Zur Info GG Art. 13 Abs. 7

KK, Dienstag, 20.10.2015, 19:35 (vor 3804 Tagen) @ modesto3482 Views

Hallo Modesto,

§ 2
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Na, ist ja nur das Grundgesetz, da kann einfach mal so eine einzelne Stadt
dran herumbasteln.

GG Artikel 13 Absatz 7:
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Freundliche Grüße
KK


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