Richtig, aber die Unschuldsvermutung
erzwingt konkrete Verdachtsmomente, eine Schuldvermutung als Überprüfungsgrunds. Deshalb muss ein Richter eine Hausdurchsuchung veranlassen, allein ein Verdacht der Polizei reicht nicht. Sonst wären willkürliche Durchsuchungen möglich, nach dem Prinzip "irgendwas finden wir schon".
Es geht also nicht darum, die Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat zu rechtfertigen. Es geht darum, die Kriterien für die Durchsuchungen zu bezweifeln, die erst zur Erlangung des Beweismittels für die OW/Straftat führte.
Plump gesagt: Da die Durchsuchung grundgesetzwidrig war, sind die Beweismittel nicht anwendbar.
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„Meine Arbeit ist ein Versuch, mit großer Traurigkeit die Tatsache der westlichen Kultur zu akzeptieren." Ivan Illich