Briefpost
Das ist so 100 % korrekt. Auf Mahnungen muß niemand antworten, ob
Normalpost oder Einschreiben. Gegen einen amtlichen Mahnbescheid von wem
auch immer muß man auf jeden Fall immer fristgerecht Widerspruch einlegen.
DER WIDERSPRUCH MUSS NICHT BEGRÜNDET WERDEN, nur widersprechen. Dann kommt
es zur Verhandlung. ( genau so wenig wie die Forderung in Mahnbescheid im
Einzelnen belegt werden muß )
Danke, Leute!
Es war ein normaler Brief, kein Einschreiben. Von einem Anwalt, also nichts vom sog. Amt.
Ich habe gelesen, bei diesen Verfahren soll es eine hohe Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adressen geben. Schließlich gab es auf dem Rechner nie eine Tauschbörse. Oder reicht es da schon, einen Bitstream-Link anzuklicken?
Anwalt ist informiert.
G.
--
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.