Verfassungswidrig? "Verfassung" vs. SGB II
Hallo,
"verfassungswidrige Sanktionen" sind zwei Worte, die sich zwar schön anhören, die juristisch aber völlig uninteressant sind.
Denn es gibt a) keine Verfassung, und b) keine Sanktionen!
Was es gibt und was greifbar und juristisch argumentativ verwendbar ist,
c) ein Grundgesetz, sowie d) ein Sozialgesetzbuch II, in dessen § 31 das Thema "Pflichtverletzungen" behandelt wird, und im weiteren Verlauf im § 31a über die Folgen (im Volksmund "Sanktionen" genannt) beim Eintreten von Pflichtverletzungen referiert wird.
Wer sich das genauer zu Gemüte führen möchte:
https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~e...
Das Problem ist, das 95 % der Leistungsbezieher nichts über ihre Rechte, aber auch nichts über ihre Pflichten wissen. Die Arge oder das Jobcenter kann im Grunde nach Gutdünken schalten und walten.
Um diese Institutionen herum hat sich ein eigener Industriezweig entwickelt. Menschen werden im Zuge von "Maßnahmen" als billige Arbeitskräfte verliehen. Maßnahme-Träger existieren meistens nur von fragwürdigen Maßnahmen usw.
Aber für den o.g. Fall ist das alles sekundär.
Der Familienvater hat der Maßnahme zur leichten Montagetätigkeit beim Bauhof mit seiner Unterschrift unter die EGV (Eingliederungsvereinbarung) zugestimmt.
Durch sein "Verschulden" kam es wohl zum Abbruch der Maßnahme seitens des Maßnahme-Trägers, und somit zu einer Pflichtverletzung nach § 31
Dort steht in ganz einfach verständlichen Deutsch geschrieben:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
und dann weiter in §31a ...
Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs.
und an so ein einfach und klar nieder geschriebenes Gesetz hält sich ein Sachbearbeiter beim Jobcenter, als an nebulöse "die-Würde-des-Menschen-ist-unantastbar" - Verse aus einer nicht existierenden Verfassung.
Aber es gibt auch Hoffnung, denn kein Gesetz ohne Schlupflöcher ...
denn weiter heißt es in §31, sollte man den Anlass für den Abbruch der Maßnahme gegeben haben ...
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Da könnte man jetzt ansetzen, sollte der 1-Euro-Jobber tatsächlich "sanktioniert" werden!
Grüße