Was hier wirklich ge-Urteil-t wurde hat mit Deinem "Gesetz" aber kaum etwas zu tun.

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Sonntag, 24.04.2016, 23:25 (vor 2930 Tagen) @ Orlando19850 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 26.04.2016, 15:45

Einen Guten-Sonntag-Abend, Orlando!

Besser spät als nie, meine Antwort.

Und auch, wenn ich mich wiederhole im Folgenden, hier dies erschöpfend, abschließend, für alle, die sich fragen, wie Du:

Meines Erachtens (@azur, korrigiere ggbfls.) wird die Rauchmelderpflicht
von diesem Gesetz in S-A (kürzt Ihr das so ab?) vorgeschrieben:

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+ST+§+47&...

Ja, das ist so. Aber auch Du erkennst das Problem nicht. Soll keine Kritik sein. Denn, leider, nach meiner Erfahrung völlig normal. Eine öffentliche Diskussion findet eben gerade nicht mehr statt, über unseren GG-lich geschützten privaten Wohnraum. Sogar die Piraten versagen m. E. (sollen versagen?). Und die Masse tut „abgeklärt“, man weiß ja, dass es „mit der Privatsphäre vorbei ist“?

Und deshalb kommen „sie“ wohl damit durch. Wie immer: Hier Bundesland für Bundesland und zuerst nur die Mieter, Jeder stirbt für sich allein … Und irgendwann dann stellen wir fest: „Es ist nun mal so, wie es ist“?

„Sie“ wollen kein Aufhebens machen darum. Sie wollen es, wie so oft, still und leise durchziehen.

Im Großen wie im Kleinen eine bewährte Methode. Denn in meiner kleinen Geschichte wurde nicht einmal ein Gespräch gewährt, den betroffenen Mietern, keine Erörterung möglich, keine Antworten gab es … Sie wurden einfach auf Duldung verklagt: Maul halten, basta. Richter sprich!

Die RWM sollen nun zwangsweise eingebaut werden, obwohl Dein o. g. Landesrecht seit Jahren nachweislich umgesetzt worden ist, in deren eigener Wohnung, durch die Mieter selbst längst erledigt.

Und RWM sind keine überwachungspflichtigen Ex-Anlagen oder sonst eine irgendwie anspruchsvolle Technologie, wo es zwingend Fachleute braucht.

Unklar. Warum also dieser Drang in die Wohnungen? Wegen der überhand nehmenden Messies vielleicht? <img src=" />

Nochmal: Es wird jede Diskussion abgewürgt! Weil m. E. etwas anderes dahintersteckt als reine Nächstenliebe, nämlich eine verdeckte gesamtgesellschaftliche Operation. Kennt man ja, ganz aktuell, von der "Willkommenskultur".

Dein von Dir listig zitiertes Gesetz wird den Mietern zwar frech vorgehalten, wenn es um die Duldung der Mieterhöhung usw. geht. Jedoch ist genau Dein zitiertes Gesetz höchstrichterlich plötzlich irrelevant, wenn die Mieter argumentieren, sie hätten doch schon seit Jahren genau dieses Gesetz schon in ihrer Wohnung realisiert! Plötzlich besteht dann am Beweis dieser erfolgten Umsetzung des Landes-Rechts in der Wohnung der Mieter gerichtlich kein Interesse mehr. Seltsam, oder?

Die Vermieterin verlangte also kurzerhand von den Mietern, dass die Mieter ihre eigenen RWM abzumontieren hätten. Damit das bereits umgesetzt gewesene Gesetz dann durch die Vermieter in paradoxer Weise endlich umgesetzt werden kann. [[hae]]

In der Folge davon kann der Vermieter (und seine Auftragnehmer) bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag monatlich abkassieren, verlässlich. Den Judaslohn nämlich, für das Aufbrechen der privaten Wohnung.

Ist das Gewöhnen an das regelmäßige Eindringen Dritter ins private Schlafgemach die letztlich wirkliche Absicht, die dahinter steckt? Von „Jenen“, die sowas immer anschieben (ich schrieb schon klar über die wirkliche Absicht hinter der damaligen Schornsteinfeger-Gesetzgebung)?

Das jedenfalls würde alles erklären, was da scheinbar (!) so dusselig, ungeschickt daherkommt.

Aber das habe ich alles schon hier beschrieben: Die konkrete Wohnung entspricht sehr wohl, schon seit 2012, der von Dir genannten LBO „LSA“ - Und die Mieter sind trotzdem von der Vermieterin verklagt worden.

Nochmal: Ja, Du hast Recht, Grundlage ist die von Dir genannte Landesbauordnung, hier: Land Sachsen-Anhalt.

Aber konkret: Gerade diese Mieter, über die ich berichtete, hatten sich ja genau auf Dein Gesetz berufen, der WoBau Magdeburg gegenüber. Sie hatten ja seit 2006 schon das Gesetz „erfüllt“, schon in einer früheren Wohnung, hatten aus freien Stücken Deine „Rauchmelderpflicht von diesem Gesetz in S-A“ bereits 2006 umgesetzt, eigene RWM für nur rund fünf Euro das Stück eingebaut.

Es sind Typenschilder `dran mit Zulassung für Großbritannien und die EU, und mit Zulassungsnummer des Verbandes der Sachversicherer VdS! Was fehlt denn da noch für Schutz des Lebens und Befriedigung der Versicherer?

