Warum Umweg über Schwangerschaft? Geht auch ohne
Hier ein Fallbeispiel, noch erhalten als Kopie aus einem Focus Forum zur Jahrtausendwende, damals eingestellt von 'Richter'. Ich weiß nicht, ob dies gegen Zitierregeln verstößt (war ein öffentliches Forum, unter Pseudonym), wenn ja, bitte wieder löschen.
Bei entsprechender 'Beratung' sollte es auch heute noch möglich sein, seinen Fall zu verschleppen, bis der Justizapparat oder die Politik die Fahnen streicht. Bei der jetzt über die Grenze kommenden Zahl ist das eh nicht mehr zu bewältigen, allein die Zahl der mal schnell zu heiratenden deutschen Frauen dürfte ebenfalls begrenzt sein.
Hier der Beitrag von damals:
"Um zum Topic zurückzukehren, ein schönes Beispiel, das leider kein Einzelfall ist:
Ein iranischer Staatsangehöriger, 1946 geboren, reiste erstmals im Juli 1970 über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines gültigen iranischen Reisepasses, der vom iranischen Generalkonsulat in Hamburg fortlaufend, zuletzt im Juli 1974 bis zum Juli 1975, verlängert wurde.
Februar 1971: Die Ausländerbehörde erteilt eine bis Februar 1972 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache. Diese wird mehrfach, zuletzt im August 1972 bis zum Februar 1973, verlängert mit der Nebenbestimmung, keine Erwerbstätigkeit auszuüben.
November 1972: Festnahme in einem Lokal wegen Bedrohung mehrerer Gäste mit einem Klappmesser. Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren im selben Monat wegen "fehlendem öffentlichen Interesses" ein.
Dezember 1972: Festnahme wegen des Verdachts des Handels mit Haschisch; dabei erklärt der Festgenommene, bisher keine Schule zum Erlernen der deutschen Sprache besucht zu haben, sondern entgegen der Auflage in der befristeten Aufenthaltserlaubnis zu arbeiten.
Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verstoß gegen das Ausländergesetz. Dieses Verfahren wird im Oktober 1973 gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.
Dezember 1972: Ausreise in den Iran in Begleitung seiner deutschen Verlobten.
Februar 1973: Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; dieser wird mit Bescheid der Ausländerbehörde (ABH) vom April 1974 abgelehnt, da er die ABH hinsichtlich des angeblichen Aufenthaltsgrundes, die deutsche Sprache erlernen zu wollen, getäuscht habe und gegen ihn laut Information von Interpol 1965, 1966 und 1969 im Iran Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und Notzucht (Vergewaltigung) anhängig waren.
April 1974: Gegen den Bescheid der ABH wird Widerspruch eingelegt und gleichzeitig ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht (VG) gestellt.
Mai 1974: Festnahme wegen des Verdachts des Handels mit Haschisch; ein Strafverfahren wird nicht eingeleitet.
Juli 1974: Das VG gibt dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung mit einer Deutschen.
August 1974: Heirat mit der Deutschen, die ABH gibt dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Aufenthaltes statt; der Bescheid vom April 1974 wird im Oktober 1976 aufgehoben.
März 1975: Untersuchungshaft wegen Verdachts des Rauschmittelhandels- und Schmuggels.
Okober 1975: Verurteilung durch das Landgericht (LG) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung wegen Beihilfe zum Handeltreiben unter Einschluß der Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Einfuhr von 56 Kilogramm Haschisch über Österreich) in einem besonders schweren Fall.
März 1976: Erster Asylantrag aus der U-Haft heraus; vor dem LG ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
Oktober 1976: Die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen wird durch Urteil des LG rechtskräftig geschieden.
März 1977: Ausweisung durch die ABH wegen strafrechtlicher Verurteilung unter Androhung der Abschiebung. Gleichzeitig wird ein Antrag vom Februar 1973 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt.
Dagegen wird Widerspruch eingelegt.
Mai 1977: Das iranische Generalkonsulat stellt einen bis Mai 1978 gültigen neuen iranischen Paß aus.
Juni 1977: Heirat mit einer weiteren deutschen Staatsangehörigen.
Oktober 1977: Der Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung wird von der ABH zurückgewiesen.
Dagegen wird Klage beim VG erhoben.
November 1977: Die deutsche Ehefrau reicht beim Familiengericht eine Klage auf Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung
und Irrtums über die persönlichen Eigenschaften ihres Ehemannes ein und beantragt hilfsweise die Scheidung der Ehe; ihr Ehemann habe die Ehe mit ihr nur geschlossen, um seine Chancen auf Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zu verbessern. Die Ehe wird 1981 rechtskräftig geschieden.
