Pflicht zur Duldung fremder Rauchwarnmelder in privaten Wohnräumen - Ohne Information vom Vermieter, was die RWM genau tun?

Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Sonntag, 20.03.2016, 19:33 (vor 2965 Tagen)32922 Views

1. Als Einleitung: [/u]

Seit etwa zwei Jahren empört mich das Thema. Weil mir schon länger über die zunehmende Überwachung Sorgen mache (wg. DDR-Vita hypersensibel?). Damit das schon mal klar ist: Ich habe keinerlei Bezüge zu irgendwelchen Firmen oder Interessenverbänden oder Handwerkern oder Geheimdiensten, wirtschaftliche oder Job-Interessen oder was auch immer von dieser Art hinsichtlich Rauchwarnmeldern. Es interessiert mich rein privat. Ich denke schon lange, dies gehört diskutiert, ins Forum, der Problemkomplex wurde ja schon des Öfteren angerissen, beispielsweise hier „So generiert man Nachfrage in der EUdSSR.“ – was m. E. richtig ist, aber nicht die gesamte Tragweite der Sache erfasst.

Über unsere sog. „Volksvertreter“ in den Landesparlamenten hat man es geschafft, in nahezu allen Bundesländern diesen eigenartigen Zwangs-Einbau von Rauchwarnmeldern durchsetzen zu lassen. Diese Landespolitiker ließen sich dazu bringen, den grundgesetzlich geschützten Besitz der Mieter, die private Wohnung, noch weiter aufzubrechen, weiter zu „entprivatisieren“, sozusagen zu „veröffentlichen“.
Das Ganze entspricht leider einem Trend. Wo es irgend geht, scheinen demokratische Politiker den Völkern schaden zu wollen. Höhere Ziele werden als Totschlag-Argument dreist vorgeschoben, um jegliche Gegenwehr schon im Ansatz abzuwürgen. Es sollen Menschen gerettet werden, mindestens auch mal Eisbären usw. Und irgendwann sind so dann die gewünschten Tatsachen geschaffen: Der Mensch ist ein Gewohnheitstier, er wird sich dran gewöhnen …

Ganz deutlich wird das Prinzip bekanntlich aktuell ja hier, beispielsweise (für mich Horror): „Die Türkei könne ja nicht einmal garantieren, dass die dann visumsfrei nach Deutschland Einreisenden tatsächlich türkische Staatsbürger seien.“

Und Schuld an den angeblich unbeabsichtigten, fallweise passierten Fehlentwicklungen wären laut unseren Qualitäts-Medien nur diese phööösen Mitwirkenden: Diese schlimmen Lobbyisten aus Industrie und Handwerk. Oder, Schuldige der Flüchtlingskrise, aus dem Transportgewerbe „Menschenschmuggler gehören in der Türkei zu den großen Profiteuren der Flüchtlingskrise.“

Ich sehe das anders: Lobbyisten sind nur der Buhmann, vorgeschoben, Funktion teilweise wie „Prügelknabe“ für die Masse. Die dürfen aber, wenn höhere Ziele angestrebt sind, damit durchaus Geld machen, dass sie mitwirken, an dem eigentlichen, dem verdeckten Plan. Und das alles bezahlen am Ende, oft scheinbar erstaunlich überteuert, noch die Bürger, nachdem es schleichend unmerklich dann zur vollendeten Tatsache, zur „gesetzlichen Pflicht“ gemacht wurde, typisch: („ Ist mir egal, ob ich schuld am Zustrom der Flüchtlinge bin. Nun sind sie halt da.“ ) – Ja iss schon klar: Ist alles nur wegen diesen egoistischen Schleppern passiert. Kann man ja im Fernsehen genau sehen, das alles …
[[ironie]]

Bei Rauchwarnmeldern (RWM) ist das m. E. nicht anders gelaufen. Aber nicht nur ich habe ein Problem, das zu akzeptieren. Dazu ein System-Medium als Beweis, allerdings entdecken die auch nur wieder „die Lobby“ als Schuldige:
[color=#771100] “Mitunter gehen Verbote auch auf den Druck von Lobbyisten zurück, wie sich bei der Rauchmelderpflicht zeigt. … "Die Zahl der Brandopfer kann um 40 Prozent gesenkt werden", heißt es bei der Initiative "Rauchmelder retten Leben".
Mehr als zwei Milliarden Euro dürfte es kosten, alle Häuser und Wohnungen mit Rauchmeldern auszustatten. Hinzu kommen die Kosten für Installation und jährliche Wartung. Und so stellt sich heraus, dass hinter der Initiative "Rauchmelder retten Leben" ein Lobbyverein namens "Forum Brandrauchprävention" steckt, in dem sich die großen Hersteller und Dienstleister der Rauchmelder-Branche zusammengeschlossen haben: Bavaria Rauchmelder, Bosch Sicherheitssysteme, Siemens, Ista, Techem, Minol Messtechnik, Hekatron. Die Geschäftsstelle des Vereins ist in den Räumen einer Berliner PR-Agentur untergebracht.
Weniger klar ist, ob die Rauchmelder wirklich die Sicherheit verbessern. Statistisch belegen lässt sich das nicht. Zwar ist die Zahl der Todesfälle bei Wohnungsbränden in den vergangenen zehn Jahren allgemein zurückgegangen. Doch verblüffender weise fiel der Rückgang in Bundesländern, in denen keine Rauchmelderpflicht bestand, stärker aus als in Bundesländern mit Rauchmelderpflicht.
Zumal die Geräte ihre Macken haben. Sie verursachen etwa 90 000 Fehleinsätze der Feuerwehr pro Jahr. In Hamburg stellte sich zuletzt fast jeder zweite Notruf als Falschalarm heraus.“
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[Quelle: Der Spiegel ]

Alle sind offenbar dagegen, Vermieter, Mieter, scheinbar sogar auch unsere System-Medien?

Dennoch, in unbegreiflicher Weise, ist nun, fast überall, die gesetzliche Pflicht eingeführt, Schlafräume und Fluchtwege mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Mehr noch: Auch in Arbeitszimmer und Wohnzimmer dringt man jetzt ein. Außerdem werden die Dinger nun vernetzt, zwecks Datengewinnung. Das Pflänzchen wuchert!

Nun gut, es gibt Ausnahmen - wieder mal Sachsen, und Berlin und Brandenburg auch. Da gibt es noch keine RWM-Pflicht.
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RWM bringen keinen nachweisbaren Effekt:
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Es geht in der Praxis längst nicht mehr um das lebensrettende Wecken im Schlaf mit unkomplizierter, preisgünstiger Technik. Statt dessen wird teure, gemietete Netzwerktechnik eingebaut, welche nicht einmal der DIN entspricht, weil sie so umstritten ist, dass sie nicht in die Rauchwarnmelder-Norm aufgenommen wurde.

Mein Problem sind nicht die Baumarkt-Dosen, sondern die neuartigen Funk-Rauchwarnmelder-Systeme. Sie sind nicht nur mir verdächtig: Mikrofone bekanntlich darin eingebaut, Datengewinnung aus Wohnräumen, verteilte Datenverarbeitung …

Auch dem DIN-Normungsausschuss suspekt, haben sich die Fachleute dort deshalb bis heute geweigert, diese Technik in die DIN 14676:2012-09 aufzunehmen. Das findet dort im Vorwort seinen Niederschlag: „… zukünftige Änderung A1 der Norm …“ (Quelle: Liegt mir vor, DIN-Normen hat man zu kaufen, kopieren illegal, deshalb hier kein Bild).

