@Juristen, @All - haben Schachtschneider, Gauweiler etc. wirklich recht?

FOX-NEWS, fair and balanced, Donnerstag, 29.10.2015, 09:45 (vor 3749 Tagen) @ Isländer3095 Views

Es wird immer angedeutet, daß ein rechtloser Zustand herrschen würde. Siehe hier:

»Wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
einem anderen Drittstaat einreist,
in dem die Anwendung des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist«,
kann sich nicht auf Absatz 1 berufen. Er hat das Grundrecht nicht
und »genießt« somit kein Asylrecht in Deutschland. Alle Fremden, die zu
Land an die deutschen Grenzen anreisen, haben folglich kein Recht,
mit der Berufung auf das Asylgrundrecht nach Deutschland
einzudringen.

....

Demgemäß ist der Aufenthalt von fast allen Fremden in Deutschland, die
mit dem Asylbegehren in das Land gelassen werden, illegal.
Die Einreise hätte ihnen »verweigert« werden müssen, und wenn
sie irgendwie eingedrungen sind, müßte man sie »zurückschieben«
(§ 18 AsylVerfG).

Ist dem wirklich so? Schauen wir uns den § 18 AsylVerfG genauer an:

"§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln."

IMHO ist der aktuell entscheidende Punkt in Abs(4) Punkt 2. zu suchen. IM Erika hat IM Tommy Weisung erteilt und dieser dem Grenzregime. §-technisch steht die Sache auf einem guten Gleis, wenn man die humanitären Gründe/politischen Interessen nicht in Streit stellen will.

Grüße

REGIME CHANGE NOW!

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