Mai 1978: Das VG weist mit Urteil die Klage gegen die Ausweisungsverfügung ab.
Dagegen wird Berufung eingelegt.
März 1979: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) weist mit Urteil die Berufung zurück.
Oktober 1979: Haftbefehl des Amtsgerichtes (AG).
Januar 1980: Untersuchungshaft nebst Verbüßung von Haft- und Geldstrafen aus früheren Verurteilungen (bis Oktober 1982).
Mai 1980: Das LG in Bremen widerruft eine Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des LG Hamburg vom Oktober 1975, weil er in der Bewährungszeit durch das AG in Mühlheim im April 1978 wegen Ermächtigens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und im September 1979 durch das AG Hamburg wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und seit Oktober 1979 die polizeilichen Meldevorschriften nicht eingehalten sowie den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer abgebrochen hat.
Juli 1980: Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) lehnt den Asylantrag ab; die ABH fordert ihn zur Ausreise auf und droht die Abschiebung an.
Dagegen wird Klage beim VG erhoben.
Juni 1981: Verurteilung durch das LG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz.
Dagegen wird Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
Juni 1982: Das VG weist die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages als "offensichtlich unbegründet" ab, da das Vorbringen des Klägers in eklatanter Weise widersprüchlich und demzufolge unglaubhaft sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erhoben.
Oktober 1982: Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig.
Der Haftbefehl des AG Hamburg vom Oktober 1979 wird durch Beschluß des Hamburgischen Oberlandesgerichts (OLG) "mit Rücksicht auf die überlange Untersuchungshaft" aufgehoben; der Beschuldigte wird auf freien Fuß gesetzt.
November 1982: Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet.
Dezember 1982: Bei der ABH wird ein Asylfolgeantrag gestellt.
April 1983: Beginn der Strafhaft.
Juli 1984: Beginn der Arbeit als Freigänger in einem Restaurant.
August 1984: Das BAFl lehnt den Asylfolgeantrag ab. Der Bescheid wird im Oktober 1984 zugestellt.
November 1984: Gegen den ablehnenden Bescheid wird Klage beim VG erhoben.
Februar 1985: Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der sechsjährigen Freiheitsstrafe durch Beschluß des LG Hamburg.
Oktober 1986: VG weist Klage gegen Ablehnung des Asylfolgeantrages ab.
Dagegen wird Berufung beim OVG eingelegt.
Dezember 1987: Verurteilung durch das AG wegen vorsätzlichem Verstoß gegen das Ausländergesetz und fortgesetzten illegalen Aufenthaltes zu einer Geldstrafe.
August 1988: Strafbefehl (Geldstrafe) des Amtgerichtes Rothenburg wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten beim Überholen in Tateinheit mit Nötigung.
September 1989: Verurteilung durch das AG wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Selbstladewaffe und Munitionserwerbs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Dagegen wird Berufung eingelegt.
Juni 1990: Das LG Hamburg erläßt die Reststrafe aus seinem Urteil vom Juni 1981 nach Ablauf der Bewährungszeit.
Juli 1990: LG Hamburg verwirft die Berufung gegen das Urteil des AG vom September 1989. Das Urteil wird rechtskräftig.
April 1993: Verurteilung durch das LG wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, Begünstigung, Erpressung, versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des AG Hamburg vom September 1989 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und drei Monaten. Das Urteil wird im Juni 1993 rechtskräftig.
November 1994: Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe setzt das LG Hamburg
die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus. Begründung: "Die im wesentlichen positive Entwicklung in der Strafhaft".
Mai 1995: Mündliche Verhandlung vor dem OVG wegen Berufung gegen das Urteil des VG vom Oktober 1986 (Abweisung der Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrages). Die Berufung wird zurückgewiesen.
Verhandlungsdauer vor dem OVG: 8 Jahre und 8 Monate.
Fortsetzung folgt bestimmt!
Der Iraner hält sich weiter (seit nunmehr 29 Jahren!) in Deutschland auf (fast möchte man sagen: "natürlich") und bezieht Sozialleistungen.
Begründung der Ausländerbehörde: Wegen seiner Verwicklung in Rauschgiftstraftaten könne ihm im Iran eventuell die Todesstrafe drohen; dies sei ein absolutes Abschiebungshindernis.
So schützen seine Taten den Täter und der Rechtsstaat verliert.
Weitere Kommentare erspare ich mir erst einmal. Laßt die Fakten auf euch wirken."