Einige Hersteller haben sich den TÜV gekauft (dazu ist er ja da!), um sich ein Papier machen zu lassen und nennen das Ergebnis dann „zertifiziert“. Und sogar das Magdeburger Amtsgericht fiel darauf herein (unten mehr dazu) - Deswegen hatten sich die Hersteller ja das TÜV-Zertifikat gekauft!
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[Quelle: Urteil vom 27.11.2015]

Die „normalen“ Rauchwarnmelder bedürfen übrigens gar keines Zertifikates. Weil sie so simpel sind und weil sie eben nicht das Gebäude, also Sachen, oder Werte, schützen sollen. So ist es jedenfalls parlamentarisch ursprünglich einmal zur „Pflicht“ gemacht worden!

Außerdem wichtig: Fachkräfte mit dem Einbau oder dem eiligen Nachtservice im Schlafzimmer des Mieters zu betrauen, wird nur empfohlen. Das zu wissen, ist wichtig: Jeder „Flüchtling“ dürfte also ggf. des nachts zu Ihrem Schlafzimmer auftragsgemäß Zutritt verlangen, rechtmäßig, als dazu beauftragter Auftragnehmer (oder weil der Mohammed gerade keine Zeit hatte, sein Cousin?) eines Auftragnehmers (Pizza-Lieferservice) eines Sub-Auftragnehmers eines Auftragnehmers des Vermieters, der davon nicht einmal etwas wissen muss (!), denn Sie als Mieter haben ja die Hotline selbst angerufen, mitten in der Nacht, nur, weil da so eine Dose an der Decke Lärm machte, und ihre Nachbarn klingelten, und sie nicht bis zum Morgen warten wollten. Und die schicken dann schnell mal eben einen mit einer Ersatz-Dose bei Ihnen vorbei, ins Schlafzimmer …
[[freude]]

So kenne ich das auch längst vom Bau hier, wenn der Zoll kommt, dann sieht man sie über die Zäune klettern … (ich schweife wohl ab, denn das ist ein anderes Thema: Veränderung unseres „deutschen Arbeitsmarktes“ durch gewollte „eilige Integration“ und die Folgen für die deutsche Rest-Urbevölkerung).
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Soso: Bis heute sperren sich also die Fachleute gegen die Aufnahme der Funktechnik in die DIN ? Aber dennoch werden genau diese Funk-RWM zwangsweise und vieltausendfach eingebaut? Dazu noch in fast alle Räume der betroffenen Mietwohnungen, also in mehr Räumen, als es funktional und vorschriftenmäßig sinnvoll ist? Mehr, als das Gesetz verlangt? Und mit allen ihren für RWM neuartigen Sensoren!

Grundsätzlich halte ich persönlich die neuartige Funk-Technik (und RWM sowieso) für eine gute Sache. Offensichtlicher Vorteil von Funk: Es muss nicht jährlich ein Kontrolleur durch alle meine Wohnräume tappen, vermutlich nur aller paar Jahre mal (abwarten, mal sehen, ob die Batterien wirklich 10 Jahre halten).

Aber wegen der Abhängigkeit des Mieters und der Besonderheit des privaten Wohnraums hat der Vermieter die Pflicht zur Fürsorge (so jedenfalls mein Rechtsempfinden), wozu auch die Lieferung von Informationen gehört, darüber, was der Vermieter dem Mieter da an verdächtigen Eiern unterschieben lässt. Vor dem Einbau in alle Zimmer hat der Vermieter dazu Auskunft zu geben!

Genau das aber verweigert eine Magdeburger Vermietungs-Gesellschaft den Mietern. Warum? Was soll denn verborgen bleiben?
Ich vermute, dies resultiert daraus, dass die Vermieterin selbst nichts genaues weiß. Ist ja auch bequemer so: Schweigen, Druck ausüben, dann Anwalt beauftragen, Augen zu und durch?

Weil die Vermieter auf ziemlich kurzfristige Veranlassung des Gesetzgebers diese Leistung vergeben „müssen“, haben sie vermutlich „gar keine Zeit“ (heißt für mich dann übersetzt: „keine Lust“), um sich damit genügend zu beschäftigen. Sie delegieren ja Know-how heute gern im Management, einschließlich der Verantwortung – aber das geht ja gern mal schief. Misstrauen ist deshalb durchaus angebracht, was heutigen Umgang mit Verantwortung betrifft gerade, wenn Politiker Verantwortung tragen.

Mich empört das auch deshalb, weil ich das in ärgerlicher Weise kenne, Muster: Hinterher will keiner verantwortlich gewesen sein, weil es ja ein rein Technisches Problem ist und das verstehen ja nur die Fachleute --> „passiert ist passiert“ + „jetzt nach vorn blicken“?

Ich sage immer gern: „… geköpftes Kind scheut das Fallbeil“ <img src=" />

Und hier bahnt sich ein Super-GAU an, glaube ich.

Mir liegen Kopien zu einem Prozess vor, der in Magdeburg jetzt in die zweite Instanz gehen soll. Die Richter sind der Meinung, der Vermieter hätte hier keine Auskunftspflicht gegenüber den betroffenen Mietern, insbes. zu Details der Technik, sowie über Technologie, über Datenschutz usw. zu informieren - Ein m. E. beachtenswertes Fehl-Urteil! Das will ich hier erläutern. Dazu ist es nötig, auszuholen. Im Moment schaffe ich nicht, alle Aspekte zu beschreiben und mir Vorliegendes zu dokumentieren. Ich werde aber nachliefern in diesem „Faden“.

Ich hatte schon beruflich mit Brandmeldeanlagen (BMA) nach DIN 14675 zu tun (deren Rauchmelder bitte nicht verwechseln mit den Rauchwarnmeldern, um die es hier geht). Ich habe mich nun ein bisschen schlau gemacht, mir solche Dinger (Funk-RWM) beschafft und aufgemacht (siehe später mal Fotos mit Erläuterungen des Innenlebens).
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Die Rauchmelder, wie der Gesetzgeber sie im Auge hatte in den Bundesländern Deutschlands und nun auch in Sachsen-Anhalt ab Ende 2015 zur Pflicht machte, waren ursprünglich ja gar keine vernetzten Anlagen, sondern Fünf-Euro-Dosen mit Gnom-Zelle - Simpel, unbedenklich, ausgereift. Mir geht es aber hier nicht um diese harmlosen Dinger, die wären ja kein Problem!

Einfach mal ‘reingucken wie ich, das dürfen Mieter „mit vollendeten Tatsachen an ihren Zimmer-Decken“ nicht mehr: Die Dosen sind ja gegen Manipulation geschützt und funkfernüberwacht, Eigentum von Dritten, vermutlich die Software von irgendwoher abfragbar, drahtlos, sogar um-programmierbar?

