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