Zweifelhafte Forderungen bei Internet-Tauschbörsen

helmut-1, Siebenbürgen, Donnerstag, 14.04.2016, 06:48 (vor 3591 Tagen)5036 Views
bearbeitet von unbekannt, Donnerstag, 14.04.2016, 11:53

Sie probieren es halt immer wieder, manche Rechtsverdreher. Und zwischendurch - sehr wahrscheinlich - mit Erfolg. Einer meiner guten Freunde hat auch sowas bekommen, aufgrund der Tätigkeit seines Sohnes im Net.

Da ich nicht einsehe, dass hier wieder unnötig Geld für Rechtsanwälte bezahlt wird, hab ich mich als Freundschaftsdienst hingesetzt und Jurist gespielt. Bis jetzt ist nichts zurückgekommen.

Kann leider nicht das Anschreiben der RA-Kanzlei abdrucken, da ich da keine Namen heraus schwärzen kann. Es wurde mir nämlich über Fotos zugeschickt, da diese Familie keinen Scanner hat. Aber die Art der Forderung geht ja aus meinem Antwortschreiben hervor, - lediglich nicht der "halbamtliche" Stil des Schreibens.

Rechtsanwälte
xxx
München


Ihr Az.:xxx, Ihr Schreiben vom 22.3.2016

Constantin Film Verleih GmbH ./. xxx

Betr.: Illegales Tauschbörsenangebot über einen Internetanschluß


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, dass ich namens und im Auftrage von Herrn xxx dieses Schreiben an Sie adressiere. Bevollmächtigung kann Ihnen gerne auf Anforderung direkt von Herrn xxx zugesandt werden, - genauso kann Ihnen dieses per Mail versandte Schreiben mit der Unterschrift von Herrn xxx versehen, von Deutschland aus zugesandt werden.

Zum Sachverhalt:
Sie unterstellen Herrn xxx resp. dem Personenkreis, der Zugang zu dem von Ihnen genannten Internetanschluß hat, eine strafbare Handlung in Form einer Urheberrechtsverletzung. Diesem Vorwurf wird uneingeschränkt widersprochen.

Zu Ihren Argumenten:
Wie Sie richtig unter Pkt 2) Ihres Schreibens feststellen, ist das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download nach § 19a UrhG rechtswidrig. Genauso ist die Vervielfältigung rechtswidrig, wie Sie unter § 16 angeführt haben. Allerdings wird unter Abs. 2 des § 16 klar definiert, was unter Vervielfältigung verstanden wird (Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen <Bild- oder Tonträger>).

Das würde voraussetzen, dass z.B. Filme auf einem Datenträger gespeichert werden, mit dem eine wiederholbare Wiedergabe möglich ist, resp. damit Wiedergaben erfolgt sind.

Dieser Tatbestand trifft hier nicht zu.

Sie haben lediglich den Umstand, dass die Tauschbörse „bittorent” angeklickt wurde, als Voraussetzung für Ihre Argumentation und Forderung verwendet und dabei unterstellt, dass Vervielfältigungen vorgenommen wurden.

Ich habe mich mit dem Mitglied der Familie, das öfters über diesen Internetanschluß im Netz „surft”, ausführlich unterhalten und den Vorgang von meinem PC aus selbst nachvollzogen.
Dabei ist erkennbar, welche Dienste und auch welche Filme angeboten werden, und wie man diese Filme herunterladen kann.

Es ist bei dieser Seite „bittorent” sowie bei anderen gleichgearteten Seiten nicht erkennbar, dass

- es sich um die Möglichkeit eines Download handelt, das Kosten nach sich zieht
- es sich um ein illegales Vorgehen nach dem Urheberrechtsgesetz handelt, sollte man Filme herunterladen

Dazu gibt es keinen einzigen Warnhinweis auf rechtliche Aspekte, auch das Feld „Advertisment“ ist leer.

Nach Ihrer Argumentation wäre bereits meine hier genannte Überprüfung strafbar, weil ich genauso diese Seite „bittorent“ und auch andere gleichgeartete Seiten zur Kontrolle angeklickt habe. Es dürfte wohl klar sein, dass eine derartige Rechtsauslegung unsinnig ist.

Die daraus folgende Konsequent hinsichtlich Ihres Schreibens:

1) Sämtliche Forderungen, die Sie in dem o.g. Schreiben erhoben haben, sind damit gegenstandslos.
2) Genauso ist es unnötig, eine Unterlassungserklärung gemäß Ihrem Punkt 3a) hinsichtlich weiterer Rechtsverletzungen abzugeben, da keine Rechtsverletzung begangen wurde. Die Benützer des Internetanschlusses von Herrn xxx sind sich über die Rechtssituation einer illegalen Vervielfältigung im Klaren und würden derlei Aktionen auch nicht durchführen, da sie dadurch gegen geltendes Recht verstoßen würden.
3) Da keine illegale Vervielfältigung stattgefunden hat, ist auch der Filmgesellschaft kein Schaden entstanden. Deshalb sind auch sämtliche Schadenersatzansprüche nach Punkt 3b) dieser Gesellschaft abzulehnen.
4) In der Rechtsfolge sind dadurch auch die unter Ihrem Punkt 3c) genannten Rechtsverfolgungskosten abzulehnen, da kein Rechtsvergehen vorliegt, das eine Rechtsverfolgung bedingt.
5) Ihr Mandant, die Filmgesellschaft, wäre besser beraten, auf juristischem Wege zu erreichen, dass diese Tauschbörsen, sofern sie die Möglichkeit eines illegalen Handelns anbieten, eben diese gesetzwidrige Tätigkeit (sollte diese von Ihnen verwendete Bezeichnung dafür zutreffen) nicht im Internet anbieten dürfen.


