Die Sache mit dem Geld
Hallo Konstan,
danke, auch für Deine Geduld. Ein Kind hatte sich beim Rumturnen verletzt, also ab zum Arzt usw. Habe auch jetzt nicht so viel Zeit, und daher nur kurz.
Bin sehr angetan, dass Du Dir das angesehen hast, was sich leider einige sparen, die aber über Schulden, zumal Geldschulden, bescheid wissen wollen.
Es ist so, dass ich zu all den von Dir genannten Dingen bereits geschrieben habe. oft mehrmals. Du müsstest eigentlich nur die Suchfunktion mit Deinen Stichpunkten und meinem Nick absuchen, um Erläuterungen finden zu können.
Nur knapp: Natürlich ist Bargeld physisch, und damit eine Sache im Sinne der §§ 90, 91 BGB (das sind Sachen im eigentlichen und im engeren Sinne - auch zu dieser Problematik habe ich schon geschriebn).
Buch- oder Giralgeld sind Forderungen auf Geld, kein eigentliches Geld. Wenn man z. B. Bargeld einzahlt und hernach ein Guthaben hat (ein Guthaben kann auch aus Kredit rühren), dann hat man das Eigentum an dem der Bank übergebeben Bargeld verloren und dafür eine Forderung gegenüber der Bank erworben. Das Guthaben steht im Buche. Ob das physisch oder elektronisch verzeichnet ist, ist dabei unerheblich.
Die Sache mit der Vertretbarkeit von Sachen hat vor allem mit Fragen der schuldrechtlichen Ebene zu tun, der Verpflichtungsebene. Die sachenrechtlichen Aspekte fast durchweg nur mit der Erfüllunggeschäft oder der Verfügungsebene.
Die Vertretbarkeit ist vor allem hinsichtlich des Gefahrübergangs, aber auch vor allem in der Hinsicht wichtig, wenn ein Schuldner nicht leisten kann. Dann ist die Frage, ob bzw. was für eine Unmöglichkeit vorliegt, denn daraus ergeben sich eigene Rechtsfolgen. Etwas Vertretbares gilt als weiter beschaffbar, ein untergegangenes Einzelstück nicht.
Für Laien schwierig ist zumeist die elementare Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Mit dem einen wird eine Verpflichtung begründet usw. Mit dem anderen die Verpflichtung erfüllt.
Wen jemand eine Zahlung schuldet, bzw. eine Bezahlung bzw. Geld, dann geht das eigentlich nur mit Geld (Übereignung: a9 saczhenrechtliche Einigung + Übergabe), und nicht mit der Abtretung einer Forderung, wie das bei Anweisungen usw. passiert, wo der Gläubiger anschließend ein größere Guthaben bei seiner Bank hat, mithin um die Höhe der Anweisung höhrere Ansprüche bzw. Forderungen gegenüber seiner Bank. Das ist dann noch kein Geld, sondern 'nur' Buchgeld.
Wenn jemand seine Schuld in Bar bezahlt, dann ist er frei von dieser Pflicht geworden. Die Schuld ist erfüllt, das Schuldverhältnis erloschen (das steht so alles eindeutig im Schuldrecht des BGB) und keiner kann es mehr fordern.
Francke zeigt nun auf, wie es sich verhält, wenn man statt der eigentlich vorgesehenen Bezahlung mit Bar-Geld, eine Forderungs-Summe überweist (siehe auch die Grafik in dem von mir ebenfalls verlinkten 3seitigen Thesenpapier von Francke).
Wie gesagt: Das ist in den verschiedenen Konstellationen jeweils noch etwas anders.
Abschließend: Der "missing link" hinsichtlich des Immateriellen ist die Inhaberschaft: https://de.wikipedia.org/wiki/Inhaber
Es gibt Inhaberschaften von Eigentumsrechten, aber auch anderer Rechte.
Die Inhaberschaften bzw. diese Rechte bilden zusammen das sogenannte geldwerte Vermögen einer Person (oder mehrerer) bzw. eines Rechtssubjektes.
Bsp.: Man ist Inhaber der Eigentumsrechte an z. B. Grundstücken und einem Kfz., und hat Forderungen auf Zahlungen gegenüber seiner Bank und z. B. Pächtern. Auch Lizenzen und Nutzungsrechte gehören dazu.
Die Forderungen gegenüber seiner Bank (gleich ob eine oder mehrere) gehören dem Bankkunden, so wie ihm Grundstück und Auto gehören (auch wenn die Rechtsgrundlagen dafür verschieden sind).
Es ist übrigens bei Anweisungen im Grunde genommen so, dass der Schuldner nicht nur nicht mit Geld bezahlt, sondern anstelle der Bezahlung mit Bargeld mit einer Forderung die Schuld aka Verpflichtung begleicht. Da nun eine Forderung immer spiegelbildlich von der anderen Seite eine Schuld darstellt, könnte man denken, dass dort mit einer Schuld eines anderen bezahlt wird. Das umschreibt das aber nur höchst laienhaft (und doch ist es nicht durchweg verkehrt - man muss nur genau schauen, wer jeweils der Gläubiger bzw. forderungsinahber ist, und wer der jeweilige Schuldner bzw. Verpflichtete.
Der Jurist weiß genau, dass der Schuldener, der per Anweisung begleicht, seine Forderungen gegenüber seiner Bank schmälert um den Teil, den er dem Gläubiger abtritt. Dessen Forderungshöhe gegenüber dessen Bank steigt um genau diesen Teil.
Nicht vergessen werden sollte, dass das alles auf Erfahrungen aus jahrtausenden alter Praxis basiert.
Es ist gar keine Hürde, wenn nicht mit Geld bezahlt wird, sondern mit Abtretungen von Forderungen, welche auf Geld lauten, beglichen wird, wie wir ja alle gut wissen.
Und das ist ja in der Praxis auch für alle zuallermeist völlig unproblematisch (und die Details meist unerheblich).
Und wenn ich anfügen darf: Man schätzt, dass die Summen der Forderungen in den Büchern, welche auf Geld lauten, weit größer sind, als die des vorhandenen Bargeldes. Das aber ist nicht direkt von Bedeutung.
Der Debitismus beschreibt ja Effekte der Schuldenwirtschaft, und dafür ist der eben genannte Umstand oft unerheblich. Schulden bzw. Verpflichtungen führen sozusagen ein gewissermaßenes Eigenleben, auch wenn sie zum 'nur' aus Buch- bzw Giralgeld bestehen.
Gern später mehr. Aber wie gesagt: Tipp ruhig das Stichwort und den Nick meiner Wenigkeit in die Suchmaske, und Du findest Erläuterungen.
Viele freundliche Grüße
azur
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