Urteil im Arbeitsrecht von Düsseldorf

helmut-1, Siebenbürgen, Freitag, 29.07.2016, 05:49 (vor 3499 Tagen)4298 Views

Hier gehts darum, dass ein Mann mit Übergewicht, mit ca. 200 kg, durch ordentliche Kündigung entlassen werden sollte, weil er seinen beruflichen Tätigkeiten aufgrund seines Gewichtes und seines Leibesvolumens nicht mehr nachkommen könne.

Dabei handelt es sich um einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Tiefbau. Da auch wir in derselben Branche arbeiten, interessierte mich dieses Urteil und ich habe das aufmerksam durchgelesen.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/arbg_duesseldorf/j2015/NRWE_ArbG_D_sse...

Die Kündigung wurde als rechtsunwirksam erklärt. Meiner Meinung nach ein Fehlurteil. Juristisch gesehen.

Menschlich gesehen, könnte ein Betrieb, der z.B. mehr als 16 Mitarbeiter hat, für einen Angestellten, der mehr als 30 Jahre im Betrieb beschäftigt war, auch einen Weg finden, den Mann im Lager zu beschäftigen, und nicht mehr auf Baustellen. Dazu mit Einkommenskürzung und/oder auch Beschäftigung über Teilzeit.

Bei 16 Mitarbeitern müßte (so war es zu meiner Zeit) eine Möglichkeit bestehen, Leute mit Behinderungen zu beschäftigen, mit staatlicher Unterstützung. Genau das aber stellt man im Urteil in Abrede, - ich zitiere:

bb)Die Adipositas eines Arbeitnehmers als solche ist keine "Behinderung" i.S.d. § 1 Abs. 1 AGG, da sie ihrem Wesen nach nicht zwangsläufig eine Einschränkung zur Folge hat, die unter anderem auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können (vgl. EuGH 18.12.2014 - C-354/13 - [Fag og Arbejde] Rn. 58, NZA 2015, 33). Vielmehr fällt sie nur unter den Begriff "Behinderung" i.S.d. § 1 Abs. 1 AGG, wenn sie unter bestimmten Umständen eine entsprechende Einschränkung von langer Dauer mit sich bringt (vgl. EuGH 18.12.2014 - C-354/13 - [Fag og Arbejde] Rn. 59, NZA 2015, 33). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Adipositas an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, gehindert ist, und zwar aufgrund eingeschränkter Mobilität oder dem Auftreten von Krankheitsbildern, die ihn an der Verrichtung seiner Arbeit hindern oder zu einer Beeinträchtigung der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit führen (vgl. EuGH 18.12.2014 - C-354/13 - [Fag og Arbejde] Rn. 60, NZA 2015, 33).

Das kann nur ein Richter behaupten, der niemals auf einer Baustelle gearbeitet hat. Aber etwas anderes entnehme ich diesem Urteil resp. der Urteilsbegründung. Die Kündigung hätte vor Gericht Erfolg gehabt, wenn sie anders begründet worden wäre. Was ist anders: Man muss minutiös auflisten, wo die Defizite bei dem Arbeitnehmer liegen, was letztlich in eine Studie ausartet, ähnlich einer Dissertation.

Stellt sich die Frage, wie man dann einen Rechtsanwalt bezahlen soll, der sich da eine Woche lang hinsetzt und so etwas verfaßt. Das, was die Richter in der Begründung bemängelt (und dadurch im Umkehrschluss gefordert) haben, das übersteigt jedwelches logisches und natürliches Denken und Beurteilen.

Da bekannterweise Richter keine Ahnung von Baustellen haben, wundert es mich, warum man von Seiten des Gerichts nicht die Meinung eines vereidigten Sachverständigen gehört hat, - oder warum das nicht von Seiten der Beklagten angeboten wurde.

Die Tendenz, Dinge zu übertreiben, für Eingeweihte nachvollziehbare Abläufe mit einer Flut von Argumentationen zu belegen, dadurch alles nur noch bis ins Uferlose aufzublähen, und das in einer Zeit, wo die Prozesse nicht ab-, sondern zunehmen, - das ist für mich unverständlich.


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