Berlin spricht von Ausweisung. Abschiebung und Ausweisung sind 2 ganz unterschiedliche Dinge

Ikonoklast, Mittwoch, 13.01.2016, 07:38 (vor 3677 Tagen) @ Dragonfly3865 Views

via fefe

Ausweisung

Mit einer Ausweisung wird bezweckt, die Anwesenheit einer Person in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden und gleichzeitig eine Wiedereinreise sowie eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern.Dabei handelt es sich um einen feststellenden und belasteten Verwaltungsakt.

Durch die Ausweisung werden gegebenenfalls erteilte Aufenthaltstitel unwirksam (§ 51 I Nr. 5 AufenthG). Sie richtet sich gegen Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen des Landes beeinträchtigt (§§ 53 ff. AufenthG). Ausgewiesenen Ausländern darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 I AufenthG). Sie dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen (§ 11 I AufenthG). Auf Antrag kann diese so genannte Sperrwirkung befristet werden.

Verfügen Ausländer über besonderen Ausweisungsschutz (z. B. nach § 56 AufenthG), dürfen sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer dürfen nur unter Beachtung des § 12 des FreizügigkeitsG/EU bzw. einschlägiger unmittelbar anwendbarer Richtlinien ausgewiesen werden. Ähnliches gilt für assoziationsrechtliche begünstigte türkische Staatsbürger.

In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung teilweise synonym verwendet. Der Unterschied zur Abschiebung ist jedoch, dass es sich bei der Abschiebung um das Zwangsmittel handelt, mit der der Aufenthalt beendet wird.

Der UNHCR definiert den Begriff der Ausweisung wie folgt: Außerlandesschaffung einer Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, durch die Regierungsbehörden dieses Staates. Laut Art. 32 GK darf ein Flüchtling nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Verfahren, in denen der Ausweisungsbeschluss gefasst wird, müssen fair und gerecht sein und dem Flüchtling sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land Aufnahme zu finden.(UNHCR, Handbuch für Parlamentarier, 2/2001)


Abschiebung

Mit Abschiebung wird die in § 49 AuslG geregelte (ggf. auch zwangsweise durchsetzbare) Ausreisepflicht eines Ausländers aus dem deutschen Bundesgebiet bezeichnet.

Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist danach insbesondere abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 AuslG nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

§ 49 Abs. 2 AuslG legt des Weiteren fest, dass wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, seine Ausreise einer Überwachung bedarf. Das gleiche gilt danach, wenn der Ausländer

1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
2. nach § 47 AuslG ausgewiesen worden ist,
3. mittellos ist,
4. keinen Paß besitzt,
5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben
gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
6. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

Die Abschiebung kann auch mit Zwangsmitteln (z.B. körperlicher Gewalt) durchgesetzt werden. Dennoch können der Abschiebung auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn

- in dem Staat für den Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden;
- in dem Staat für den Ausländer die Gefahr der Todesstrafe besteht;
- ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen
eines anderen Staates vorliegt;
- sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Nach § 82 Abs. 1 AuslG müssen die Kosten der Abschiedung vom Ausländer getragen werden und § 8 Abs. 2 AuslG regelt, dass ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

Wer die Ausweisung verstanden hat, weiß was in nächster Zeit zu erwarten ist... [[euklid]]

--
Grüße

---

... and girls of course!

[image]


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung

Wandere aus, solange es noch geht.