Sogar Prüfprotokolle („für den Fall“) der Tests mit eigenem (Tatsache: „zertifiziertem“) Prüfspray haben sie gemacht. Übrigens nach meiner Überzeugung ist das ein vergleichsweise viel (Funktions-)sichereres Verfahren, als das ersatzweise nun geplante, die RWM nur noch aus der Ferne zu checken, via Funk …

Warum will die Gerichtsbarkeit das alles nicht wissen?!

Man mache sich klar: Man fetzt sich vor Gericht wegen einer Investition der Mieter von rund 20 Euro (incl. Batterien etc.), mit einer linearen Abschreibung von etwa 8 Jahren. Diese private Investition gemäß Deinem Gesetz soll vernichtet werden (allerdings nur Restwert von wenigen Euros) zugunsten angekündigter Kosten von 240 Euro für die Mieter (selber Zeitraum, wird sicher mehr werden, ewig zahlbar).

Das neue Verfahren wird für die Mieter mindestens eine gute Zehnerpotenz teurer, zzgl. Belästigung usw. – Wahrlich, eine tolle Wohnwerterhöhung …
[[ironie]]

Die Mieter sollten diese eigenen RWM ausbauen und wegschmeißen, wurden per Brief dazu aufgefordert, kurzfristig, von der Vermieterin. Und sollten den Monteur in die Wohnung lassen, zwecks Einbau neuer RWM.

Die Mieter hatten ja im Prinzip nichts dagegen gehabt - aber sie hatten der Vermieterin klare Fragen gestellt, beharrlich, zu der absolut neuen, zweifelhaften Technik. Aber sie blieben erfolglos.

Ich meine: Sie haben doch zumindest ein Recht auf Information? Vorher, vor der Schaffung vollendeter Tatsachen in ihren Privaträumen?

In der ersten Instanz haben sie verloren und die Polizei würde nun simpel die Wohnung aufbrechen, um Deine „Hei-Teck-Überwachungsanlage“ einzubauen, obwohl ja dem von Dir angeführten „Gesetz in S-A“ schon seit 2006 entsprochen wurde.

Wenn sie sich nicht mit Anwalt weiterhin wehren würden!

Man bedenke den Aufwand, Anwaltskosten …
[[sauer]]

Frappierend, welche Willkür in diesem Lande Deutschland inzwischen herrscht! Jawohl, Willkür, das ist meine Meinung!

Die berüchtigten rechtlichen Unterschiede in Deutschland, je nach Bundesland, bei der Bildungspolitik, die sehe ich ja irgendwie gerade noch so ein. Stichwort: „Der Islam gehört zu Deutschland“ - Dass wir unterschiedliche Islamisierungsgrade regional "erreicht haben", sehr unterschiedlich in den Bundesländern, ist bekannt. Daraus folgt logischer Weise zumindest jeweils ein anderer Religionsunterricht. Aber beim Menschenleben-Retten? Warum diese Unterschiede? Sind Berliner denn Brandrauch-immuner als wir hier in Magdeburg, so dass sie nicht zwangsweise geschützt werden müssen, wie wir?
[[ironie]]

Unten 1) habe ich eine kleine "Urteilssammlung" zusammengestellt, als Zeitdokument.

Das Prozedere, um dennoch auf Duldung des Einbaus ihrer Rauchwarnmelder klagen zu können, nennt sich „Modernisierung“ - bitte dort steht’s schon von mir beschrieben, mit Link zum BGB § 555 b).

Darinnen steht nix vom Dulden einer Hei-Teck-Überwachungsanlage.

Dazu nochmal dies: Was in diesem Landesgesetz drin steht, ist nach Auffassung der Gerichte hinsichtlich Rauchwarnmelderpflicht für Mieter quasi uninteressant! Die Zeitungen berufen sich zwar darauf, wie ich schon schrieb, erkennbar mit dem Ziel, die Mieter (und Vermieter!) unter Druck zu setzen (Totschlag-Argument: „Rauchwarnmelder sind Pflicht!“). Es gibt auch immer wieder die Anwendung des bewährten Kinder-Kulleraugen-Propaganda-Prinzips („Rauchwarnmelder retten Leben“), aber im Sinne der Betroffenen ist das wieder einmal nicht.

Heute ist leider die vorherrschende Rechtsauffassung: Viele Rauchwarnmelder helfen viel. Der Wohnwert der Mietwohnung erhöhe sich, umso mehr von diesen Dingern eingebaut wären. Umso mehr von diesen Dingern drin sind, um so begeisterter wären die Mieter, weil sie sich ja so nett umsorgt fühlen würden von dem Service „alles aus einer Hand“! Mich allerdings glotzt da immer nur die „schöne neue Welt“ an, mit ihrer "Gemeinschaftlichkeit, Einheitlichkeit, Beständigkeit" - sorry, vielleicht bin ich ja auch nur aus der DDR und deswegen paranoid.[[hae]]

Zusammengefasst: Juristisch gilt wohl (m. E., bin kein Jurist), dass der Wert der Wohnung sich umso mehr erhöhe auf dem Wohnungsmarkt, umso mehr Rauchwarnmelder der Vermieter habe einbauen lassen. Ob es dem Mieter subjektiv nun gefalle, oder nicht, egal. Die Mehrheit der Menschen in diesem unserem Lamde wolle es so - „offensichtlich“ wäre das. Diskussion sinnlos. Volksabstimmungen sind nicht vorgesehen, da es ja, Zitat BGH, auf der Hand liege, dass es gut sei für alle.

