Eher Fall 2. Aber auch viele andere Möglichkeiten.
Solaranlagen auf fremden Dächern sind erstmal nicht unüblich und nicht weiter bedenklich. Machen jedoch im Steuerwesen einige Unterschiede.
Schenkungen können in speziellen Fällen rückgängig gemacht werden. Tritt der Todesfall des Schenkers z.B. 5 Jahre nach der Schenkung ein, bedeutet das, dass immerhin noch die Hälfte des Vorteils als Erbmasse wieder ausgeschüttet werden muss. Bei Pflegefällen ähnlich (noch heftiger ist der Fall, wo ein Familienangehöriger das teure Haus vor Erbfall als Schenkung erhält, gleichzeitig jedoch die Geschwister auszahlt, denn dann bleibt im dümmsten Fall einer auf den Pflegekosten sitzen. Alles schon passiert.) Bin kein Anwalt, aber ich beschäftige mich intensiv mit Vermögenssicherung, wie man aus meinen Beiträgen der letzten Zeit sicherlich herauslesen kann.
Eine andere Möglichkeit wäre Geldnot. Eine Solaranlage kann man ggf. als Kreditsicherheit verpfänden. Oder das Gebäude als Ganzes - was wirklich einfacher ist, wenn niemand ein Nießbrauchrecht am Dach mehr hat. Womit sich der Kreis wieder schließt.
Im Prinzip ist das Betreiben einer Einspeise-Solaranlage eher lästig (Gewerbeanmeldung für Vorsteuerabzug, Abschreibungen, Eigenverbrauchsverteuerung, ....).
Vielleicht will die Erbin auch einfach nur an den verbilligten "Eigenverbrauchsstrom", der nur für den Eigentümer und nur im selben Anwesen gilt. Eventuell verfällt möglicherweise eine einst fixierte Einspeisesubventionszusage bei der Übertragung? Besser mal recherchieren.
Problem bei der Überschreibung mit informeller Rückvergütungszusage ist, dass man im Ernstfall leer ausgeht. Selbst wenn man es schriftlich hat, müsste man sich ggf. hinter anderen Gläubigern anstellen. Vielleicht gibt es auch spezielle Verbriefungsmöglichkeiten wie z.B. eine sogenannte Abtretung. Da bin ich aber nicht sattelfest.
Eine hochelegante Lösung wäre die: Man stiftet's in eine neutrale juristische Person, doch lebenslanger Begünstigter sind die Großeltern.