Das Magdeburger Mieter-Ehepaar wollte aber, bevor vollendeten Tatsachen in allen (!) ihren Wohnräumen geschaffen werden, genau informiert werden, weil es ihre intimen Wohnräume betrifft, Stichwort Behaglichkeit (Vertrauen).
Das Mieter-Ehepaar ist, wegen der angeblichen Banalität dieses Modernisierungsvorhabens, nach monatelangem Schriftwechsel per Einschreiben und vergeblichem Bemühen um ein Gespräch, endlich verklagt worden. Sie hatten genau beschriebene Informationen von der Wohnungsbaugesellschaft verlangt, vergeblich.

Nach Rechtsauffassung der Vermieterin hätten sie ohne Wenn und Aber den Einbau in allen Räumen auch deshalb zu dulden, weil es gesetzliche Pflicht wäre. Und dazu käme eben noch dieser berüchtigte Modernisierungsparagraf nach BGB.

Sie haben am 27.11.2015 in der ersten Instanz verloren und wollen Revision. Die Berufung wurde am 11.02.2016 zurückgewiesen, die Beklagten wehren sich aber weiter.

Es geht hier nicht mehr um diese Einzel-Dosen an der Decke. Es geht um vernetzte Technik, die „zufällig“ vom selben Hersteller ist, wie die Funk-Heizungsverteiler in der Wohnung und die lange dort schon eingebauten Funkfern-Warm/Kalt-Wasserzähler. Die sog. „SmartGrids“ (hier ein Professor zu dem: Problemkomplex ) warten auch schon auf ihre gesetzliche Zwangseinführung! Manchen wird die Episode vom Kauf der RWM-Fa. NEST durch GOOO…GLE für 3,2 Milliarden Dollar (!) noch in Erinnerung sein. Wenn nicht: siehe hier! Übrigens – die dort erwähnte Bewegungserkennung der Geräte ist später wieder zurückgerufen worden, warum wohl?
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Ich persönlich weiß gar nicht mehr, warum man sich heute noch über die DDR und die bespitzelten „Fickzellen mit Fernheizung“ (Zitat des in der BRD für mich unbegreiflich so hochgelobten Heiner Müller, deswegen: „Natürlich sind zehn Deutsche dümmer als fünf Deutsche.“? Das ist auch von dem.) so aufregt? Ist das die Methode „Haltet den Dieb“?

Was hier offensichtlich flächendeckend aufgebaut werden soll (und schon wird), ist kein Vergleich zur Stasi-Wohnraum-Überwachung! Denn die Stasi hatte nie die (Auswerte-)Kapazitäten für so etwas flächendeckendes, wie „das Internet der Dinge“. Außerdem hätten sich die DDR-Bürger gegen Missbrauch in diesem Ausmaß gewehrt (interessanter Gedanke übrigens!).

Die technische Gesamtanlage „RWM“ ist i. d. R. Eigentum von Subunternehmen des Vermieter-Auftragnehmers, wird vom Vermieter gemietet, einschließlich der Billig-Kraft, die nur wenig können muss, aber in die Wohnungen rein darf im Störungsfall. Da fällt mir sofort etwas ein, wie beispielsweise solche gefährlichen Politiker-Forderungen: "Asylbewerbern Arbeit ab erstem Tag erlauben" (Frau M. Dreyer) . Ist mir völlig unbegreiflich, wie man als Landeschefin so was raushauen kann, nicht mal versehentlich als Panne, sondern ernsthaft, wissend vor dem Hintergrund, das diese Neulinge bekanntlich Großteils nicht mal Papiere, oder auch falsche haben, und das ist offiziell akzeptiert! So weltfremd kann selbst Frau M. Dreyer nicht sein. Also muss ich leider Vorsatz annehmen.

Zurück zur Sache:
Die in Wohnungen und Treppenhäusern hier massenhaft errichteten Überwachungsanlagen langen nachweislich dauernd rein in die Mieter-Wohnräume und holen dort (unbekannt bleiben sollende, warum?) physikalische Zustände ab, Intervalle unklar, Speicher dito. Dazu mysteriöse Datenverarbeitungen, die dem Mieter völlig unbekannt bleiben sollen, angeblich drahtlose Speicher-Auslesungen on the fly! Gibt es undokumentierte Software usw? Mit Sicherheit! Wegen Schutz der Rechte daran geheim. Kennt man schon. Deswegen gibt es ja längst Kritik daran und „Quelloffene Software“, ist letztere in Wohnräumen zu verlangen, übertrieben?

Nicht nur die RWM in den Zimmern sind tabu für die Bewohner, auch die Datenspeicher, Datensammler und -Verwerter. Der Richter meint aber, das könne man beispielsweise ja alles im WWW nachlesen, wenn man das unbedingt wissen wolle: „Die Funktionsweise des Rauchmelders (sic) …. ist auch im Internet für jedermann einsehbar.“ Naja, da habe ich meine Zweifel, ob alle Funktions-Möglichkeiten öffentlich sind:
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[Quelle: Urteil vom 27.11.2015]

Zitat: „den Typ genau benannt“? Nein, das hatte die Vermieterin den Mietern gegenüber eben nicht getan, jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Einbautermins nicht. Genau deswegen hatten sie sich ja dem Einbau verweigert und sind dann vor Gericht gezerrt worden. Erst im Verlauf des schriftlichen Verfahrens, erst nach Aufforderung des Richters (!), faxte der Anwalt der Klägerin dem Gericht eine Werbeprospekt-Kopie, aus der genau diese den Mietern vorenthaltene Typbezeichnung hervorging.

Ich bin kein Jurist, aber das ist wie Besoffen-Geblitzt-Worden, aber Fahrer-Kriegt-Keine-Strafe, weil er ja vor Gericht wieder nüchtern geworden war und weil er einmal nachweislich langsam gefahren ist vor Zeugen, und nun alles-wieder-gut ist?

Jeder Vergleich hinkt, aber das ist eindeutig keine Technologie, die Vertrauen schafft, der Vermieter ist m. E. als Vertragspartner dem Mieter auskunftspflichtig! Niemand sonst! Und der Großteil der Fragen blieb ja bis heute unbeantwortet.

Am Tage der Montage würde es einen Prospekt geben, da stünde alles drin, verbindlich, sagte die Vermieterin den Querulanten und die verließen sich darauf. Gab es dann aber nicht (übrigens war der vorgenannte RWM-Typ ja gerade auch in dem Faltblatt nicht benannt worden), also platzte der Montage-Termin und postwendend kam der Brief vom Amtsgericht, dass man verklagt worden wäre.

Das ganze Überwachungssystem wird dann noch als zum angeblichen Vorteil des Mieters wohnwertverbessernde „Modernisierung“ nach BGB an den Mieter Zwangs-„verkauft“, wobei er den ganzen faulen Schwanz der Dienstleistertruppe bis zum letzten Sub auch noch zu bezahlen hat (Frage Wirtschaftlichkeit?! Warum eigentlich mieten statt Kaufs?).

Die Vermieterin verbot den Mietern schriftlich, sich selbst, zum Schutze des eigenen Lebens einfach nur zwei solcher Dinger gemäß Landesbauordnung (nur Schlafraum, Fluchtweg, wenn es denn schon sein muss), an der Decke zu behalten. So, wie jeder Mieter ja seine Deckenlampe auch anbauen darf, hatten die sich die RWM schon vor Jahren selbst angeklebt. Bar jeden Verwaltungskostenaufwandes zu Lasten der Mieter. Die bereits von den Mietern seit Jahren betriebenen RWM wären abzumontieren, schrieb die Vermieterin, Diskussion zwecklos. Vor Gericht dann war dieser Fakt auch plötzlich uninteressant geworden! Nachträglich Demontage einfach nicht mehr von der Klägerin gefordert … erledigt?