Abschließende Bemerkung zu diesem Vorgang:

Es ist nichts Neues, dass sich z.B. viele Jugendliche im Internet über alle möglichen Vorgänge informieren und auch alle möglichen Angebote nutzen. Interessant ist lediglich, dabei festzustellen, wem derartige Schreiben wie das aus Ihrem Büro zwecks sog. Schadenersatzforderungen dann zugehen. Es ist in der heutigen Zeit überhaupt kein Problem, sich trotz Datenschutzes die Adressen z.B. von Spätaussiedlern aus Osteuropa zu besorgen.

Während andere Familien „links und rechts“ aus dem Umfeld und dem Bekanntenkreis der Familie xxx, die klaren BRD-Ursprung haben, unbehelligt bleiben, so bekommt diese Familie, die vor nicht allzu langer Zeit aus Siebenbürgen ausgewandert ist, die Rechtssituationen sowie die Möglichkeiten eines Rechtsanspruches nicht im Detail kennt und sich auch rhetorisch nicht im Juristen-Deutsch zurechtfindet, ein derartiges Schreiben, das naturgemäß Ängste hervorruft. Genau das aber wird bezweckt.

Immer wieder wird von Konsumentenberatungen davor gewarnt, welche dubiosen Geschäfte mit zweifelhaften Rechtsanwaltsforderungen gemacht werden. Ich möchte Ihrem Büro hier keine gesetzeswidrige Tätigkeit unterstellen, aber mehrere Punkte in Ihrem Schreiben machen nachdenklich:

- Eine erhöhte Summe für Unterlassung und Schadensersatz, die in dieser Form kaum Aussicht auf Erfolg bei einem Verfahren hätte (1.700 €)
- Die danach reduzierte Summe einschl. Ihrer RA-Gebühren, die noch knapp unter der psychologisch „magischen“ Grenze von 1.000 € liegt, sofern man „schnell zahlt“.
- Die kurze Frist (1 Woche) zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung, die in der Rechtslogik manifestiert, dass eine vorherige Verletzung des Rechts stattgefunden hat, die man dadurch zwangsläufig dokumentiert.
- Die zweiwöchige Zahlungsfrist (unter Berücksichtigung des Postweges) zur Abwendung von in Aussicht gestellten weitaus höheren Kosten (Pkt. 4 Ihres Schreibens)
- Anhänge wie z.B. Gerichtsbeschlüsse, etc. die von der von mir genannten Personengruppe nur schwer zu verstehen sind und mit dem erhobenen Vorwurf nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
- Ihr Schreiben enthält keinerlei Fristsetzung zwecks eines Widerspruchs oder einer Möglichkeit der Klarstellung des Sachverhalts von Seiten des Beschuldigten

Derartige Vorgehensweisen haben bei Leuten, die sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht im Klaren sind, oftmals Erfolg. Viele neigen dazu, im Zweifelsfalle lieber etwas für sie Unverständliches zu bezahlen, bevor sie Schwierigkeiten ungeahnten Ausmaßes bekommen könnten. Ich unterstelle nicht, dass Ihre Vorgehensweise diesem Ziele dient, aber es scheint zumindestens so.

Noch möchte ich die Möglichkeit eines Irrtums im Raum stehen lassen. Ich bitte Sie deshalb, den Vorgang mit Ihrem Mandanten nochmals genau zu prüfen und Herrn xxx das Ergebnis in kurzer Form mitzuteilen. Andernfalls würde ich hier eine Methode erkennen und im Interesse des Wohles der Siebenbürgischen Volksgruppe diesen Vorgang der Leitung dieser Organisation resp. deren Juristen zukommen lassen, um den Vorgang genau zu prüfen, deren Mitglieder darauf hinzuweisen und ggf. Strafanzeige zu erstatten, sollte eine strafbare Handlung vorliegen.

Es dürfte wohl selbstredend sein, dass in letzterem Fall die Angehörigen dieser Volksgruppe über deren Medien (z.B. „Siebenbürger Zeitung“, „Siebenbürgen online“, etc.) informiert werden. Genauso müßte sich das Landgericht Köln damit befassen, inwieweit der Beschluß vom 3.3.2016 (228 O71/16) sowie ähnliche Beschlüsse dieser Art gesetzeskonform sind, sollten diese zu Rechtsverstößen verwendet werden.

Mit freundlichen Grüßen



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