Dass der Mieter dabei die ganze Schose noch bezahlt, den ganzen überflüssigen Verwaltungsaufwand, die Reisekosten des Servicepersonals usw. - ist den Richtern „Wurscht“, bis rauf zum BGH! Wichtig ist allein die Wohnwertverbesserung, so unsere Justiz. Das Geld auch der Mieter muss ausgegeben werden?

Bei „Modernisierung“, darf ich noch aufklären, geht es keinesfalls darum, den jeweiligen Mieter mit dem Vorhaben des Vermieters zu erfreuen.

Das kann man sehr schön in Berlin beobachten. Das, was da passiert, schimpfen die "Bouletten" dort „Gentrifizierung“, angeblich stecke der ewige Schwabe dahinter [[zwinker]]

Es geht dem Gesetzgeber nicht um das Glück der Mieter. Vielmehr geht es darum, ggf. auch gegen Widerstände der Mieter, profitable Bauvorhaben der Vermieter durchzusetzen, welche im Resultat die Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt an Wert gewinnen lassen. Oder geht es wirklich darum, diese angeblich so liebreizenden, kuschelig drolligen Eisbären zu retten (guckstu Propaganda-Opfer)? [[sauer]]

Und, wenn dann die Miete steigt (Mietbetrag ist ein Maß für den Wert der Wohnung?), steigt automatisch der Marktwert der Wohnung – gleichzusetzen mit dem „Gebrauchswert“ nach BGB § 555b 4) - so meine Interpretation.

Steigende Miete ist wohl dann der eindeutige Beweis für die Erhöhung des objektiven Wertes der Wohnung (Marktwert)? So soll es jedenfalls sein nach dem Willen des Gesetzgebers. Wir haben Kapitalismus, oder?

Da es nur eine geringfügige Sache sein soll, an alle Zimmerdecken die RWM-Funk-Dosen anzudübeln, musst Du hier als Mieter sehr kurzfristig den Monteur rein lassen, ohne Diskussion, Deine Landesbauordnung kannst Du vergessen.

Bei Widerstand kommt der Vermieter mit Polizeigewalt (und Schlüsseldienst, das zahlst Du endlich alles) in Deine Wohnung rein und lässt dübeln, auf Deine Kosten.

Das Gesetz sagt: „Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen“ [BGB § 555c (4)] brauchen nicht drei Monate vorher in Textform angekündigt zu werden.

Aber das „unerhebliche“ dieser Modernisierungsmaßnahme, der banale Teil, ist ja nur der rein mechanischer Vorgang des Andübelns!

Die Richter sehen nur das Dübeln! Sie erkennen also nur den geringfügigsten Teil des Gesamteingriffs in Deine Wohnung. Insgesamt jedoch ist der Eingriff durchaus massiv. Erfolgt in praktisch alle Deine Privaträume, somit keinesfalls unerheblich für Dich!

Die von mir genannten Mieter wollten also zu Recht über den unsichtbaren, weitaus schwerwiegenderen Eingriff informiert werden – Aber Nitschewo! Nichts da! Soweit kommt‘s noch … sagt das Gericht.
[[ironie]]

Offiziell ist es nur ein unerheblicher Eingriff, nach meiner Auffassung aber ein erheblicher! Und der Vertragspartner der Betroffenen ist der Vermieter. Und der hat die Mieter dann "schlau zu machen", finde ich. Nicht die Mieter sich selbst, im Internet oder durch Herumtelefonieren, wie das die Magdeburger Richter sehen, m. E. falsch.

Ich schrieb schon, dass der Bundesgerichtshof letztes Jahr auch dazu entscheiden hat. Übrigens waren das auch Mieter aus Sachsen-Anhalt. Das Ergebnis war, verknappt dargestellt, so:

- Ob Mieter, Deinem angeführten Gesetz entsprechend, schon Rauchwarnmelder eingebaut haben, ist juristisch gesehen egal.

- Sie müssen den Einbau zusätzlicher Technik dulden, weil es doch viel vernünftiger wäre, wenn alle Wohnungen aus einer Hand ausgestattet würden, einheitlich. Anstatt uneinheitlich, und dass jeder Mieter selbst für seine Sicherheit sorgt, unordentlich individuell?

- Technik nach freier Wahl des Vermieters wird eingebaut, ohne Mitspracherecht der Mieter, und die Kosten dafür tragen die Mieter, auch, wenn die Geräte gemietet werden, anstatt gekauft, und dann folgerichtig der Service durch irgendeinen, für die Mieter unbekannten, Sub ausgeführt wird.

- Das Geld des Mieters ist quasi ungeschützt, er hat zu zahlen, da der Vorteil des Vermieters (sein Geld ist zu schützen) in der Sache lautet: „Alles aus einer Hand“. Und dies Argument stäche alles andere aus. Übrigens hat (da nun anders 'rum) in Hamburg ein Gericht entschieden, dass bereits tausendfach kassierte Umlagen wegen Unrechtmäßigkeit zurückzuzahlen wären (die Umlegung der Miet-Kosten unzulässig ist, DMB ./. Saga Hamburg).

Damit eine "Modernisierung" als Zwang angewendet werden kann, ist ein Sicherheitsgewinn für den Mieter nachzuweisen, bei RWM. Der wird aber weiterhin von den Beklagten bestritten, zumindest für den Bereich der Arbeitszimmer und Wohnzimmer (diese Räume findest Du übrigens auch nicht in Deinem Gesetz, einfach weil es Blödsinn ist, das Arbeitszimmer mit einem Rauch-Wecker zu überwachen! OK, wenn andere Gründe als das angeführte Leben-Retten dahinterstehen, dann wäre das schon nachvollziehbar!).

