Thema einer Versammlung und sog. "negative Meinungsfreiheit" ...
hab grad einen Anruf vom Ordnungsamt erhalten.
Mir wurde förmlich untersagt, die Versammlung heute stattfinden zu lassen.
Ich denke nicht, dass hierzu ein einfacher "Anruf" genuegt. Waere mir neu, dass das ein "Formerfordernis" erfuellte (deren eigene Formulierung).
Grund ist das Fehlen eines Themas bei der Anmeldung.
Dies sei in Ba-Wü gesetzlich vorgeschrieben.
Nein, denn in Baden-Wuerttemberg gibt es m.W. kein Landes-Versammlungsgesetz.
Damit gilt das Versammlungsgesetz des Bundes weiter. (Hintergrund: mit der Foederalismusreform wurde das Versammlungsrecht nach Art. 8 Grundgesetz Laenderrecht; solange ein Bundesland kein eigenes Versammlungsgesetz erlaesst, gilt das Bundesgesetz in seiner letzten Fassung weiter).
Fuer Baden-Wuerttemberg gibt es lediglich die Verordnung des Innenministeriums
über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VersGZuV) vom 25. Mai 1977. Sie regelt lediglich die Zustaendigkeit der Kreispolizeibehoerden, jedes Land hat schon immer sowas gehabt. Aber eine Verordnung kann Grundrechte erst recht nicht aushebeln, weshalb dort auch nichts dergleichen steht.
Ich hatte ja schon geschrieben, dass ich dazu bei Gelegenheit einen Beitrag verfassen werde, habe dazu aber aktuell nicht die Zeit; wie man aus den Diskussionen sieht, muss man da doch sehr umfassend vortragen. Alles Bisherige reicht da noch nicht ...
Auf Nachfrage wurde mir erklärt, daß die Themenangabe 'Mahnwache' nicht ausreichen würde.
Ich wuerde mal anrufen, wo das denn angeblich stehe, in welchem Paragraphen. Und ob sie schon mal von Art. 5 Grundgesetz und negativer Meinungsfreiheit gehoert haetten.
Da sitzen ja nun leider keine Verfassungsrechtler, sondern Sesselfurzer, die in der Wirtschaft nicht alimentiert wuerden fuer ihr Nichtstun. Besser Ordnungsamt als Hartz IV.
Ich warte jetzt auf die (mir tel. zugesagte) schriftliche Rückmeldung des Amts, die auch den Auszug des Gesetzestextes beinhalten soll.
Wenn dieses laecherliche "Verbot" (Grundrechte kann man nicht verbieten ...) vor heute Abend halten soll, muss es noch schriftlich per Boten zugestellt werden, und zwar so, dass man es noch erhaelt, bevor man sich auf die mehrstuendige Anreise zum Versammlungsort begibt. Ansonsten kann man es Dir ja dann dort waehrend der Versammlung zustellen.
Dabei muss man schauen, ob sofortige Vollziehung angeordnet ist, sonst kann man gleich weiter da mahnend stehenbleiben.
Behoerden sind wie junge Hunde: man muss ihnen beibringen, wo sie hinmachen duerfen und wo nicht. Hinweis: auf's Grundgesetz nicht!
Muß ich mir für nächsten Montag was Griffiges und dennoch Neutrales überlegen.
Nein. Ist aber nur meine unmassgebliche Ansicht. Bis zum Leiter eines Ordnungsamtes, das per Wasserwerfer friedlichen Demonstranten das Augenlicht ausblaest, habe ich es noch nicht gebracht.
Man darf nicht zuviele Berufe erlernt haben, um wenigstens einen schlecht auszufuellen ...
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Zur Kasuistik des Bundesverfassungsgerichts mit seinem durchaus umstrittenen engen Versammlungsbegriff hier.
Versammlungsgesetz (Hervorhebungen CM):
§ 1, Abs. 1: "(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen."
§ 2, Abs. 1: "(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben."
§ 4, Abs. 1: "(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden."
So und wie geht man jetzt mit dieser Zumutung der Kreispolizeischnoesel um?
Man protestiertt oeffentlich gegen die "Verpflichtung zur Angabe des Gegenstandes bei Versammlungen" (weil das ja gegen die grundgesetzlich geschuetzte negative Meinungsfreiheit verstoesst).
Also ich sehe weder einen Grund, nicht hinzugehen, noch etwa, einen "besseren" Zweck als den bereits genannten (siehe also voriger Absatz) zu verwenden (und das auch nur bis zur hoechstrichterlichen Klaerung, die man, da Eilverfahren, in wenigen Tagen erhalten kann; sollte allerdings gut vorbereitet sein). Alles "Bessere" ist der Feind des Guten ...
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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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