Von einem Leser noch welche: Interview mit einem "Netzaktivisten" gegen Fremdenhass - Die UNO will lt. ZERO auch Internet-Zen

azur, Montag, 28.09.2015, 02:15 (vor 3775 Tagen) @ Reffke5307 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 28.09.2015, 02:21

Gute Abend Reffke,

danke, sehr interessant. Hatte mich wegen eines anderen Hinweises von Dir in die Thüringer Landespolitik vertieft: Auwei. Da läuft ja vieles nicht so, wie es soll, auch nach der ausnehmend kompetent geführten Leserdikussion (Thüringen, wo ich ein paar Jahre leben durfte, ist eben klasse). Jedenfalls daher erst jetzt diese Hinweise eines Lesers, dem dafür ebenfalls gedankt sei. Er warnt vor der Jäger-Szenerie, die auch grob werden könnten.

"Interview mit deutschem Saubermann.
http://www.rp-online.de/digitales/internet/netzaktivist-gegen-fremdenhass-interview-mit... "

Das kam auch schon über fefe (ist ja vom 7.9.), der daraufhin viel dazu diskutierte. Bei Heise und auf Anwaltsseiten, gab es auch Diskussionen dazu.

Das dagegen ist mir völlig neu und nicht ohne:

"Aktuelle Pläne der UN.
http://www.zerohedge.com/news/2015-09-26/un-unleashes-plan-pushing-worldwide-internet-c... "

(und dazu nebenbei: http://english.vietnamnet.vn/fms/society/142304/ministry-of-justice-to-tighten-regulati... )

Es wird einige so wurmen, dass anderes gedacht und gesagt wird, was ihnen nicht passt, dass sie sich viel heraus nehmen. Nur das wird nicht funktionieren, denn die Wirklichkeit drängt zu stark in den Alltag.

In der DDR wurde das übrigens alles so gefasst:

"Staatsfeindliche Hetze (§ 106)

In der DDR als Staatsverbrechen eingestuftes Delikt (§ 106 StGB, ursprünglich „Boykotthetze“), das in weit gefassten Rechtsbegriffen u. a. den Angriff oder die Aufwiegelung gegen die Gesellschaftsordnung der DDR durch „diskriminierende“ Schriften und Ähnliches unter Strafe stellte.

Unter dem Vorwurf der „staatsfeindlichen Hetze“ wurden viele Oppositionelle der DDR verhaftet, insbesondere weil die Formulierungen des Paragraphen so offen gestaltet waren, dass beinahe jede kritische Äußerung unter Bezug auf diesen Artikel geahndet werden konnte.

Der Paragraf 106 des Strafgesetzbuchs von 1986 bestraft „staatsfeindliche Hetze“ mit einem Freiheitsentzug zwischen zwei und zehn Jahren."
http://www.jugendopposition.de/index.php?id=3606

Damit ist auch unsere geliebte Großmutter verknackt worden, nur weil sie die Werkstatt des Großvaters zusammenhielt, als der wegen einer Nichtigkeit abgeholt worden war, und angeblich Wirtschaftsgüter vorenthielt. Sie konnte nicht wissen, dass er nach einem Jahr Gefangenschaft im sowjetischen KZ in Torgau nicht mehr lebte, denn das haben wir erst 95 vom DRK erfahren, die dann in Moskau ein paar Akten einsehen durften.

Das wurde sozusagen, wie früher Majestätsbeleidigung, für alles benutzt, was der Macht nicht passte, und wofür man keine andere Handhabe fand.


Erst "Boycott-Hetze", wie bei Oma, dann das StGB von 68 in der 74er Fassung:

"§ 106. Staatsfeindliche Hetze.

(1) Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln,
1. Schriften, Gegenstände oder Symbole, die die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik diskriminieren
, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt;
2. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten;
3. Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert;

4. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen oder das Verbrechen im Auftrage . derartiger Einrichtungen oder planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 ist der Versuch, in allen anderen Fällen sind Vorbereitung und Versuch strafbar.

§ 107. Staatsfeindliche Gruppenbildung. (1) Wer einer Gruppe oder Organisation angehört, die sich eine staatsfeindliche Tätigkeit zum Ziele setzt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer eine staatsfeindliche Gruppe oder Organisation bildet oder deren Tätigkeit organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zwölf Jahren bestraft:

(3) Der Versuch ist strafbar."

http://www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch68.htm

Das würde unseren Gesinnungswächtern doch helfen, oder?

Viele freundliche Grüße

azur

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