§130 StGB ist als nichtallgemeines Gesetz verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt den §130 StGB. Die Tat ist so dolle schlimm, dass deshalb die Verfassung gebrochen werden darf.
§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des ... ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ... eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104...
Das ist kein Verfassungsgericht. Das ist ein Kasperltheater.
Rainer
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