Die Loesung des Problems des Asylmissbrauchs kann nur rechtsstaatlich erfolgen ...
... soll der Rechtsstaat nicht insgesamt irreparablen Schaden nehmen.
Dieses Problem:
So schützen seine Taten den Täter und der Rechtsstaat verliert.
ist z.B. verwandt mit dem, dass Angeklagte, prominent z.B. in den RAF-Verfahren, sich entweder durch Hungerstreiks verhandlungsunfaehig machen oder durch Beleidigung von Gericht oder den eigenen Verteidigern (insbes. Pflichtverteidigern, waehrend die Wahlverteidiger entweder das Mandat niederlegen und/oder im Verdacht der Kollusion stehen) versuchen, bei sog. notwendiger Verteidigung einen verteidigungslosen Zustand zu erreichen bzw. so lange aus dem Verfahren ausgeschlossen zu werden, dass gegen das grundsaetzliche Gebot der Anwesenheit der Angeklagten verstossen wird.
Aehnliche Probleme haben wir bei Freilassung, auch von vermutlichen Moerdern, bei ueberlanger Verfahrensdauer.
Hier muss der Rechtsstaat jedesmal eine extreme Gratwanderung vollfuehren, denn man kann keine Gesetze nur fuer bestimmte Personen erlassen (auch das ist mit gutem Grund verboten), man kann aber den Rechtsstaat auch nicht der "cleveren" Disposition Einzelner opfern.
In schwierigen Zeiten steht der Staat vor unueberbrueckbaren ethischen Konflikten. So stand das Dritte Reich (nicht dass das ein Rechtsstaat war, aber zur Illustration) vor der Wahl, einen Deserteur ("Fahnenflucht", Wehrdienstverweigerung) oder jemanden, der sich durch Selbstverstuemmelung wehruntauglich macht, entweder durch Verurteilung zu einer Haftstrafe den Erfolg zu vergoennen, sich erfolgreich dem Kriegseinsatz zu entziehen, oder ... einen Wehrdienstverweigerer in jedem Falle zum Tode zu verurteilen, so dass er im Zweifel den Fronteinsatz waehlt, da er damit immerhin eine Ueberlebenschance erlangt. Nur noch der religioese oder sonst absolut motivierte Gewissenstaeter wird u.U. dennoch seine Entscheidung deswegen nicht revidieren.
Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass es Gruende geben kann, warum jemand auch ohne Asylgrund nicht abgeschoben, d.h. wieder aus einem Staatsgebiet ausgewiesen werden kann.
Der Vorbeitrag ist ein Fall, bei dem einem sicherlich die Haare zu Berge stehen. Jedoch ... der erste Reflex, Prozesskostenhilfe und den mehrfachen Rechtsweg (Berufungen, Revision etc., Neu-Antrag) bestimmten Personen zu versagen, fuehrt sofort dazu, die Menschen in solche zu scheiden, die Rechte haben und solche, die keine oder weniger Rechte haben.
Und diese Entscheidung in das Belieben bestimmter "moralisch ueberlegener" Menschen zu legen. So etwa Herrn Noch-Justizminister das Recht zuzugestehen, zu erwaehlen, wer denn ein Recht habe, zu demonstrieren bzw. ueberhaupt eine Meinung zu aeussern.
Wie zur Loesung des Asylanten-Problems im Allgemeinen, muss aber auch fuer den vorgenannten Fall eine Loesung her, wenn das nicht "Schule machen" soll.
Es kann nicht sein, dass jemand Straftaten begeht, um sich damit einen Vorteil zu verschaffen, der dem rechtstreuen Buerger gerade nicht zustuende. (Abgesehen davon, dass das der beste Weg ist, das Rechtsempfinden, und dann im Anschluss die Rechtstreue, dieser Buerger, von deren Wohlverhalten das Gemeinwesen abhaengt, dauerhaft zu untergraben und zu korrumpieren - das fuehrt geradewegs in die Anarchie im schlechten Sinne.)
Wo waere nun ein Loesungsansatz herzubeziehen?
Wenn wir die eingangs genannten Beispiele betrachten, dann handelte es sich dort um das Problem, dass bis zur rechtskraeftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. Darum, und nur darum, konnte man z.B. den tatverdaechtigen mutmasslichen Moerder nicht ueberlang in U-Haft halten.
