Das war ein Missverstaendnis - das Instrumentarium gibt es nicht (wirklich) ...

CrisisMaven ⌂, Montag, 19.10.2015, 22:50 (vor 3754 Tagen) @ Martin2326 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 19.10.2015, 23:11

Wenn es ein solches Instrumentarium gibt, dann frage ich mich, warum ein Profi wie Mahler ein solches nicht genutzt hat. Oder wollte er nicht?

Ich hatte versucht, darauf abzuheben, dass eben verhindert werden muss, auch wenn es eine Gratwanderung ist, dass der Angeklagte sich durch sein Verhalten straffrei stellt, indem er "auf Teufel komm' raus" das Verfahren solange torpediert, bis er/sie entweder freigesprochen oder das Verfahren eingestellt werden muss.

Allerdings gibt es schon seit langem insbes. in komplizierten Wirtschaftsstrafverfahren, aber auch in Verfahren mit OK-Hintergrund (organisierte Kriminalitaet) Faelle, in denen Vereinbarungen zwischen Strafverfolgung und Verteidigung getroffen werden, um das Verfahren ueberhaupt zu bewaeltigen.

Dabei werden meist einige Punkte zugegeben, dafuer andere Schuldvorwuerfe fallen gelassen, und ein Haufen Kosten und Zeit (fuer beide Seiten) gespart, durch Beschraenkung des Umfangs der Beweisaufnahme (das NSU-Verfahren geht nun schon gut zwei Jahre, weil hier aus verschiedensten Gruenden solch ein Mechanismus nicht infrage kommt).

Warum laesst sich die eine wie die andere Seite ueberhaupt auf so etwas ein?

Bei OK-Verfahren im Besonderen und bei grossen Wirtschaftsstrafverfahren im Allgemeinen jedenfalls deshalb, weil fuer beide Seiten etwas herausspringt:

a) die Strafverfolgung (und das Gericht letztlich) hat ein vorher definierbares Ergebnis (und kein Risiko der Revision, Rueckverweisung und des erneuten langwierigen Verfahrens)

waehrend

b) fuer die Verteidigung oft weniger offensichtliche Aspekte eine Rolle spielen:

1) Dauert der Prozess an, so dauert meist eben auch die Untersuchungshaft an;

2) das Risiko, was am Ende herauskommt, ist ja auch bei einer "Taktik der verbrannten Erde" nie genau absehbar, von den Verfahrenskosten ganz abgesehen.

Zu Abrundung: Warum, mag man sich fragen, wuerde, wenn die Untersuchungshaft doch auf die Strafe in aller Regel angerechnet wird, es denn einen Unterschied machen, ob man drei Jahre in Untersuchungs- und zwei Jahre in Strafhaft saesse statt ein Jahr in U-Haft und vier Jahre in Strafhaft?

Nun ja, siehe z.B. wieder den Fall Hoeness,

I) man kann dann u.U. ziemlich bald in den offenen Vollzug wechseln, z.B. also als Horst Mahler, immerhin Anwalt von Beruf, auch wenn man dann die Zulassung verliert, tagsueber in einer Kanzlei (zu-) arbeiten und nur abends spaetestens 21:00 Uhr oder 22:00 Uhr wieder in den "Knast" gehen (das geht aber im heutigen Fall nicht mehr, die Moeglichkeit bezieht sich auf seine RAF-Zeit). Nach aussen ist das fast wie ein normales Leben.

II) Die vorzeitige Entlassung (auf Bewaehrung) wegen guter Fuehrung (Haelfte oder ein Drittel Straferlass) rechnet u.U. nur von der echten Strafdauer an (auch das scheint etwas Verhandlungssache zu sein).

III) In der U-Haft darf man zwar seine Zivlkleidung tragen, hat aber mindestens Briefzensur (ausser Anwaltspost), was Briefe auch arg verzoegern kann, kann i.d.R. nicht telefonieren, und u.U. zeitweise keinen Besuch oder nur von bestimmten Personen empfangen u.v.a.m. Beim Haftgrund Verdunkelungsgefahr dient ja die Kontaktsperre dem, zu verhindern, dass man sich mit Mittaetern und/oder Zeugen abspricht.

Uff, das wurde jetzt laenger als geplant.

Jedenfalls: das ist die hohe Kunst der Strafverteidigung, die man nicht von jedem Anwalt gleichermassen erwarten darf. Das juristische Studium selbst (inkl. Vorbereitungszeit) bereitet "nur" auf das "Richteramt" vor.

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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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