Das Mieter-Ehepaar hat aus eigenem Antrieb nachweislich (nebenbei: absolut gemäß LBO LSA und DIN, sogar nach VdS zertifizierte Geräte) seit 2006 eigene RWM in Betrieb, prüft selbst mit Prüf-Spray („zertifiziert TÜV Nord“) und ist fachlich kompetent - Interessiert das Gericht aber alles nicht.

Mittlerweile hatte der BGH das nun verboten! Ich frage mich wirklich, was hier los ist? In Sachsen-Anhalt glauben die Mieter (nix da!) wohl immer noch, sie könnten ihre Wohnungstür beruhigt hinter sich zu schließen? Die erste Instanz in Schönebeck an der Elbe, hatte genau anders herum entschieden. Die Vermieterin, auch eine Wohnungsbaugesellschaft, fand das aber absolut nicht OK, dass die Mieter schon solche Dinger dran hatten. Sie wollte offenbar den Stress mit den tausenden RWM sich partout auch noch aufladen, diese jährlichen Überprüfungen und all diese Mühen, wegen Langeweile?

„Wir schaffen das“, sagte Ronald Meißner, Direktor des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften in Sachsen-Anhalt. (Quelle: Mitteldeutsch Zeitung vom 13.12.2014)
Greift die die gesamte Menschheit umfassende Liebe um sich?
[[ironie]]

Zu dem Ärgernis des Zutritts rechts für Bezirksschornsteinfegermeister, oft ärgerlich für die Eigenheimbesitzer (1937 war’s - wer hat‘s erfunden?!), hat man nun den „Bezirksrauchwarnmelderkontrolleurmeister“ für die Mietwohnungen designed. Ist dies die Absicht? Ich vermute einfach mal Kontinuität im Überwachungskonzept:
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Quelle
Flächendeckende Kontrolle auch in den Miet-Wohnräumen? Gewöhnt Euch dran? Man müsse das ja hinnehmen weil es für eine gute Sache ist? Man denke auch an die unschuldigen Nachbarskinder? Auch Legionellen sind furchtbar tödlich? Als nächstes Totschlag-Argument kommt der Klimaschutz und das deshalb notwendige Energiemanagement in den Wohnräumen? Hat deshalb Google die Fa. NEST gekauft? Dass es auch anders gegangen wäre, beweist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Hier bauen die Mieter sich einfach die Technik ihrer Wahl in die Wohnung ein. Dazu sei aus einem m. E. sehr weisen Urteil zitiert, wo eine quasi identische Klage einer Vermieterin gegen die Mieter abweisend, also genau anders `rum, entschieden wurde:
[color=#771100] Gericht: AG Hagenow
Entscheidungsdatum: 01.04.2010
Aktenzeichen: 10 C 359/09
Duldungsanspruch des Vermieters hinsichtlich des Einbaus von Rauchwarnmeldern anstelle der vom Mieter eingebauten und gewarteten Geräte

Wenn die jeweilige Landesbauordnung den unmittelbaren Besitzer der Wohnung zum Einbau sowie zur Wartung der Rauchwarnmelder verpflichtet, muss der Mieter keine entsprechende Modernisierungsmaßnahme des Vermieters dulden, wenn er selbst DIN-gerechte Melder eingebaut hat und diese fachgerecht warten lässt.

Die nach § 554 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Beklagten aus.

Die Beklagte hat auf die von ihr vor dem 25.03.2009 installierten Rauchwarnmelder verwiesen. Die von ihr getätigte Investition würde bei Duldung der von der Klägerin beabsichtigten Maßnahme nutzlos werden.

Aus der von der Beklagten eingereichten Anlage B 3 ergibt sich, dass die Rauchwarnmelder der Gerätenorm nach DIN EN 14604 entsprechen und VdS-zertifiziert sind. Damit entsprechen sie der Anwendungsnorm nach DIN 14676.

Die Beklagte ist mit der Installation der Rauchwarnmelder der gesetzlichen Verpflichtung aus § 48 Abs. 4 LBauO M-V nachgekommen. Unter Berücksichtigung der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Regelung zum Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern ist es der Klägerin verwehrt, die Umsetzung an sich zu ziehen, wenn der Mieter den Einbau und Betrieb der Rauchwarnmelder in eigener Verantwortung übernimmt bzw. übernommen hat.

Abweichend von den Regelungen in anderen Bundesländern gibt § 48 Abs. 4 S. 3 LBauO M-V vor, dass bestehende Wohnungen durch den Besitzer entsprechend auszustatten sind. Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft unmittelbar ausübt, als auch derjenige, der als mittelbare Besitzer die Sachherrschaft durch einen Besitzmittler ausübt (§ 868 BGB).

Der Nutzer weiß am besten, wo die Rauchwarnmelder am sinnvollsten angebracht werden sollten.

Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern entlastet einerseits die Vermieter, auf welche bei einem größeren Wohnungsbestand erhebliche Investitionen durch die Nachrüstung bis zum 31.12.2009 zugekommen wären, andererseits schafft sie die Möglichkeit für den Mieter/Nutzer, die anfallenden Kosten selbst zu beeinflussen, indem er die Installation und die Wartung selbst ausführt. Der Mieter hat dadurch weder eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB zu erwarten noch hat er die Wartungskosten im Wege der Umlage zu tragen.

Die Beklagte, die erklärt hat, die eine regelmäßige Wartung der Geräte durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, ist daher auch nicht zur Duldung der jährlichen Sicht- und Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder durch einen Fachfirma verpflichtet. [/color]

[Quelle: AG Hagenow, Urteil vom 01. April 2010 – 10 C 359/09]

Warum ist das in Meck-Pomm so einfach möglich, als die einzige bundesweite Ausnahme? Warum ist das nicht die Regel? Ist da vielleicht nur eine Panne passiert? <img src=" />

Wenn die Regel nun offenbar sein soll, dass der Gesetzgeber gegen die Interessen von Mieter und Vermieter seine Verordnungen formuliert – In wessen Interesse handeln unsere „Volksvertretungen“ denn dann?

2. Zu dem konkreten juristischen Fall

Ein Mieter-Ehepaar ist durch die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg (WoBau) mbH mit Eingang 05.12.2014 beim Amtsgericht Magdeburg verklagt worden. Sie sollen den Einbau von Funk-RWM’n „in allen Wohn- und Schlafräumen sowie in den Fluren“ dulden, trügen die Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin begehre einen Titel zur Zwangsvollstreckung.

Die Beklagten hatten sich, weil sie sich über die neue Technik nicht ausreichend informiert fühlten, der Montage in ihren Räumen verweigert. Im Vorfeld hatten sie alles versucht, mit der zukünftigen Klägerin ins Gespräch zu kommen, vergeblich. Letztere beharrte auf ihrem Recht des zwangsweisen Einbaus zu Lasten der Mieter, lehnte jede Diskussion zum Thema ab (verwies stattdessen auf die üblichen Sprechzeiten, informierte dort aber nicht, informierte sogar nachweislich falsch, offensichtlich wegen Inkompetenz der Mitarbeiterinnen der späteren Klägerin).