Ein Gegenargument ist regelmäßig: Man kann Besuch bekommen (der schläft unter dem Schreibtisch und ist dort in Gefahr), man kann im Wohnzimmer (beim Genießen des Böhmermann-„Gedichts“ im TV [[zwinker]]) auf der Couch einschlafen … Mit diesem Argument gehört aber auch der Keller gesichert, weil der in unregelmäßigen Abständen eindringende Einbrecher ja müde werden könnte, bei seinem Tun in der Nacht, könnte einschlafen, mit der Kerze in der Hand, ohgottohgott … [[zwinker]]

Das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg sagt, der BGH hätte Recht (na logisch!) und sagt dazu noch: Was die vernetzte Technik der Vermieterin kann, und was sie in den Wohnräumen des Mieters tut, ist den Mietern nicht erlaubt, die Vermieterin zu fragen. Es gibt keine verbindlichen Antworten von der Vermieterin, da die Mieter ja im Internet nachgucken können, oder einfach die Hersteller fragen. Außerdem wären die Anlagen ja „zertifiziert“(?).

Interessanter Weise hatte die WoBau den Mietern auf deren Anfrage hin den Hersteller mit "techem" falsch benannt (richtig: METRONA). Das war vor dem Zeitpunkt der Klage-Einreichung durch die Vermieterin gewesen! Die Mieter hätten sich also nicht einmal erkundigen können, wenn sie es gewollt hätten. Weil sie geplanten Typ nicht benannt bekamen. Erst auf die Frage des Richters hin, im Prozess, gab die Vermieterin den Typ und Hersteller Preis! Und die Mieter verloren dann mit der Begründung, sie hätten sich gefälligst im WWW selbst zu informieren, da stünde ja alles drin ...
[[hüpf]]

Das Argument im Urteil „alles aus einer Hand“ täuscht über den Umstand hinweg, dass die Klägerin tatsächlich eine unbekannte Anzahl von Unternehmen & SubUnternehmen beauftragt, die an dem Eingriff in den Wohnraum der Beklagten mitwirken. Die von mir beschriebenen zweifelhaften Verwaltungsmethoden der Wohnungsbaugenossenschaft lassen den Verdacht zu, dass die Klägerin diese tatsächlich „vielen Hände“ nicht unter Kontrolle hat (ich nannte schon die bei den Magdeburger Wohnungsbaugesellschaften auftretenden „Spurlos-Einbrüche“ mit abhanden gekommenen oder kopierten Generalschlüsseln).

Das Urteil geht nicht auf die Kriminalitätsentwicklung ein, insbesondere auf stark steigende Wahrscheinlichkeit von Wohnungseinbrüchen (Missbrauchsgefahr).

Bedenke auch die von mir beschriebenen Veränderungen im hiesigen Arbeitsmarkt! Wer soll denn da zukünftig, als Neubürger, mit staatlicher Crash-Kurs-Ausbildung meine Wohnung überprüfen dürfen? Wären mir sehr suspekt, solche Leute im Schlafzimmer. Bin vielleicht zu empfindlich? Aber auch Andere werden sich noch wundern, wie sich die deutschen Sitten und Gebräuche, nicht nur im Handwerk, schon bald ändern werden ...
[[kotz]]

Meine Meinung: Die Beklagten haben ein Recht auf verbindliche Information durch den Vertragspartner, hier den Vermieter. Insbesondere, wo zwangsweise neuartige und verdächtige (nicht DIN-VDE-konforme) Technik mit unbekannter EDV eingebaut werden soll, noch dazu in allen Wohnräumen.

Ich habe Ausschnitte des Urteils in meinem Beitrag angeführt, sieh‘ bitte ggf. nach! Bei Interesse gern mehr.

Der Wortlaut hindert keinen Mieter, das Angebot des Vermieters abzulehnen,
und selbst ein 5 EUR Teil zu installieren, notfalls "still".

Wo lebst Du denn? In den USA? [[zwinker]]

Gute Nacht!

H.


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PS: Zum Datenschutz-Aspekt der Sache: Ich schrieb u. a. hier in meinem Beitrag dies: „Bei der ganzen absolut undurchsichtigen Technologie bleibt der Datenschutz ungeprüft, EC-Kennzeichen hin oder her. Jedes technische Verfahren zur Fernwartung sammelt Daten, hier über das Verhalten der Bewohner in den verfassungsrechtlich besonders geschützten Wohnräumen und ermöglicht so theoretisch das Anlegen von Nutzerprofilen. Werden persönliche Daten fernausgelesen und gespeichert, liegen Informationen aus dem privaten Wohnumfeld auf fremden Servern, wo sie der Kontrolle der Bewohner entzogen sind (hier schriebe ich auch gern noch mehr dazu).“

Leider scheint auch dieses Problem nicht wahrgenommen zu werden?

Das CE-Kennzeichen sagt nichts aus zum Datenschutz.

Die sensorische Umfeldüberwachung, noch dazu in praktisch allen Zimmern, ist datenschutzrelevant und die vorgetragene Sorge der Beklagten wird vom Gericht nicht adäquat behandelt. Stattdessen spricht das Urteil von nicht näher bezeichneten angeblich vorhandenen „Zertifikaten“, die jeden Verdacht als gegenstandslos erscheinen ließen.

