Ein paar "Neins" seien gestattet ... Teileinlassungen sind in Strafverfahren bedenklich ...

CrisisMaven ⌂, Freitag, 24.07.2015, 18:43 (vor 3834 Tagen) @ Odysseus5519 Views
bearbeitet von unbekannt, Freitag, 24.07.2015, 18:51

Das "Anfassen" oder "Nehmen" des Handys ist zumindest verschieden zum "Halten" zu beurteilen.

Grundsaetzlich ja, aber dann ...

Wenn du dein Handy also nur z.B. an einer anderen Stelle positionieren wolltest und es deshalb angefasst hast, gäbe es zumindest bei einer Einlassung Chancen.

... hat der "Betroffene" zugegeben, ein Mobiltelefon (ich nehme an, darum geht es in diesem "Thread")

- zu besitzen und

- in Griffweite mitgefuehrt zu haben.

Das kann strafprozessual von Bedeutung sein (Teilgestaendnis/-einlassung, s.u.).

Ein wohlformulierter Einspruch könnte da evtl. Erfolg haben.

Das bezieht sich auf die Anhoerung? Es gibt erst Anhoerung, dann Bussgeldbescheid.

In der Anhoerung soll der Betreffende Gelegenheit erhalten, die Sachlage so darzustellen, dass auf einen Bescheid evtl. verzichtet oder die Busse abgemildert werden kann.

Der Einspruch ist das eigentliche Rechtsmittel. Anhoerung ist prozessrechtlich unbedeutend, kann schaedlich sein.

Dazu brauchts zumindest beratend einen Anwalt.

Wenn der ein guter Strafverteidiger ist. Verkehrsrechtsanwaelte sind nicht mit einem Kempf oder Strate vergleichbar, jedenfalls in der Regel.

Aber du müßtest vorher eigentlich den Bericht des Polizisten lesen, ob er wirklich nur auf "halten" abstellt. Also Einsicht in die Akte.

Richtig, daher empfiehlt sich, nicht auf die Anhoerung eine Einlassung abzufassen, sondern Akteneinsicht zu beantragen, s.u.

Was z.B. die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hier schreibt (im zweiten Absatz), ist falsch und gehoert seit Jahren der neuen Rechtslage angepasst.

Seit einer Entscheidung des Europaeischen Menschenrechtsgerichtshofes hat der
Beschuldigte/Angeklagte
, zumindest der unverteidigte, Anspruch auf Akteneinsicht.

Das ist bald zwanzig Jahre her und noch nicht bei allen deutschen Gerichten und Staatsanwaelten angekommen?! (Siehe auch Verfassungsgerichtshof Oesterreich.)

Den Widerspruch mußt du binnen der 2 Wochen machen. Da reicht: Ich widerspreche dem Bescheid vom ....NR..... etc.

Einspruch. Es heisst Einspruch.

Für die Begründung hast du dann mehr Zeit.

Nein, einer Begruendung bedarf es nicht. Es wird dann entweder das Verfahren eingestellt oder geht zum Amtsgericht, das dann einen Verhandlungstermin anberaumt (oder evtl. nicht).

Abzuschätzen wäre das Risiko eines höheren Bußgeldes.

Unwahrscheinlich, da hier (fuer mich) nicht erkennbar, was dazu fuehren sollte. Es geht ja nicht drum, dass, wie bei einer Umwelt-OWi, etwa waehrend des Prozesses herauskommt, dass der Betroffene 2.000 Liter und nicht nur 500 Liter Heizoel ins Grundwasser abgelassen hat.

Zu der Teileinlassung: das ist ein zweischneidiges Schwert im Strafprozessrecht.

Zschaepe soll nach dem Rat ihrer Verteidiger genau deshalb vollumfaenglich schweigen, weil alles andere die Gefahr birgt, dass es zu einem Teilgestaendnis uminterpretiert wird.

Fiktives, aber reelles Beispiel: Dem A wird vorgeworfen, er habe in Duisburg einen Mord begangen. A wohnt und arbeitet in Muenchen. Der Mord in Duisburg habe in der Z-Strasse stattgefunden, am 15. um 23:00 Uhr.

Wenn er nun aussagt "Aber wie denn - um die Zeit war ich doch in der Disco 'Ida', die ist in der W-Strasse, x Kilometer entfernt" - dann hat er bereits zugegeben, ueberhaupt in Duisburg gewesen zu sein! Die Chancen eines Schuldspruches haben sich u.U. vertausendfacht!

Genauso kann eine Teileinlassung, die das Beruehren des Telefons zugibt, Weiterungen haben, die einen Anwalt, so er was taugt, i.d.R. von solchen Manoevern abraten laesst!

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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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