In der ersten Instanz haben sie verloren , u. a. mit Verweis auf die Möglichkeit, sich doch bitte selbst zu informieren. Mittlerweile hatte der BGH ein ähnlich gelagerten Fall aus Sachsen-Anhalt zugunsten einer Vermietungsgesellschaft entschieden und der Richter bezog sich darauf:

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[Quelle: Urteil vom 27.11.2015]

Hier dokumentiert das Urteil, dass die gern als „gesetzliche Pflicht“ bezeichnete Aufgabe, schlafende Menschen zu wecken, nun schleichend in die Kontrolle der gesamten Wohnräume ausgeweitet wird, ausgenommen Küche und Bad, aus (noch) rein technischen Gründen. Und das Überwachen, offenbar einschließlich beabsichtigter ggf. Weitermeldung an die Polizei, gar automatisch?

Das Gesetz aber verpflichtet nur dazu, die Schlafzimmer, und sinnvoller Weise noch die Fluchtwege (Flure), auf Rauch zu überwachen, ausdrücklich nur, um schlafende Menschen zu wecken, damit diese so vor Stick-Rauch rechtzeitig fliehen können.
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Kein Versicherer darf sich deshalb darauf berufen, dass RWM Sachen schützen, gar Brände weitermelden, weil es gar nicht die projektierte Aufgabe dieser Geräte ist. Es gab noch nie den Fall, welcher zwecks Angstmache gern als Druckmittel angeführt wird, dass Versicherungsleistungen wegen fehlender „gesetzlich vorgeschriebener Rauchwarnmelder“ gekürzt wurden!
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[Quelle: Urteil vom 27.11.2015]

So etwas, was der Richter hier beschreibt, gibt es doch schon längst: Das heißt nämlich „Brandmeldeanlage (BMA)“ und ist ein völlig anderes Thema!

Nun beabsichtig man plötzlich „Rauchmelder“, als Teil einer BMA nach DIN 14675 einzubauen, überall? Das aber hat kein Politiker jemals zur Pflichtaufgabe erklärt, das steht in keinem Gesetz! Das ist politisch nie verhandelt worden. Und das wäre ja eine ganz andere Liga gewesen: Vernetzte Überwachung aller Wohnungen! Bis jetzt sollten nur Hupen eingebaut werden, die bei Rauch Radau machen sollen, und sonst nix weiter.

In der LBO LSA steht die Pflicht zum Einbau von RWM nach DIN 14676, nicht von BMA nach DIN 14675!

Ursprünglich hatte derselbe Richter am Amtsgericht das ja mal erkannt, Beweis:
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[Quelle: Beschluss vom 10.06.2015]

Die Begründung für die Revision umfasst drei Seiten und wurde termingemäß bei Gericht vorgelegt.
Das Gericht hat die Wiederaufnahme am 11.02.2016 abgelehnt, auch, weil – so verstehe ich das - kein gesellschaftliches Interesse bestünde, das Problem zu klären, Zitat:
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Verstehe ich nicht! Es geht um über eine Million Wohnungen allein in S-A! Knapp 1,3 Millionen Wohnungen gibt es laut Statistischem Landesamt aktuell. Pro Wohnung müssen drei bis vier Rauchwarnmelder angebaut und dann in der Regel jährlich gewartet werden.

Der Klage wurde stattgegeben ohne Einschränkung. Also auch, was die Prozesskosten betrifft. Die sollen nun die Beklagten tragen, einschließlich Kosten der Klägerin.

Die Klägerin, die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg (WoBau) mbH, war zu keinem Zeitpunkt wirklich gesprächsbereit. Auch während des Laufenden Klageverfahrens sind keine Vergleichsgespräche geführt worden, obwohl von den Beklagten angeboten. Offensichtlich ist es wichtig, keine Diskussion aufkommen zu lassen?

Noch während des Prozesses hatten die Beklagten der Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg (WoBau) mbH einen Vergleich angeboten, nämlich Duldung des Einbaus gemäß Gesetz in Schlafräumen und Fluchtwegen – keine Reaktion. Auch vor dem Antrag der Beklagten auf Revision (2. Instanz) hatten sie das angeboten, auch erfolglos.

3. Was ist eigentlich so verdächtig an der neuen Funk-Technik?

Technisch gesehen sind Funk-RWM potentielle „Wanzen“, ob das so gewollt ist, oder nicht. Viele empfinden das auch so. Blinkend an der Decke, auffällig, hässlich. Es soll schon Spanner-Videos im WWW geben, die in Hotels gemacht wurden, mit so etwas: Dies habe ich problemlos bei AMAZON gefunden:
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Das ist jedoch nicht mein Thema. So etwas wäre nichts qualitativ Neues. So etwas gibt es schon lange. Nämlich, dass ein Handwerker mit Zweit-Gehalt „gestörte Technik“ gegen „spezielle“ austauscht: Da wurde ein Mikrofon in die Steckdose montiert, beispielsweise ( abscheulich, nicht wahr? ). Oder mit einem Blumenbukett geliefert, James Bond und so weiter, kennt man ja.

Alles nicht mehr nötig heute, denn es gibt doch nun „das Handy“! Immer am Mann, bekanntlich fern-einschaltbar. Auch nicht das Problem, das ich meine. Denn ich kann das Handy in den Keller tun, wenn ich sicher gehen will. Aber nun: Standardmäßig überall an die Decken gedübelte Mikrofone! Abdecken, gar abmontieren nicht zulässig. Ständig vernetzt nach irgendwohin! RWM an den Zimmerdecken sind verschlossen, gesichert, und melden „Manipulationen“ per Funk vermutlich sofort weiter. Wohin? Geht die Mieter angeblich auch nichts an. Erkenne und melden die eigentlich auch geringfügige Verrauchung (Raucher in der Mietwohnung)?

Fehlalarme durch Räucherstäbchen? Ungeklärt. Einhausen? Zustopfen? Abmontieren und auslagern? Keine Chance, wird gemeldet und dann ruft wohl der Service an „Nehmen-sie-mal-einen-tag-frei-ich-muss-mal-rein“?

Der große Qualitätssprung ist dies: Als Normalbürger kann man nicht mal einfach eben nachsehen, was drin ist, im Funk-RWM. Handy kann man wegtun, eindosen, Akku raus machen. Auch bei der Steckdose oder dem Strauß roter Rosen ging das noch – einfach mal nachgucken.
In der funkenden, blinkenden RWM-Dose aber ist Software drin, die ggf. via Funk „geupdatet“ werden könnte. Und Mikrofone sowieso, auch Helligkeitssensoren (kein Quatsch, ist so!). Die Hardware unterliegt, wie auch die Software, dem Geheimnisschutz, wegen gewerblicher Rechte, geht den Mieter nichts an.

