Wie soll denn das praktisch aussehen? - Der Weg vom örtlichen Gewohnheitsrecht zum gemeinen Recht
Hallo Olivia,
wie soll denn das praktisch aussehen?
Man braucht Gesetzgebung, Rechtsstab, also Fachleute und durchsetzende Exekutive.
Wenn man mal auf den Seiten der "Reichsdeutschen" unterwegs war, die ja diesbezüglich auch Anstalten treffen, sieht man schnell, wie schwierig es ist, das Rad neu zu erfinden, zumal wenn man keine entsprechende Ausbildung hat. Und dann gibt es wie gesagt, weder die Strukturen, noch die erforderliche Tradition usw., und vor allem Akzeptanz bzw. Rechtsbefolgung (ob erzwungen, oder mehr oder weniger freiwillig).
Wer sollte sich denn ein gesamtes Recht neu erschaffen, mit allem, was so eine hoch komplexe Gesellschaft wie heute ausmacht, mit einen breit gefächerten Privatrecht, wozu ja auch Prozessrecht, Handels-, Familien- und Erbrecht gehört. Ganz zu Schweigen von den strafrechlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelungen.
Genau deshalb hat sich ja das überregionale "Gemeine Recht" (gemein hier im Sinne von allgemein - also jeden Betreffen) durchgesetzt.
Im Folgenden auch zum kanonischen Recht: https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeines_Recht - mit Karte:
"Als gemeines Recht, lateinisch ius commune, wird heute im deutschsprachigen Raum vor allem das römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit verstanden, wie es zunächst ab dem 11. Jahrhundert europaweit gelehrt wurde. Durch die modernisierende Rezeption des römischen Rechts bei den Glossatoren und Postglossatoren wurde dieses zur Grundlage für das kontinentaleuropäische Zivilrecht. Es wurde erst durch die Zivilrechtskodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts abgelöst, in manchen Gebieten Deutschlands galt es bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900.
Inhaltsverzeichnis
1 Römisches Recht
2 Kanonisches Recht
3 Örtliches Gewohnheitsrecht
4 Zurückdrängung des gemeinen Rechts
5 Abgrenzung zum Common Law
Besonders lesenswert: 3 und 4
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeines_Recht#.C3.96rtliches_Gewohnheitsrecht
Über kurz oder lang waren die örtlichen Regelungen (und alte Rechts- bzw. Weisbücher gab es gerade im Nordischen zuhauf - die meisten sind bei Wiki dargestellt) nicht ausreichend, um eine komplexere Gesellschaft, mit einem hohem Grad von Spezialisierungen in Gesellschaft, Fertigung und Handel (und Fernhandel) usw. bedienen zu können. Der Rückgriff auf das bis dato am weitest entwickelte römische Recht lag da auf der Hand - siehe vor allem:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeines_Recht#Zur.C3.BCckdr.C3.A4ngung_des_gemeinen_Rechts
(Auch heute noch hat das Gewohnheitsrecht seinen Stellenwert und kommt in Handels- aber auch in sonstigen Zivilrecht zum Einsatz: http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html )
Aus meiner Sicht ist das hiesige ausgereifte Recht, dass wie das BGB sogar in etlichen Herrschaftsordnungen zum Einsatz kam: Kaiserreich, Weimaer Zeit, NS-Zeit, BRD und DDR, völlig ausreichend.
Und wie gesagt: Die Gesetzgebung ist schon sehr, sehr umfangreich (und das ist untertrieben ausgedrückt). Aber die Verbindlichkeit für Millionen zu erzeugen... Das kann man nicht mal eben schnell neu anlegen.
Viele freundliche Grüße
azur
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