Eine unabhängige, staatliche Prüfung der Technologie findet bekanntlich nur hinsichtlich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs statt. Das sollte doch jedem einleuchten?

Eine Prüfung der realen Möglichkeiten der Technik und des Verfahrens wird nicht durchgeführt, ist auch in der Regel nicht vorgeschrieben. Daraus ergibt sich, dass mit dem CE-Kennzeichen keinesfalls die Unbedenklichkeit zertifiziert wird!

Die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs, selbst wenn sie bekannt ist, bedeutet nicht, dass die aufsichtsführende Behörde Handlungsbedarf hat! Hat der Richter das beachtet?

Ich hoffe, die Zurückweisung des Revisionsantrages wird von den Magdeburger Richtern zurückgenommen. Die Stellungnahme der Beklagten dazu hat das jedenfalls auf etlichen Seiten beschrieben.

Die aufsichtsführende Behörde tritt deshalb regelmäßig nicht an die Hersteller heran und prüft! Weil für die Sicherheit allein der Inverkehrbringer, hier der m. E. Vermieter verantwortlich ist!

Somit hat der Mieter ein Recht darauf, dass die Vermieter seine Fragen beantwortet. Und nicht der Hersteller muss das a. A. der Privatleute Millionenfach machen. Oder das Internet, wie der Richter meint. Interessant: Das WWW als seriöse Quelle, nanu, auf ein Mal?
<img src=" />

Der LfD (Landesbeauftragte für Datenschutz), das habe ich mal im WWW gelesen, soll angeblich nur prüfen, was Vermieter und Hersteller beabsichtigen, mit den RWM und dem Rest zu machen, nicht, was die ganze Systemtechnik/Technologie tatsächlich in der Lage wäre, anzurichten! Scheint mir plausibel!

Von Fachleuten wird lange schon beklagt, dass Soft- und Hardware offen gelegt werden müssten, um sie unabhängig prüfen zu können. Fälle, in denen Hersteller bei unwahren Aussagen „erwischt“ wurden, sind bekannt, beispielsweise, dass in Routern angeblich absolut niemals nicht keine geheimen Zugänge ab Werk eingebaut wären - Die dann zufällig doch entdeckt wurden (einfach mal gooogeln, ich habe keine Lust mehr, mein Beitrag ist schon wieder zu lang…).

Das „Pfuschen“ ist das m. E. normale Unternehmerverhalten, rein prinzipiell. Das ist 100%ig so, wenn sie nicht kontrolliert werden, beispielsweise durch Richtersprüche ... <img src=" />

Relevant könnte sein, wegen Auskunft über räumliche Zustände/Veränderungen nahe RWM (sachliche
Verhältnisse) BDSG §3 Abs. 1: Wie werden die Daten und von wem weiterverarbeitet (U. S. A. – siehe Thema Google kauft NEST)? Wird Datensparsamkeit beachtet (wer löscht wann was)?

Im Internet gibt es ernstzunehmende Behauptungen zu lesen, dass die Melder alle drei bis fünf Minuten ein
Datenpaket mit Informationen aus den Räumen der Mieter senden würden.

Ein Gutachten der Datenschützer in Schleswig-Holstein über Smart Meter soll aussagen, dass eine standardmäßige Abfrage aller Geräte, insbes. aller 15 Minuten oder öfter, gegen das Gebot von Datensparsamkeit und Datenvermeidung verstoße.

Der Beschluss vom 05.02.2016 übersieht mit der Behauptung, wenn es „offensichtlich handelsüblich“ sei, was die Klägerin gedenkt, in die Wohnung der Beklagten einzubauen, dass es dann nicht automatisch datenschutzrechtlich unbedenklich ist! Viele „offensichtlich handelsübliche“ Waren sind gefährlich und dennoch legal auf dem Markt, weil die Gefahren den Betroffenen bekannt gemacht wurden, in der Bedienungsanleitung.

Neuartiges, wie diese Technik, bringt immer auch neue, unbekannte Risiken mit sich (ich erinnere da Vieles, wie Dampfkessel, oder „öko“-Fortschritt: Wie asiatische Marienkäfer deutsche Verwandte töten).

Das Verhalten der Vermieterin verstärkt den Verdacht der Mieter, hier soll unausgereiftes in Massen zum Einsatz in den Wohnungen kommen. Insofern besteht durchaus nicht nur ein öffentliches Interesse, sondern erst Recht ein mieterseitiges Interesse an der Aufklärung (Richter hier sehen kein öffentliches Interesse!?).

Die Hersteller bestehen aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen auf Urheber- und Patentrechten am Design beziehungsweise deren technischen Lösungen. Sie veröffentlichen, beim Produkt Software, den Quellcode nicht, lassen den somit auch nicht öffentlich unabhängig prüfen. Es gibt keine Offenlegungspflicht, und wenn der Vermieter solche Technik zwangsweise in die Wohnung des Mieters einbauen lässt, hat letzterer das Recht, eine überprüfbare Technik zu fordern, beziehungsweise hat er ein Auskunftsrecht, bis hin zu den Funk-Protokollen oder Datensätzen, die aus seiner geschützten Wohnung nach außen gehen.

Da die Klägerin wirklich beabsichtigt, alles aus einer Hand zu kaufen (METRONA), eingefügt in die inzwischen schon laufende Heizung+Warm- und Kaltwasser-Messung durch METRONA, muss sie auch wissen, ob Verknüpfung dieser Daten beabsichtigt ist oder gar bereits durchgeführt wird? Warum schweigt sie also?

