Negative Meinungsfreiheit

Bergamr, Montag, 05.10.2015, 12:37 (vor 3766 Tagen) @ CrisisMaven3489 Views

Hallo CM,

Du hast Recht, Ba-Wü hat nur die Zuständigkeiten für das Versammlungsrecht geregelt. Ansonsten gilt für Versammlungen Bundesrecht.

Hab mir nochmal die m.E. maßgeblichen § 14 , § 15 und § 26 des Versammlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland angesehen.

Es steht zwar in § 14, daß eine Anmeldung 'unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges' vorzunehmen ist. Das macht meine Anmeldung, wenn man's so auslegen möchte, angreifbar.

Aber wie Du schon ausgeführt hast, ist für ein Verbot eine 'Formerfordernis' Bedingung. Und dann auch noch eine mit 'Sofortiger Vollziehung'.

Bisher habe ich außer dem Telefonat weder eine Email mit dem Anmeldungsformblatt erhalten noch ein schriftliches Verbot.

Wenn nichts mehr kommt vom Ordnungsamt, werde ich die Mahnwache heute abend trotzdem veranstalten. Sollte ich dann Besuch von zuständigen Personen bekommen, kann ich ja immernoch abbrechen. Und für nächste Woche neu anmelden.

Danke für den Hinweis auf 'Negative Meinungsfreiheit', werd mich darauf wohl berufen, wenn's denn soweit kommt.

Gruß
Bergamr

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Ehrlich schade für die Heimat! Endgültig verloren seit Sommer 2015 ...


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