Das Bundesleistungsgesetz ist nicht einschlaegig, in KEINEM Fall ... [Edit]

CrisisMaven ⌂, Dienstag, 27.10.2015, 11:05 (vor 3746 Tagen) @ Manuel H.2213 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 27.10.2015, 11:15

§ 1, Abs. 2:

"2) Die in § 5 Abs. 2 und § 38 vorgesehenen Befugnisse dürfen außer im Verteidigungsfall nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist. Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat es verlangen."

[Edit zur Vermeidung von Missverstaendnissen, zu frueh auf den Ok-Button gedrueckt:]

Aus Abs. 1: "... zur Abwendung einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes oder zur Abwendung oder Beseitigung einer die Sicherheit der Grenzen gefährdenden Störung der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet; ..."

Hoechstens denkbar waere, dass im (unmittelbaren) Grenzgebiet etwa eine Immobilie, etwa zur Einrichtung eines NICHT DURCH FLIEGENDE BAUTEN moeglichen (warum? Weil alle zur Unterbringung von Zuwanderern verbraucht waeren?) Polizei-Kommandpostens requiriert wuerde.

Ich sehe die Gefahr ausschliessich von den Landes-Sicherheits- und -Ordnungsgesetzen drohen (derzeit, d.h. ohne Ausrufung des [bundesweiten] Notstandes oder des o.g. Verteidigungsfalles).

--
Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
Atomkraft | in English


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung

Wandere aus, solange es noch geht.