Wahrscheinlich halb so wild

Lechbrucknersepp, Freitag, 09.12.2016, 21:31 (vor 3381 Tagen) @ Ikonoklast2048 Views
bearbeitet von Lechbrucknersepp, Freitag, 09.12.2016, 21:39

Zwei Punkte dazu:

1. Gewinnerzielungsabsicht bei Verlinker und Betreiber
Es müsste beim Verlinkenden Gewinnerzielungsabsicht bestehen.
*Räusper* DA HIER ABER HOFFENTLICH NIEMAND FÜR SEINE POSTINGS BEZAHLT WIRD!!! *Räusper* ist von keiner Gewinnerzielungsabsicht auszugehen und von keiner Haftung für den Schreiber.
Ob sich eine Prüfungspflicht für den Websitebetreiber für verlinkte Links ergibt ist damit auch nicht gesagt. Das Urteil ist eh total gaga und bekommt gerade eine politische Dimension. Wenn es um ihr Internet geht, kennen viele keinen Spaß.

2. Empfängerkreis maßgeblich erweitert?
Habe von einem zweiten Grund gehört, was dem Urteil an Brisanz nimmt. Leider nur davon gehört und ich suche noch Link zur Quelle. Hab das also noch nicht nachgeprüft...
Aber wenn dem so ist, liegt nur dann ein Verstoß vor, wenn der Verlinker als ALLERERSTER auf einen Link mit eingebauter Urheberrechtsverletzung verlinkt. Beispielsweise indem er als Allererster eine Copyrightverletzung irgendwo hochladet und dann darauf verlinkt. Oder als allererster auf eine von Unbekannt hochgeladene Copyrightverletzung verlinkt. Weil er ansonsten die Verbreiterung nicht selbst maßgeblich erweitert hat. [[applaus]] Liebe Juristen im Gelben: Ihr wisst selbst, dass ihr so komisch denkt...
Vielleicht kann ja jemand aus der Juristerei etwas dazu hier sagen...


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