Sogenannte „Änderungen des technischen Fortschrittes“ wird er zukünftig nicht mehr kontrollieren können, der Mieter, ist ja nicht seins, aber er ist Betroffener. Ein alter Witz dazu: Passagier: „Herrkäppn, Herrkäppn, Herrkäppn!!! Das Schiff siiiiiiiiiinkt!!!“ Käpt’n, ruhig: „Na-Und? Ischa nich ihrs, or wat!“

Grundgesetz: „Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.“

Es steht zu befürchten, dass, wie bei den Handys schon heute, Trojanische Pferde galoppieren werden, in allen Wohnräumen, dann aber nicht mehr einfach abschaltbar wie das z. B. bei einem privater PC mit Mikrofon und Trojaner möglich ist. Die Technik im Eigentum Dritter, eingebaut in Mietwohnungen wird ja auch eine technische Fortentwicklung nehmen, so wie das „Handy“ zum „smart phone“ wurde. Und die betreffenden RWM haben schon heute je drei oder vier potentielle Mikrofon drin.

Der Mieter kann die bekannt geschwätzigen Fernseher im Verkaufsregal stehen lassen, wenn er die nicht in seiner Wohnung haben will. Oder das Handy aus dem Schlafzimmer verbannen (wegen seiner Paranoia, Bettgespräche würden übertragen irgendwohin). Kann er alles machen, wenn ihm danach wohler ist. Die Dosen an allen Decken seiner Wohnung aber darf er nicht anfassen, er fühlt sich ggf. dem ausgeliefert, weil es so ist.

Oder dies: Wie selbstverständlich wird erfahrungsgemäß von den Subs des Vermieter-Auftragnehmers spontan beim Mieter angerufen, wegen eines Termins in dessen Wohnung, störend im Job, mitten in der Besprechung ... Wo ist denn da mein angeblicher Modernisierungs-Vorteil, als Mieter, gegenüber vorher, als meine eigenen Dosen mich schon genau so schützten, vielleicht sogar besser?

Übliche Praxis bei der WoBau Magdeburg ist nach meiner Erfahrung, dass der Mieter das alles dann abzustimmen auch noch vom Mieter als selbstverständlich verlangen, telefonisch, kostenlos. Als quasi unbezahlter Dispatcher der Wobau. Ist wohl normal, denn sogar die Gerichte sehen es als höherwertiges Rechtsgut an, dass die großen Vermietergesellschaften es leichter haben sollen, Sicherheit für deren Schützlinge zu produzieren: „Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet“ (BGH • Urteil vom 17. Juni 2015 • Az. VIII ZR 216/14; Quelle

Das "in einer Hand" ist sowieso falsch, da heutzutage der Auftragnehmer eine Vielzahl von Subsubsub-Unternehmen ( bis zum Schrotthandel in Multikulti-Köln) einspannt. Von „einer Hand“ kann also nicht die Rede sein. Insbesondere weiß da nach meiner Erfahrung (besonders Großbaustellen) oft die linke Hand nicht, was die rechte Hand tut. Und die WoBau ist, wenn was passiert, sowieso nicht verantwortlich. Siehe vorgenannter Link, das war dann irgendein Ganove und gut iss …
Für mich ist das keine Wohnwertverbesserung i. S. des „Modernisierungsparagrafen“!

Weiterhin: Kostentragungspflicht im Schadensfall klären, vorher? Nö, kein Thema. Ginge laut WoBau die Mieter nix an - Einfach mal abwarten, bis was passiert? Wird die Tür aufgebrochen bei Urlaubsabwesenheit, verursacht durch sog. Täuschungsalarm des WoBau-Geräts, was dann? Etwa so: Dem Mieter bleibt selbstverständlich der zivilrechtliche Klageweg freigestellt, wenn es passiert ist, man wird das dann schon klären?

Zum Innenleben der Geräte gibt es im Netz durchaus schon aufschlussreiches, beispielsweise hier: die Qualitätspresse wagt ein Protestchen.

Wenn ich zeitlich dazu komme, werde ich nachliefern, als gesonderter Beitrag in diesem Faden, wie gesagt. Dann mehr zu den Ultraschall-Emissionen mit über 100 Dezibel, Mikrofonen, Näherungssensoren, Lichtsensoren, „Elektrosmog“.

Hier noch Auszüge aus einer Patentschrift, als Illustration zu dem, was geplant und auch schon realisiert ist:
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[color=#771100] „Die Demontageerkennung kann erfindungsgemäß ferner derart eingerichtet sein, dass bei einer erkannten Demontage des Brandwarnmelders ein Alarm ausgelöst wird. Damit kann sichergestellt werden, dass der Brandwarnmelder nicht unbefugt von der Decke demontiert und an ungeeigneten Montageorten erneut angebracht wird.
Erfindungsgemäß kann der Brandwarnmelder auch mit weiteren Sensoren ausgerüstet sein. Dies können beispielsweise in das Gehäuse integrierte Temperatur- und/oder Feuchtesensoren sein, die zur Raumklimaüberwachung eingesetzt werden und bspw. auch mit einer übergeordneten Haussteuerung zur Temperaturregelung und/oder Heizkostenerfassung zusammenarbeiten können.
Insbesondere auch hierfür ist es vorteilhaft, wenn der Brandwarnmelder einen mit einem oder mehreren, insbesondere allen Sensoren verbundenen Mikroprozessor aufweist. Dieser kann die Funktion der Sensoren geeignet steuern und die Sensorsignale auswerten. So können bei einer Demontageerkennung beispielsweise das Demontagedatum und die Demontagezeitdauer intern abgespeichert werden. Wird der Brandwarnmelder dann zum Beispiel bei einer Renovierung von der Decke abgenommen, löst der Demontagesensor aus und es ertönt ein Alarmsignal.
Zusätzlich kann der Mikroprozessor mit einem Signalempfänger und /-sender verbunden sein, um zusätzlich zu einem optischen und/oder akustischen Alarmsignal an dem Brandwarnmelder selbst eine übergeordnete Brandwarnmeldeanlage zu informieren. Entsprechendes gilt im Falle der zusätzlichen Feuchte- oder Temperatursensoren im Hinblick auf eine Benachrichtigung einer übergeordneten Anlage, bspw. einer Hauszentrale oder einer Regelung. Dies ist in der deutschen Patentanmeldung 10 2005 060 748.9 derselben Anmelderin ausführlich beschrieben. Erfindungsgemäß ist es besonders vorteilhaft, die erfindungsgemäße Selbst- und Sichtprüfung mit der beschriebenen Auswertung der Prüfsignale entsprechend weiter zu bearbeiten, wobei in einem Speicher des Brandwarnmelders die Ergebnisse der Selbstprüfung speicherbar sind und eine Sendeeinrichtung vorgesehen ist, um die Ergebnisse der Selbstprüfung an eine Empfangseinrichtung zu senden.“
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[Quelle: Dokumentenidentifikation EP1857989 03.01.2008; EP-Veröffentlichungsnummer 0001857989; Titel Brandwarnmelder und Verfahren zur Überprüfung dessen Funktionsfähigkeit; Anmelder Techem Energy Services GmbH, 65760 Eschborn, DE]

4. Die konkreten Funk-RWM, die Gegenstand des Misstrauens der Mieter sind, entsprechen nicht im Stand der Technik[/u]

Sogar Fachleuten sind diese Funktechnologien aus o. g. Gründen suspekt. Das hatte zur Folge, dass sie vom Normungsausschuss nicht in die DIN 14676 aufgenommen wurden, bis heute nicht. Hier eine Experten-Quelle aus diesem Gremium dazu, Zitat, kleinere Korrekturen von mir:

