Zuständigkeit
Der letzte Satz hat mich gelinde gesagt entsetzt- dass das so gehandhabt
wird ist ja schlimm genug, aber versucht man jetzt etwa auch noch, eine
gesetzliche Legitimation dafür herbeizuschreiben??
Wenn sie also lange genug hier untergetaucht sind, kann man sie nicht
zurückschicken nach Dublin Abkommen, und wenn D "das Verfahren
übernimmt", ist es eh klar, wie es ausgeht und dass keiner abgeschoben
wird.Das steht doch da eigentlich drin?!
Ja. Artikel 13 Dublin III:
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung
genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragstel-
ler aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft-
grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses
Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage
von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22
Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antrag
steller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten
eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht
festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung wäh-
rend eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf
Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf
Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der
Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.