Solche Verknüpfungen von Daten sind keine Spinnerei, sind durch diese sogenannten Mehrwertdienste bereits bekannt. Sie speichern und übertragen Daten über das für die Aufgabe erforderliche Maß hinaus, simpel wegen des Profits. „Private“ Daten sind ein heißer Markt. Deshalb kauft beispielsweise die Firma Google Haustechnik zusammen, einschließlich Rauchwarnmelder Firma Nest.

Werden die Daten außerhalb Deutschlands verarbeitet oder gespeichert?

So viele Fragen …[[motz]]

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1) Urteilsammlung für Interessierte:

In allen Fällen hatte die Vermieterin die Mieter auf Duldung des Einbaus von RWM trotz vorhandener RWM verklagt.

Zuerst mal dieses mieterfeindliche Urteil, Auszug:
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Gericht: AG Halle (Saale)
Entscheidungsdatum: 28.01.2014
Aktenzeichen: 97 C 2551/13
Dokumenttyp: Urteil

Quelle:
Normen: § 555a Abs 1 BGB, § 555d BGB, § 47 Abs 4 BauO ST

Selbst wenn ein Mieter die von ihm genutzte Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, muss er es trotzdem dulden, dass ein vom Vermieter beauftragtes Fachunternehmen in sämtlichen zum Schlafen geeigneten Räumen - auch im Wohnzimmer - fachgerecht Rauchwarnmelder anbringt, zumindest wenn der Mieter dem Vermieter nicht auf Nachfrage Auskunft über die Nutzung der einzelnen Räume erteilt.
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Dann jenes mieterfreundliche Urteil, auch ein Auszug, völlig entgegengesetzt zu vorher zitiertem, TROTZ GLEICHEM „TATBESTANDES“!
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Gericht: AG Hamburg-Barmbek
Entscheidungsdatum: 29.11.2011
Aktenzeichen: 814 C 125/11
Dokumenttyp: Urteil

Quelle:
Normen: § 45 Abs. 6 BauO HA, § 554 Abs. 2 S 1 BGB, § 554 Abs. 3 S 3 BGB

Orientierungssatz
Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Nachrüstung der Mietwohnung mit den gemäß Â§ 45 VI HBauO gebotenen Rauchwarnmelder durch den Vermieter zu dulden, wenn er selbst bereits solche Rauchwarnmelder installiert hat.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Duldungsanspruch aus § 45 VI S.3 HBauO zu. Die Vorschrift besagt, dass in Hamburg belegene und bei Verkündung des Gesetzes bereits vorhandene Wohnungen bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten sind.

… Anders als zum Beispiel für die in § 4 II HBauO geregelte Verpflichtung zum Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, die nach ausdrücklichem Wortlaut der Norm dem Eigentümer obliegt, lässt § 45 VI S.3 HBauO offen, wer die Nachrüstung vornehmen muss. Die Norm beschreibt nur einen zu erreichenden Zustand der Wohnung. Das Nicht-Erreichen dieses Zustandes ist auch nicht ordnungsgeldbewährt. Aus § 80 HBauO (Ordnungswidrigkeiten) lässt sich daher nicht rückschließen, wer zur Nachrüstung verpflichtet ist. …

Aber selbst wenn angenommen werden soll, die Klägerin sei als Eigentümerin und Vermieterin mindestens auch durch die Vorschrift der Hamburgischen Landesbauordnung zur Nachrüstung verpflichtet, und wenn darüber hinaus weiter angenommen werden soll, dass eine solche öffentlich-rechtliche Verpflichtung gemäß Â§ 242 BGB die zivilrechtliche Durchschlagskraft hat, einen Duldungsanspruch hinsichtlich der mit der Erfüllung der Verpflichtung einhergehenden Besitzstörung des Mieters zu begründen, so wäre eine solche Verpflichtung doch - hier von Seiten Dritter - bereits erfüllt, so dass eine korrespondierende zivilrechtliche Berechtigung nicht hergeleitet werden kann, denn die bauordnungsrechtlich gesetzlich gebotenen Rauchwarnmelder sind installiert. Bauordnungsrechtlich gibt es keinerlei Ansatzpunkt dafür, dass der von Gesetzes wegen zu erreichende Zustand der Nachrüstung mit Rauchwarnmeldern allein durch den oder jedenfalls auf Veranlassung des Eigentümer(s)/Vermieter(s) hergestellt werden darf. Auch die Installation durch Dritte, möglicherweise ihrerseits sogar selbst Verpflichtete, siehe oben, wird den Anforderungen der HbauO gerecht.