[color=#771100] Die bisher, überwiegend bei der jährlichen Wartung, festgeschriebene Sichtprüfung des RWM und dessen Umgebung (Ausgabe 2006-08) wurde aus Gründen der Innovationsbehinderung durch Kontrolle mit Anforderungen ersetzt. Das Thema der Inspektion von RWM aus der Ferne ist in der Norm DIN 14676 Ausgabe September 2012 nicht behandelt und auch nicht spezifiziert. Dies sollte in einer Ergänzung zur DIN 14676:20122-09 erfolgen. Die Arbeit zu dieser Spezifikation wurde auch aufgenommen, jedoch aus Gründen des fehlenden Konsenses unter den beteiligten Experten, der jedoch Voraussetzung für die Verabschiedung einer Norm ist, wieder eingestellt.
Dadurch haben wir nun die Situation, dass Technologien zur Inspektion von RWM aus der Ferne am Markt angeboten werden, die über keinen allgemein anerkannten Stand der Technik (da nicht verfügbar) verfügen. Diese Technologien entsprechen nur den jeweiligen Herstellerspezifikationen und sind nicht auf der Basis einer normativen Spezifikation durch eine notifizierte Prüfstelle geprüft. Kritisch sind hier insbesondere die Belange des Datenschutzes und des Geschützen Zugriffes auf den jeweiligen RWM. Das ist eine sehr unbefriedigende Situation und führt zu sehr viel Verunsicherung, insbesondere bei Wohnungsnutzern am Markt.
Ein Konsortium von Herstellern, Dienstleistern der Wohnungswirtschaft und Brandschutzbehörden haben sich nun entschlossen, die bisher fehlende Spezifikation in Form einer DIN SPEC, bei deren Verabschiedung nicht das Konsensverfahren sondern das Mehrheitsprinzip gilt, zu erarbeiten.
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[Quelle ist mir bekannt]

Siehe dazu auch diese Internet-Präsenz: „Jeder, der zum jetzigen Zeitpunkt einen Verzicht auf die Sichtprüfung und bspw. eine "Fernwartung" durch technische Einrichtungen am Rauchwarnmelder propagiert, handelt ohne normative Grundlage.“

Die von der Klägerin nachgereichten Informationen (dem Richter, auf dessen Anforderung, siehe oben) sind nur agitierende Reklame des Herstellers und nicht objektiv informierend. Die Behauptung darin, kraft der neuartigen Funktechnologie dürfe gegen die geltenden Vorschriften (Einhaltung DIN 14676) verstoßen werden, wird zumindest von mir angezweifelt, denn die geltenden Normen geben das nicht her! Außerdem bin ich der Meinung, dass eine vom Mieter sichtgeprüfte und direkt überwachte Simpel-Technik stets sicherer funktionieren wird, als eine ferngeprüfte komplexe. KISS! sagt dazu der Russe <img src=" />

Das offenbar von der Herstellerfirma bezahlte Gutachten, das ersatzweise für die Normwidrigkeit herangezogen wird, um die jährliche vorgeschriebene Sichtprüfung zu ersetzen, dient dazu, sich einen Marktvorteil zu verschaffen und würde bei Einsatz den derzeitigen Sicherheits-Status der Beklagten verschlechtern, auch die Kosten für die Beklagten vervielfachen. Die im Herstellerprospekt werbend gemachte Aussage, dass der Typ „Star“ nach Auftragsgutachten des TÜV Rheinland dem Stand der Technik entspräche und auch den Forderungen der LBO erfülle, trifft ja ebenso auf die von den Beklagten seit Jahren betriebenen RWM zu, wäre also kein Gewinn im Sinne einer Modernisierung, da nichts besonderes oder Neues.

Was meine Quelle aus der für Normung RWM direkt zuständigen Fachgremium mir schrieb, passt zum vom TÜV Rheinland behaupteten überhaupt nicht (nebenbei bemerkt, es ist – glaube ich mal gelesen zu haben - sogar gesetzlich geregelt, dass, wer das Gutachten bezahlt, auch vom Gutachter wohlwollend beliefert werden muss, d. h., Gutachten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durchaus parteiisch sein, bin kein Jurist, Quelle habe ich auch gerade nicht parat, aber die Praxis kenne wir alle: Was ist also so ein TÜV-Gutachten wert?!). Wem hier geglaubt werden sollte, ist ja wohl klar, oder?

Die von der Klägerin nachgereichten Fax-Informationen (das Reklame-Papier des Herstellers) enthalten die Aussage, dass die RWM Typ „Star“ mit der ihnen eigenen Besonderheit der Funk-Fern-Überprüfungsmöglichkeiten der Euronorm DIN EN 146204 entsprächen. Dies ist aber m. E. falsch. Für diesen spezifischen RWM mit Funk-Funktionen gilt das nämlich nicht, vielmehr müsste diese Produktnorm DIN EN 146204 erst (unter Mitwirkung aller Euro-Länder?) geändert werden, um diese speziellen Funktionsmöglichkeiten darin als zulässig auch endlich aufzunehmen. Derzeit ist das nicht der Fall.

Ich habe mich belesen und ich werde versuchen, den Zusammenhang nachfolgend zu erläutern (teils auch abgeschrieben, ist ja keine Dokter-Arbeit hier) <img src=" />

