Meine Meinung zur „Erfüllung bei bargeldloser Überweisung“

Kostan, Sonntag, 06.09.2015, 19:39 (vor 3792 Tagen) @ azur1961 Views
bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 06.09.2015, 20:30

Hi azur,
hi paranoia,
hi Mitleser,

ich habe mir nun die Zeit genommen, den Text der „Erfüllung bei bargeldloser Überweisung“ langsam durchzulesen und wie von dir empfohlen unklare Begriffe nachzuschlagen.

Spannend finde ich diese Argumentation:

S. 3
„Die Mehrzahl aller Geldschulden wird heute durch Gutschrift auf Bankkonten beglichen. Die bargeldlose Zahlung ist daher wirtschaftlich als zumindest gleichrangig anzusehen, ohne dass dies noch einer näheren Begründung bedarf.
...
Die vorliegende Arbeit will für die bargeldlose Zahlung per Überweisung aufzeigen, inwieweit eine rechtliche Gleichstellung zur Barzahlung angenommen werden kann. Dabei sollen sich die Betrachtungen auf das Valutaverhältnis beschränken und die anderen Rechtsverhältnisse bei Überweisungsvorgang nur abgrenzend angesprochen werden, sofern sich unmittelbare Auswirkungen auf das Valutaverhältnis ergeben.“

Da nur Valuta (also Zahlen) betrachtet werden, kann ein Argument ausgeklammert werden, dass zur Unvereinbarkeit (m.M.n.) von Bar- und Giralgeld führt. Im dt. Recht gibt es das Sachenrecht, dass –sehr plausibel- keine immateriellen Güter/Sachen
https://de.wikipedia.org/wiki/Immaterielles_Gut
https://de.wikipedia.org/wiki/Immaterialgut
umfasst.
Bargeld ist nach dem Sachenrecht eine vertretbare Sache
https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#Art_einer_Sache
Buchungseinheiten (=Giral-/Buchgeld) zählen für mich und Wikipedia (!) zu Elektronischem Geld.
https://de.wikipedia.org/wiki/Elektronisches_Geld
(oder auch?: https://de.wikipedia.org/wiki/Immaterieller_Vermögensgegenstand )
leider ist elektronisches Geld kein Ausdruck im Recht.

Eine rechtliche Nähe zum Zentralbankbuchgeld und Bankbuchgeld sehe ich vielleicht noch bei Folgendem:
Money for Nothing? Handel mit Spiel-Accounts und virtuellen Gegenständen
http://www.heise.de/ct/artikel/Money-for-Nothing-290112.html
Virtuelle Gegenstände als Objekte der Rechtsordnung
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20090017

aber eben NIEMALS zum physischen Bargeld!

Also zurück zu Bekanntem, der (rechtlichen) Erfüllung.
https://de.wikipedia.org/wiki/Erfüllung_(Recht)
„Die Erfüllung im Rechtssinne ist das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, indem die geschuldete Leistung bewirkt wird.“
Und dort zu:
Erfüllung von Geldschulden
https://de.wikipedia.org/wiki/Erfüllung_(Recht)#Erf.C3.BCllung_von_Geldschulden
„Da die bloße Leistungshandlung (Bargeld: Übergabe, Überweisung: Erteilung eines Überweisungsauftrags an die Bank des Schuldners) für die Erfüllung nicht ausreicht, muss der Leistungserfolg eintreten (Bargeld: Eigentumserwerb am Geld durch den Gläubiger, Überweisung: endgültige Gutschrift des Buchgeldes auf dem Girokonto des Gläubigers mit dessen freier Verfügung).[16]“

Ist nicht sonderlich leicht zu lesen, aber es lässt sich verstehen:
Bei einer Überweisung tritt erst dann die Erfüllung ein, wenn die Gutschrift für den Gläubiger zu freien Verfügung (!) ist.
D.h. der Schuldner trägt das Risiko von Bankfeiertagen? - Da lasse ich lieber die Juristen ran. <img src=" />
Was ich noch gefunden habe in:
Geld und Geldgeschäfte
von Peter W. Heermann
2003, knappe 700 Seiten

Sinngemäß:
Dem Giralgeld fehlt die Eigenschaft des (Sach-)Geldes, eine vertretbare Sache zu sein.
https://books.google.de/books?id=0JLjRlHUmHsC&pg=PA11&lpg=PA11&dq=Das+Giral...


Soweit so gut.
Was habe ich mir darüber hinaus noch notiert?

- Die Unterscheidung von Schick- Bring- und Holschuld.
- Dass unterschieden wird, ob eine Überweisung bankintern oder über zwei oder mehr Banken abgewickelt wird.
- Es eigene Begriffe gibt für das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Bank (=Deckungsverhältnis) und Gläubiger und Bank (=Inkassoverhältnis)
- Die Bank NUR Zahlstelle ist! Somit darf die Bank auch nicht als „Dritter“ i.S.d. §362 II missverstanden werden. (<- dies nehme ich gerade zur Kenntnis, ohne zu wissen was es ist.)

S. 9 Giralgeld sei damit Geld im Rechtssinne
(unter dem Kapitel III. 1. Erfüllung oder Leistung an Erfüllungs statt?)
vgl. oben

- Kontrahierungszwang (was es nicht alles gibt...)
https://de.wikipedia.org/wiki/Kontrahierungszwang

- Eintritt der Erfüllungswirkung (ist unklar!)
(Schade, ich habe gehofft Eindeutigkeit zu finden.)

- Ron Francke meint:
Entscheidend ist, dass der Geldbetrag dem Empfänger nicht wieder entzogen werden kann, die Gutschrift also endgültig ist. Dabei kommt es allein auf den Zeitpunkt der Gutschrift und nicht auf die Wertstellung an.

Ob dies so ist kann ich nicht beurteilen.
Zum Begriff
https://de.wikipedia.org/wiki/Wertstellung
ich finde klarer:
http://www.zinsen-berechnen.de/girokonto/buchung-wertstellung.php


S. 17 Interessant, dass Ron Francke folgendes dennoch erwähnt:
In genau diesem Moment nützt ihm der Anspruch gar nichts. Es zeigt sich der Unterschied zwischen seinem Anspruch auf Gutschrift des Betrags und dem Anspruch auf Auszahlung aus der Gutschrift.

Hintergrundwissen:
Eine Verarbeitung nur einmal am Tag bzw. über Nacht oder in gesammelten Datensätzen (sog. „Stapelverfahren“) sind seit einigen Jahren nicht mehr denkbar.

S. 24 Es gibt verrückte Konstellationen:
Gläubigerbank kann insolvent werden.
Gläubiger erhält kein Geld. Schuldner ist nicht schuldig.

S. 26 Zurückweisungsrecht

S. 28 Jmd. hat einen Bereicherungsanspruch, da er rechtsgrundlos geleistet hat.


Einen schönen Abend
Kostan


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