Zivilrechtlich mag der Vorgang als Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach § 267 BGB erfasst werden. Das ist vorliegend unerheblich. Jedenfalls begründet sich aus der HBauO kein Duldungsanspruch (mehr), wenn der Mieter bereits selbst in dem bauordnungsrechtlich gebotenen Umfang Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat.
II. § 554 II BGB
A.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 554 II BGB zu. Grundsätzlich stellt der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar (einhellige Auffassung, vergl. AG Hagenow, Urteil vom 01.04.2010, Aktenzeichen 10 C 359/09; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 16.11.2009, Aktenzeichen 410d C 181/09; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 16.02.2011, Aktenzeichen 531 C 341/10).
Es handelt sich um eine Bagatellmodernisierung im Sinne von § 554 III S. 3 BGB. Solche Maßnahmen hat der Mieter nach den Einzelheiten der Vorschrift des § 554 BGB zu dulden.
B.
Indes liegt keine Verbesserung der Mietsache vor, wenn die gemietete Wohnung bereits in jenem Zustand ist, in den sie der Vermieter nunmehr versetzen möchte. Die Wohnung wird nicht dadurch besser, dass die Rauchwarnmelder vom Vermieter (oder auf seine Veranlassung) angeschraubt werden.
C.
Verbessert wird lediglich der vermieterseitig zur Verfügung gestellte Ausstattungszustand der Wohnung. Für das erkennende Gericht bestehen insoweit jedoch bereits grundsätzliche Bedenken, ob § 554 II S.1 BGB Wohnraummodernisierungen unter Verdrängung vorhandener, gleichwertiger Mietereinbauten erlaubt (oder ob dieser Gesichtspunkt erst und nur bei der Zumutbarkeitsregelung gemäß Â§ 554 II S.2-4 BGB zu berücksichtigen ist). Dabei geht es ja nicht nur um die Rauchwarnmelderfälle. Mit gleicher Argumentation könnte der Vermieter ja auch eine mieterseitig eingebrachte Einbauküche verdrängen, wenn er während des laufenden Mietverhältnisses den Wunsch entwickelt, die Wohnung nun vermieterseitig mit einer Einbauküche zu versehen.
Der Gedanke lässt sich auf zahlreiche andere Ausstattungsmerkmale erstrecken. Nach Auffassung des Gerichts muss § 554 II S.1 BGB einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters vom Mieter nicht geduldet werden müssen, wenn der Mieter eben jene Verbesserung der Mietsache inhaltsgleich bereits (in mietrechtlich zulässiger Weise!) vorgenommen hat.
D.
Selbst wenn grundsätzlich eine Duldungspflicht für solche Modernisierungsmaßnahmen bestehen sollte, die nicht die Ausstattung der Wohnung als solche verbessern, sondern nur den vermieterseitigen Anteil an dieser Ausstattung erhöhen, so wäre es doch für die Beklagte im vorliegenden Fall eine Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
aa. Eine die Duldungspflicht ausschließende Härte ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil es sich nur um eine vergleichsweise unbedeutende Beeinträchtigung handelt. Auch Bagatelleingriffe können eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung darstellen, gerade in Relation zu dem mit ihnen verfolgten Nutzen.
bb. Für die Prüfung einer nicht zu rechtfertigenden Härte sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- die Auswirkungen der durchzuführenden Arbeiten
- deren Folgen für den Mietgebrauch
- vorausgegangene Verwendungen des Mieters und
- die zu erwartende Mieterhöhung, sofern nicht nur ein allgemein üblicher Zustand geschaffen wird (Aufstellung zitiert nach Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. VII 135).
cc. Das letztgenannte Kriterium ist offensichtlich ohne Belang, denn es handelt sich um die Herstellung eines allgemein üblichen, seit 01.01.2011 sogar gesetzlich gebotenen Zustandes (s.o., § 45 VI HBauO).
dd. Die durchzuführenden Arbeiten haben lästige Auswirkungen. Sie sind damit verbunden, Dritten Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, d.h. für vollzeitberufstätige Mieter wie die Beklagte in der Regel mit der „Investition“ eines Urlaubstages. Sie sind in geringem Umfang auch mit Lärm und Staub und den üblichen
Wohnungsverunreinigungen durch Handwerker infolge der Installation verbunden.
ee. Die Ausstattung der Wohnung mit vermietereigenen Rauchwarnmeldern hat vor allem negative Folgen für den Mietgebrauch, denn vom Vermieter installierte Geräte sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, auch von ihm zu warten. Das heißt, es ist eine in der Regel jährliche Funktions- und Sichtprüfung, ggf. ein Batterietausch erforderlich und in der Folge der vermieterseitigen Installation ebenfalls zu dulden. Das bedeutet wiederum, Dritten Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, also für vollzeitberufstätig Mieter in der Regel alljährlich einen Urlaubstag preiszugeben (neben den Tagen für Heizungs-, Warmwasser- und Kaltwasserverbrauchsablesung und sonstigen Anlässen). Darüber hinaus mag es auch zu einer Erhöhung der Betriebskosten führen, wenn die Kosten der jährlichen Funktions- und Sichtprüfung umlagefähig sind (str., vergl. dagegen Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rn. 230; dafür Kinne, Grundeigentum 2008, S. 1029 f).
ff. Schließlich werden vorausgegangene Verwendungen des Mieters zur Herstellung eben jener Modernisierung, die nunmehr vermieterseitig durchgeführt werden soll, in voller Höhe nutzlos.
gg. Diesen im einzelnen zwar geringfügigen, in der Summe aber nicht unbeachtlichen Beeinträchtigungen des Mieters stehen keine beachtlichen Interessen des Vermieters gegenüber. Welches Interesse könnte der Vermieter daran haben, eigene Rauchwarnmelder zu installieren?
aaa. Der Umstand, Verpflichtungen aus § 45 VI HBauO gerecht zu werden, entfällt, s.o.
bbb. Das Interesse, den dauerhaften funktionsfähigen Fortbestand der Installation zu gewährleisten, lässt sich auch auf anderem Wege erreichen, z.B. durch Übernahme einer Wartungsverpflichtung seitens des Mieters. Erst wenn dieser sich nicht dazu bereit erklärt, die von ihm angebrachten Rauchwarnmelder auch rechtsverbindlich gegenüber dem Vermieter selbst ordnungsgemäß zu warten, mag ein Interesse des Vermieters an der Installation eigener Rauchwarnmelder erkennbar werden. Dieser Fall liegt hier nicht vor.
ccc. Bleibt das Verwaltungsvereinfachungsinteresse: Wenn alle Wohnungen einer Anlage vermieterseitig ausgestattet sind, ist die Wartung (und ggf. die Kostenumlage) natürlich einfacher als dann, wenn einzelne Wohnungen wegen vorangegangener mieterseitiger Installation herausfallen. Insoweit stellt sich aber bereits die Frage, ob es sich dabei um ein „berechtigtes“ Interesse im Sinne vom § 554 II S.2 BGB handelt. Jedenfalls aber erscheint es unvertretbar, dem Mieter die oben aufgezeigten Belastungen aufzuerlegen, nur um die Verwaltung auf Vermieterseite zu vereinfachen (so aber wohl AG Blankenese, a.a.O., „Dispositionsbefugnis“ des Vermieters; „Eingriff“ in die Verwaltungspraxis durch mietereigenen Rauchwarnmelder).
Im Ergebnis dieser Abwägung sieht das erkennende Gericht daher, soweit § 554 II BGB überhaupt die vermieterseitige Ausstattung der Wohnung unter Verdrängung bereist zulässig vorgenommener gleichartiger mieterseitiger Installationen umfasst (s.o., C.), den Einbau der Rauchmelder durch die Klägerin jedenfalls als unzumutbare Härte für die beklagte Mieterin an, mit der Folge, dass ein Duldungsanspruch aus § 554 II BGB nicht besteht.
III.
Andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Klage ist daher abzuweisen.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 3, 511 IV ZPO.
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geht das Gericht davon aus, dass es sich eindeutig um eine Bagatellsache handelt. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist marginal.
Indes war die Berufung zuzulassen, weil es, soweit ersichtlich, bislang keine landgerichtliche Entscheidung, wohl aber abweichende amtsgerichtliche Entscheidungen zu der Frage gibt, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter in gesetzliche gebotenem Umfang in der Mietwohnung dulden muss, wenn er selbst bereits in diesem Umfang geeignete Rauchwarnmelder eingebaut hat. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
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Ich fasse zusammen, Zitate aus o. g. Urteilen, vergleiche bitte mit dem von mir angeprangerten Magdeburger Urteil:

