Zu Gebrauchs- und Tauschwert von Sachvermögen ..

Beo2, NRW Witten, Freitag, 30.09.2016, 20:34 (vor 3443 Tagen) @ CalBaer1884 Views

Nach der Tilgung aller Geldschulden/-guthaben wären sie gewiss bezahlt und verblieben als unbelastetes Eigentum (oder wenigstens Besitz).
Es gilt also: Sachvermögen = Netto-Vermögen.

Es gibt dann Vermoegen an quantifizierbaren Immobilien oder Produktionsmitteln (Quadratmeter, Hektar usw.) nur ist es nicht mehr in Geld quantifizierbar.

Das trifft allerdings nur vorübergehend zu, denn: Nach dem (unfreiwilligen) Abrauchen aller (Geld-) Guthaben-Schulden-Paare gab es immer wieder ein Reset der VoWi mit einer neuen Währung, welche vom Staat eingefüllt wurde (= Grund-/Initialverschuldung des Staates). So auch in 1948f in DE:
https://de.wikipedia.org/wiki/Währungsreform_1948_(Westdeutschland)

Im Übergangsstadium, d.h. zwischen der verlorenen Akzeptanz der alten und der gewonnenen Akzeptanz der neuen Staatswährung behalten alle Sachwerte (Acker/Wald, Geräte/Produktionsmittel, Rohstoffe, Häuser etc.) natürlich einen gewissen Gebrauchs- sowie Tauschwert .. und bringen spätestens nach dem Reset der VoWi dem Eigentümer/Besitzer einen nicht unbedeutenden Wettbewerbsvorteil ...
Ein Kartoffelacker bleibt weiterhin ein fruchtbarer Kartoffelacker, ein Tomatenstrauch gibt weiterhin Tomaten, eine Henne legt weiterhin Eier usw..
Und, es gab immer vorübergehend auch einen Rückfall (vgl. Begriff "Regression") in die uraltbewährte Form der Tauschwirtschaft: Sachen gegen Sachen/Produkte oder gegen Arbeitsleistung, auch Bartergeschäfte um mehrere Ecken usw..

Ich glaube aber, "dieses Mal" wird es anders ausgehen.

Gruß, Beo2


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