Normative Grundlage für den sicheren Einsatz von RWM’n ist die Anwendung DIN 14676. Ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsrelevanten Wartung ist die jährlich vorgeschriebene Sichtprüfung. Das ist über Funk nicht möglich, logisch.
Ein weiterer Punkt ist die klare Aussage der DIN-Vorschrift , dass, ebenso jährlich, an jedem Gerät die Prüfungs-Einrichtung zu betätigen ist (oben erwähnte Prüf-Taste) und der Alarm dabei akustisch mit Mindest-Lautstärke auch hörbar wahrgenommen werden muss. Das ist über Funk nicht möglich, es sei denn, es sind Mikrofone eingebaut die das „abhören“. Sind in den RWM Mikrofone für diesen Zweck (!) eingebaut?
Der Versuch, diese Forderungen aufzuweichen, scheiterte mit Fortschreibung der letzten DIN 14676 im September 2012. Der zuständige Normungs-Ausschuss hat die Erstellung des diesbezüglich von bestimmten Interessenten angestrebten Anhangs A1 nach intensiver Diskussion bekanntlich eingestellt. Gründe waren die nicht nachweisbare Gleichwertigkeit der Sicherheit dieser Fern-Funktionsprüfungen gegenüber der Sichtprüfung, wie sie die Beklagten derzeit ja selbst hochwertigst ausführen, im eigenen Interesse.
Deshalb hat der DIN-Normungs-Ausschuss das Änderungsprojekt eingestellt, bis es erste Erfahrungen oder Studien zu Fernwartungstechniken geben wird.
Warnung: Im Internet angebotene Informationen sind mit Vorsicht zu verwenden. So erwecken Hersteller dort den Eindruck, deren angebotene Technik wäre normgerecht. Ein „Anhang B“ zur DIN 14676 erlaube Fern-Überprüfung. Das ist falsch. Richtig ist, dass in der verbindlichen Fassung vom September 2012 der Anhang B gewerbliche Kompetenznachweise beschreibt und die angebliche Aufnahme der „Überprüfung von RWM’n aus der Ferne“ wie oben beschrieben nicht erfolgte.
Deshalb bestehen die Beklagten ja auf verbindlichen Informationen vom Vermieter und halten Informationen aus Hersteller-Werbeprospekten oder gar dem Internet für unzureichend. Der Richter im Urteil ist da entgegengesetzter Meinung, leider.
Die zugrundeliegende europäische Produktnorm DIN EN 14604 müsste (denke ich) europaweit geändert werden. Die wichtigste deutsche Institution für die Zulassung von RWM’n, der Verband der Sachversicherer VdS, legt diese Norm und die VdS-Richtlinie 3131 der versicherungstechnischen Zulassung von RWM’n zugrunde. Aufgrund der fehlenden normativen Grundlagen und jeglicher technischer Spezifikationen für eine Fernwartung ist jedoch das führende Prüfinstitut nicht in der Lage, RWM mit sogenannten Fernwartungs-Funktionen zu prüfen, beziehungsweise versicherungstechnisch zuzulassen.
Der Zwang zum Einsatz der Technik der Klägerin und durch die Klägerin ausdrücklich schriftlich geforderte Vernichtung der Investition der Beklagten, würde für die Beklagten also klar einen Sicherheits-Verlust bedeuten. Jeder, der zum jetzigen Zeitpunkt einen Verzicht auf die Sichtprüfung und beispielsweise eine Verantwortung durch technische Einrichtungen am RWM propagiert, handelt ohne normative Grundlage (!).
Es gibt für die Technik, zu der Duldung die Klägerin die Beklagten in deren Wohnräumen zwingen will, keine anerkannten Regeln der Technik. Dem Einsatz durch die Klägerin, etwa im Rahmen eines Feldversuches, müsste zumindest durch die Beklagten zugestimmt werden, was die Beklagten durchaus nicht ablehnen würden, sie haben das wiederholt mündlich und schriftlich klar gegenüber der späteren Klägerin geäußert. Das setzte jedoch voraus, den Beklagten vorher umfassende Informationen zu geben, um das Risiko der neuen Technik einschätzen zu können. Das hat die Klägerin den Beklagten verweigert, sie vielmehr auf Duldung verklagt.
Nun sollen die Beklagten auch noch die Prozesskosten tragen. Wo sie die doch so gern propagierte Zivilcourage gezeigt haben und sich „eingebracht haben“ in die Demokratie …
[[ironie]]

5. Mein abschließender Kommentar: [/u]

Wenn die Wohnung ein Grundgesetzlich geschützter besonderer Besitz der Mieter ist, dieser Mieter dann in allen Räumen, ich wiederhole: in allen Räumen! Solche mysteriösen Sensoren an die Decke gesetzt bekommt, hat dieser Mensch doch wohl ein Recht auf umfassende Information durch den Vertragspartner, den Vermieter? Und zwar vorher, vor dem Schaffen von Tatsachen (die neuen RWM wären dann ja Eigentum der Vermieter und der Mieter, Finger weg!, verlöre jedes Recht auf eigenmächtige Entfernung bei Bedarf).

Die WoBau Magdeburg vertritt aber gegenüber den Mietern die Ansicht, dass die genaue Funktion der Geräte die Mieter absolut nichts anginge. Auch die EDV nicht. Nicht vorher, sondern erst zum Zeitpunkt der Montage gibt es dann ein Faltblatt. Darin wird über die, dem Mieter obliegenden Pflichten informiert. Diese sind m. E. aber auch danach noch im Wesentlichen ungeklärt geblieben. Laut Wobau und Richterspruch wäre es angeblich nicht nötig, das noch zu diskutieren. Der Mieter wird im Faltblatt informiert, wie er mit den Geräten eines Dritten (!) umzugehen habe. Zur WoBau Magdeburg GmbH und deren Geschäftsgebaren würde ich auch gern noch etwas schreiben, mache ich vielleicht später noch. Das nämlich, dass so die Stadt Magdeburg zur Fahrradklau-Hochburg wurde , spielt bei der Absicht der WoBau, nun den Mietern Leute bis in die Wohnung zu schicken, auch eine Rolle: „“Schlüssel für die zentrale Schließanlage eines Mehrfamilienhauses besitzen ausschließlich die für das Objekt verantwortlichen Wobau-Mitarbeiter sowie vertraglich gebundene Dienstleistungsfirmen, zum Beispiel eine Notdienstfirma“, sagt Wobau-Geschäftsführer Heinrich Sonsalla.“

Auch die Haftungsrisiken bleiben unklar, insbesondere die Verteilung zukünftig zwischen Eigentümer der Technik und Besitzer der Wohnung (wer darf was und wer trägt die evtl. Schadens-Kosten …).

Bei der ganzen absolut undurchsichtigen Technologie bleibt der Datenschutz ungeprüft, EC-Kennzeichen hin oder her. Jedes technische Verfahren zur Fernwartung sammelt Daten, hier über das Verhalten der Bewohner in den verfassungsrechtlich besonders geschützten Wohnräumen und ermöglicht so theoretisch das Anlegen von Nutzerprofilen. Werden persönliche Daten fernausgelesen und gespeichert, liegen Informationen aus dem privaten Wohnumfeld auf fremden Servern, wo sie der Kontrolle der Bewohner entzogen sind (hier schriebe ich auch gern noch mehr dazu).

Dies wiegt umso schwerer, als das bei der gegenwärtigen Einwanderung und leider festzustellenden Erhöhung der Kriminalität, wie beschrieben, für Einbrüche missbraucht werden kann (einhacken aus dem vorbeifahrenden PKW keine Spinnerei).

Dieses stellt alles eine objektive Verschlechterung des Wertes der Mietwohnung auf dem Markt dar und widerspricht klar dem Modernisierungs-Zweck, wie ihn der Gesetzgeber beschreibt und die Vermieter zur Durchsetzung m. E. auch hier missbrauchen.

Übrigens bin ich wegen dem RWM-Problem vor rund zwei Jahren mal bei den Piraten gewesen, beim Stammtisch und in deren Forum. Weil ich dachte, die müsste das doch eigentlich interessieren? Weit gefehlt, die hatten gerade mit Schwul-Lesbischen Feierlichkeiten zu tun, irgendwie organisatorisches, Kreativ-Beschriftete-Kondome-Verschenken habe ich in Erinnerung, war da Foren-Thema, ansonsten wurde ich wohl als Spinner wahrgenommen (?) und bin abgeblitzt. Bei Interesse versuche ich mich mal auch daran, in einem gesonderten kurzen Beitrag, über meine Erlebnisse mit der angeblichen Datenschutzpartei. Ist mir aber nicht so wichtig wie obiges. Und, vor allem, dass dies wertvolle Forum weiterlebt.

Das ganze Wochenende jetzt für diesen Beitrag zu investieren, war es mir Wert. Denn das musste mal raus. Dabei gäbe es derzeit so vieles, was ich gern zur Diskussion stellen würde. Habe leider wegen Job etc. nicht so viel Zeit, hier allein zum Thema Funk-RWM alle wichtigen Aspekte zu beleuchten.

Ich danke Euch für die Zeit, die Ihr Euch genommen habt, das durchzulesen bzw. auch nur zu überfliegen und hoffe auf Meinungen!

H.

--
Eine Hand für den Mann und eine Hand für das Schiff.


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