Siehe Verordnung (EU) Nr. 996/2010

Rybezahl, Sonntag, 02.08.2015, 23:45 (vor 3826 Tagen) @ CrisisMaven2501 Views
bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 02.08.2015, 23:55

"Artikel 5
Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung
(1) Jeder Unfall und jede schwere Störung in der Zivilluft­fahrt, an der Luftfahrzeuge außer den in Anhang II der Verord­nung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vor­schriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäi­schen Agentur für Flugsicherheit ( 1 ) angegebenen Luftfahrzeugen beteiligt sind, ist in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall oder die schwere Störung ereignet hat, zum Gegenstand einer Sicherheitsuntersuchung zu machen."

Die Ausnahmen in Anhang II der Verord­nung (EG) Nr. 216/2008 betreffen nicht die Mehrheit der zivilen Luftfahrt. Da man nicht weiß, wo die Teile zerschmettert sind, untersucht die jeweilige Landesbehörde. Da schreit kein Land auf der anderen Seite der Erde nach den Teilen. Das weiß man doch alles noch gar nicht, woher die Teile kommen. Das vermuten manche Leute halt nur so.

Die Teile von MH17 sind - muss noch erwähnt werden - in keinem Mitgliedsstaat herabgefallen. Darum ist die Unfallunterschuchung der holländischen Untersuchungsbehörde auch nur so eine Notlösung. Wenn es stimmt, dass die Teile da so rumliegen wie zu Anfang...

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.


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