Das steht doch aber so schlicht im Gesetz, ist so definiert (schon seit 1913!)
Hallo aliter,
man kann sich ja vieles denken, aber es gilt, was im Gesetz steht, wie ich es mitgeteilt habe:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 1
"Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt."
Und das war auch schon früher so: Schon im Vorgänger des StAG, dem berühmten RuStAG (zu dem es auch reichlich Rechtsprechung gibt), von 1913 steht:
"Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder diue unmittelbare Reichsangehörigkeit §§ 3 bis 35) besitzt."
http://volkerschoene.de/wp-content/uploads/RuStAG.pdf
Wir können uns jetzt über Biodeutsche oder was sonst so sinnvoll wäre, unterhalten. Aber die normative Macht des Faktischen führt dazu, dass das eine eine Diskussion ist, über was auch immer, und das andere schlicht so gesetzlich definiert ist und im Unterschied zu allem anderen schlicht gilt.
Dafür kann ich doch nichts, teile es doch nur mit. Bitte bedenke, dass die Masse der Juristen nichts Entsprechendes beschlossen hat.
Versuch es doch mal anders zu definieren. Wenn Du willst, kannst Du eine Gesetzesnovellierung formulieren und versuchen, es mit anderen durchzusetzen.
Viele freundliche Grüße
azur
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(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)
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