Aber selbst den verurteilten Moerder kann man, anders als z.B. in USA, nicht "lebenslaenglich" in einem Gefaengnis unterbringen, da das Bundesverfassungsgericht in einem bahnbrechenden Urteil aus Art. 1 Grundgesetz (Menschenwuerde) nach Erhebung psychologischer Daten, wonach lange inhaftierung zu einer Zerstoerung der Persoenlichkeit fuehrt, auch bei lebenslaenglich eine Beschraenkung eingefuehrt hat.
Seitdem wird in der Bundesrepublik auch ein rechtskraeftig verurteilter Moerder bei halbwegs guter Fuehrung nach i.d.R. ca. 18 Jahren auf Bewaehrung entlassen, bei im Urteilsspruch festgestellter "besonderer Schwere der Schuld" i.d.R. spaetestens nach 23 Jahren, selbst bei kumulierten Strafen, etwa wegen mehrfachen oder wiederholten Mordes (vor erstmaligem Haftantritt - vgl. "Gesamtstrafenbildung"). Auch hier gehen die Vereinigsten Staaten einen anderen Weg - hundertfach lebenslaenglich oder "life without parole", also lebenslaenglich mit vom Richter verbotener Entlassung auf Bewaehrung, sind dort an der Tagesordnung, selbst bei Vermoegensdelikten.
Abhilfe bei solchen Moerdern und bestimmten Triebtaetern, die man dennoch fuer nach "Verbuessung" der maximal zumutbaren Strafe fuer nicht mehr gesellschaftstauglich haelt, ist in Deutschland die sog. Sicherungsverwahrung (vgl. aehnlich auch den Fall Mollath u.a.).
Wenn nun ein Intensivtaeter, dessen Asylantrag abgelehnt wird, aufgrund der in seinem Heimatland drohenden, nicht grundgesetz-kompatiblen Strafen (entwuerdigende Strafen wie Koerperstrafen, Verstuemmelung [Sharia], "ueberlange" Haftstrafen oder unwuerdige, unmenschliche Haftbedingungen [Lager in China und insbes. Nordkorea] oder gar Todersstrafe [China, Iran wie im vorliegenden Fall usw.]) Verfolgung droht, die einerseits keinen (erneuten) Asylgrund darstellt, aber die Ausweisung/Abschiebung effektiv hindert, dann heisst dies aber nicht (mehr automatisch), dass so jemand das Anrecht zustuende, unbeschraenktes Gastrecht in Deutschland zu geniessen.
Es spricht m.E. nichts dagegen, grundgesetzkonform fuer solche Taetergruppen ein Analogon zur Sicherheitsverwahrung zu schaffen. Dieses Institut der Abschiebe-Verwahrung wuerde keine Haft sein duerfen, sondern erleichterte Bedigungen aufweisen muessen, aber denjenigen auf Dauer vom Rest der Gesellschaft absondern. (Nicht dasselbe wie die bereits bestehende Abschiebehaft!)
Waehrend Sicherungsverwahrung aufzuheben ist, wenn deren Begruendung weggefallen ist, der Taeter also aufgrund Therapieerfolges oder Alters/Gebrechlichkeit "keine Gefahr mehr" darstellt, wuerde dieses Institut der Abschiebe-Verwahrung i.d.R. dann enden, wenn z.B. die Duldungsgruende weggefallen sind, etwa, weil es im Iran eine saekulare Revolution gegeben haette mit einem Rechtssystem, das den "minimal standards" der UN-Menschenrechtskonvention genuegte oder aehnliches. Denn dann koennte stattdessen abgeschoben werden.
Zudem wuerde eine Abschiebe-"Sicherungsverwahrung" einen Taeter wie den vorgenannten davon abhalten, Taten etwa nur deshalb zu begehen, weil er sich dadurch eine Duldung erzwingen koennte, denn die Rechtsfolge waere dann dennoch deutlich unerquicklicher, als im Inland zu bleiben zu versuchen, indem man sich rechtstreu verhaelt!
Man koennte, wenn man wollte, aber man will nicht!
Gegen all das hilft nur Dulden und Schweigen ... oder auswandern.
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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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