Unsinn
Der Artikel 16a Abs 2. im Worlaut:
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Es geht um den Ort der Einreise, nicht um die Herkunft. Das BverfG hat hierzu auch 1997 festgestellt - nachdem gegen den Abs. 2 geklagt wurde - dass man in Deutschland nur bei Einreise via Flugzeug oder Schiff einen Asylantrag stellen kann. Über die Landgrenzen ist das seit der EU Osterweiterung nicht mehr möglich, da alle EU-Mitgliedsstaaten automatisch sichere Drittländer sind.
Peter Gauweiler erklärt es hier bei Günther Jauch: https://youtu.be/u7Anevmddak?t=1331