Ich wuerde nicht bis § 80, V VwGO (GO!) warten ...
Wer sich also rechtlich schnell wehren will, der muss das sogenannte 80-V-er-Verfahren wählen (Juristen-Slang für § 80 Absatz 5 VwGO): ...
Es wäre ein Antrag zu stellen auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
So lange wartet nur der Frosch im Siedewasserkessel!
Ich wuerde dringend JEDEM Hamburger, der Grundbesitz sein eigen nennt, in das man ggf. einweisen koennte (evtl. nach Umbau - also auch Gartenlauben, Hallen, Garagen, Kellerraeume ...) raten, nach § 93, Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Verfassungsbeschwerde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen zu erheben.
Alles andere ist zu spaet!
(Gilt auch fuer Nicht-Hamburger, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Grundbesitzer sind, also Bayern, die eine Hamburger Eigentumswohnung besitzen, Brasilianer, die an einem Hamburger Puff beteiligt sind ...).
Das Verfahren ist kostenlos und es besteht kein Anwaltszwang, es sei denn, es kaeme zu einer muendlichen Verhandlung. Heisst aber nicht, dass man es deswegen laienhaft angehen koennte.
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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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