Danke!
Hallo Zorro,
Du fragst Sachen...!
Mir ist kein Gesetz oder eine Geschäftsbedingung bekannt, die die Bank
berechtigt, Guthaben einzubehalten.
Eben, darauf wollte ich ja heraus...
Aber es werden eben leider trotzdem immer wieder gegenüber 'bar-abheben-wollenden-Kunden' praktisch (Teil-)'Guthaben einbehalten' - über (im Sinne des Sichteinlagebegriffs des KWGs zumindestens 'illegitimer') 'Abhebelimits' und 'Voranmeldefristen' usw., denn vom Kunden 'fällig gestellte Sichteinlagen' wären eben am gleichen Tag auszubezahlen!
Irgendwann habe ich dazu einmal irgendwo gelesen, dass ein einmaliges 'Nichtauszahlenkönnen' seitens der Bank zwar 'bankenaufsichsrechtlich' noch nicht als 'Schwächeindikator' zu sehen sei, aber die Bank auf jeden Fall für die 'Verzögerung' aufkommen muss.
Beste Grüße
QuerDenker
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10cc: 'communication is the problem to the answer'
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