- die Schlafraum-„Nutzung der einzelnen Räume“ ist sehr wohl relevant (im Magdeburger Arbeitszimmer jedoch richterlicher Fehlentscheid zum RWM-Zwang!)

- Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Nachrüstung der Mietwohnung mit den gemäß Â§ 45 VI HBauO gebotenen Rauchwarnmelder durch den Vermieter zu dulden, wenn er selbst bereits solche Rauchwarnmelder installiert hat. (in Magdeburg jedoch gilt richterlich die bedingungslose Duldung des RWM-Zwangs in allen Räumen, Mieter-eigene RWM sind – so schriftlich die WoBau - abzumontieren!)

- „Die Wohnung wird nicht dadurch besser, dass die Rauchwarnmelder vom Vermieter (oder auf seine Veranlassung) angeschraubt werden.“ – keine Modernisierung, keine Kostentragungspflicht der Mieter durch Mieterhöhung o. ä.!

- „Die Ausstattung der Wohnung mit vermietereigenen Rauchwarnmeldern hat vor allem negative Folgen für den Mietgebrauch“ – meinerseits dazu kein Kommentar!

- Die „Übernahme einer Wartungsverpflichtung seitens des Mieters.“ wäre sehr wohl eine Option – hatten die Magdeburger der Wobau auch angeboten, keine Chance bei der Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH …

- und hier liegt der fette, fette Hund begraben, sehr schön: „ Diesen im einzelnen zwar geringfügigen, in der Summe aber nicht unbeachtlichen Beeinträchtigungen des Mieters stehen keine beachtlichen Interessen des Vermieters gegenüber. Welches Interesse könnte der Vermieter daran haben, eigene Rauchwarnmelder zu installieren? “

Ja, welches denn, liebes Hamburger Gericht?!

Genau das frage ich mich auch: Welches Interesse könnte man denn daran haben, dass dieser scheinbare Unfug, diese unvorteilhafte Methode bei dieser „Bagatellsache“ (Zitat!) der RWM-Unfug so vehement durchgesetzt wird? Obwohl beide Parteien, Mieter und Vermieter, dadurch unterm Strich nur Ärger haben?

Wem nützt es? Wer will da unbedingt nun auch in die Privaträume der Menschen eindringen?

Mir scheint, hier läuft „nur“ ein Trainingsprogramm, m. E. weniger ein Spionageprogramm - zumindest noch nicht jetzt. Das Ganze ist so angelegt, dass sich die Leute an den Kopf fassen sollen und genervt die Augen verdrehen sollen, wenn bei diesen „harmlosen RWM“ der Verdacht auf „Spitzelei“ aufkommt. Schließlich sind die Leute ja durch unsere Qualitätsmedien „längst informiert“, was alles mit dem Handy heute schon so möglich ist, dass keiner mehr sicher ist, sogar die Kanzlerin „abgehorcht wird“.
[[ironie]]

Als Beispiel für diese geistige Verwirrung der Massen hatte ich ja diese, finde ich, für eine Piratin selten dämliche Aussage zitiert:
Eine Piraten-Dame schrieb mir damals, typisch: „Der Rauchmelder ist ein feuchter Furz gegen das, was dein Handy oder dein Computer können. Aber darüber denkst du vermutlich nichtmal nach.“

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.


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