Eingschränkt - auch auf Grund BGB ist Selbsthilfe möglich - die Polizei nimmt auch meist auf Grund 127I StPO fest (ed)
Hallo Fidel,
Du hast recht, das staatliche Gewaltmonopol (übrigens durchaus, so zweischneidig es ist, ein mühsam errungener Fortschritt: Siehe Reichsfriede, ewiger Landfriede usw., mit dem das für Land und Leute verheerende Recht des Stärkeren abgelöst wurde, unter dem u. a. auch der Fernhandel, den es t. w. schon gab, litt darunter extrem), steht hoch im Kurs.
Die Selbsthilfe ist nur im engen Rahmen vorgesehen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Selbsthilfe_(Recht)
http://dejure.org/gesetze/BGB/229.html
Übrigens nimmt auch die Polizei, sofern sie keinen Haftbefehl hat, auf Grund Jedermannsrecht fest.
Es ist dabei immer eine genaue Abwägung zwischen zu verteidigendem und beeinträchtigtem Rechtsgut des Festgenommenen vorzunehmen.
In der juristischen Ausbildung wurde gepredigt, dass das sehr eng auszulegen ist. Ein Kriminalhauptkommissar erklärte mir dagegen, dass sie das recht weit auslegen, z. B. bei Fahrkartenkontrolleuren (!).
Wenn die Not groß ist, wird die staatliche Seite sicher weit auslegen.
Edit: so wird das geprüft: http://juraschema.de/index.php?thema=stpo127
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strpr/22_vorlaeufige_festnahme.pdf
https://www.lecturio.de/magazin/festnahmerecht/
Viele freundliche Grüße
azur
PS: ich weiß, dass noch Sachen offen sind. Es gab hier Probleme und ich melde mich noch, leider erst später.
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