Vorsicht - hier Zivilrecht und nicht Verwaltungsrecht ... Begruendung spaeter erforderlich!!!
Gegen einen amtlichen Mahnbescheid von wem auch immer muß man auf jeden Fall immer fristgerecht Widerspruch einlegen.
Na ja, das "Muss" ist nur dann sinnvoll, wenn es keine berechtigte Forderung gibt, sonst ist Einigung mit dem Glaeubiger meist das kostensparendere Verfahren.
Hier ging es allerdings um ein (nach Ansicht des Foristen) unberechtigtes Abmahn-Verfahren, insofern ist der Widerspruch gegen einen evtl. Mahnbescheid dann sinnvoll, wenn bis dahin noch keine belastbaren Fakten vorliegen.
Ob allerdings ein Mahnbescheid beantragt wird, bezweifle ich, denn ... Mahnbescheide sind eigentlich fuer Verfahren gedacht, in denen ein voraufgegangenes Schuldverhaeltnis wirksam begruendet wurde ("Vertragsschluss") - hier geht es aber gerade darum nicht! Insofern muesste sich meines Erachtens das Amtsgericht weigern, den Mahnbescheid zu erlassen, wenn der Antragsteller ihn wahrheitsgemaess ausfuellte! (Der richtige Weg ist m.E. die Klage ohne voraufgegangenen Mahnbescheids-Antrag.)
DER WIDERSPRUCH MUSS NICHT BEGRÜNDET WERDEN, nur widersprechen.
Ja, ... aber:
Dann kommt es zur Verhandlung.
Hier fordert das Gericht den Antragsgegner zur Begruendung auf. Anders, als im Verwaltungsstreitverfahren, verliert der Widerspruchsfuehrer, nunmehr Beklagte, das Verfahren, wenn er/sie der Forderung des Klaegers nicht entgegentritt!
Sehr gute Uebersicht der IHK Frankfurt/M. hier.
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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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