Zur Klagemoeglichkeit in Baurechtssachen ...
... denn nicht jeder Verwaltungsakt ist sachlich richtig.
Hinzu kommt, dass in den bisher geschilderten Faellen womoeglich trotz "sachlicher" Richtigkeit ein Ermessensverstoss vorliegt.
Die Behoerde muss sich meist ein "gebundenes Ermessen" zurechnen lassen, d.h. sie haette sowohl entscheiden koennen, drei Stockwerke ODER vier Stockwerke generell im Gebiet (ohne Bebauungsplan) vorzusehen. HAT sie sich aber fuer VIER entschieden, muss sie i.d.R. auch dem naechsten Antragsteller, bei sonst nahezu gleichen Voraussetzungen, vier genehmigen.
Hat sich ihre "Ansicht geaendert" - dann hat sie ihr Ermessen erneut betaetigt und muss, da sie nicht willkuerlich oder schikanoes handeln darf, dieses dann auch (fuer ein Gericht nachvollziehbar) begruenden koennen.
Wenn dieses erneute Ermessen "willkuerlich" erscheint und keine neueren Erkenntnisse ueber schuetzenswerte Interessen Dritter (kann auch die Kroetenwanderung oder die Fledermauspopulation sein - siehe das Staatsziel Umweltschutz im Grundgesetz) erkennbar sind, hat man gute Chancen.
Ebenso gute Chancen kann man haben, wenn man eine berechtigte (!) Erwartung in die erkennbare Baurechtslage gesteckt hat und nun vor Verlusten steht, die nur auf die Behoerden-Einschraenkungen zurueckgehen.
Allerdings haette man dann ZUM RECHTEN Zeitpunkt, als die Ansicht noch so "grosszuegig" war, eine Bauvoranfrage stellen koennen/sollen - dann waere, s.u., Schadenersatz bzw. Bestandsschutz die Folge gewesen!
Ich kenne einen Fall, nicht ganz vergleichbar, da hat die Stadt erst sechsstoeckig im Bebauungsplan vorgesehen, daraufhin hat ein Investor eine ganze heruntergekommene Haeuserzeile gekauft, wollte sie abreissen und dann sechsstoeckig neu bebauen.
In der Zwischenzeit hat die Stadt den Bebauungsplan auf dreistoeckig reduziert. Ende vom Lied nach erfolgreicher Klage: die Stadt hat letztlich mehr Schadenersatz zahlen muessen, als der urspr. Grundstueckskaufpreis betrug!
Das ist überhaupt ein wesentliches Merkmal eines freiheitlichen Staates, dass man gegen dessen Entscheidungen klagen kann.
Ja, nur "in eigener Sache", eben i.d.R. nicht, wie von vielen andeutungsweise gewuenscht, gegen die "unrechtmaessige Beguenstigung des Nachbarn" (hier kann allerdings eine [(Dienst-] Aufsichtsbeschwerde manchmal was bringen, ggf. sogar kann es sich um Bestechung/Vorteilsnahme handeln, d.h. der Beamte hat sich schmieren lassen).
Allerdings haben letztere beiden "Behelfe" den Nachteil, "verbrannte Erde" zu hinterlassen, d.h. man handelt sich, wenn der Beamte dadurch nicht an der weiteren Amtsausuebung gehindert wird, zukuenftig erst richtig Aerger ein.
Caveat: Bei alledem sollte man, wenn das Kosten-Nutzen-Verhaeltnis es ueberhaupt hergibt, einen erfahrenenen Anwalt in Bausachen beauftragen! Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird einem (in der Regel!) nicht so persoenlich zugerechnet, wenn sie vom Anwalt kommt.
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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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