Man kann nur Besitz pfänden

azur, Montag, 12.10.2015, 21:50 (vor 3760 Tagen) @ Mirko3100 Views

Hallo Mirko,

leider nicht ganz richtig:

Man kann nur Eigentum pfänden ..

Dagegen fast korrekt - nicht "auch", sondern ausschließlich:

Viele GV meinten ̶a̶̶u̶̶c̶̶h̶, Besitz.

Weil: Auch nach Pfändung bleibt der Pfandgeber Eigentümer. Nur der Besitz wird zum Pfand gegeben. Der Pfandnehmer erhält a) Besitz und b) das Recht zur Verwertung, wenn die Bedingung dafür erfüllt ist.

Ein Pfand wird nicht nur durch ein Pfändung erlangt, sondern auch durch freiwillige Hingabe (dazu gehören auch die sogenannte Einbringung im Gastwirt- oder Vermieterpfandrecht).

Siehe BGB Buch 2, Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)
http://dejure.org/gesetze/BGB

http://wdb.fh-sm.de/MobiliarPfandrecht

"a. Entstehung
Schema:

Einigung darüber, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll § 1205 I BGB

Übergabe der Sache oder Übergabesurrogat, § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1206 BGB"

Übergabe der Sache, heißt Einräumung des Besitzes. Der Pfandnehmer erlangt die tatsächliche Sachhherrschaft, mithin Besitz.

Das Eigentum verbleibt beim Pfandgeber.

" Zu sichernde Forderung, § 1204 BGB (auch künftige oder bedingte Forderungen)
Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Bestellers, vgl. auch § 1207 BGB (gutgläubiger Erwerb)


=> Soll die Übergabe durch ein Übergabesurrogat ersetzt werden, kommen folgende Konstellationen in Betracht:

§ 1205 Abs. 1 S. 2 BGB (parallel zu § 929 S. 2 BGB): Hat der Gläubiger die Sache bereits in Besitz, so genügt lediglich die Einigung
§ 1205 Abs. 2 BGB (parallel zu § 931 BGB): Ist ein Dritter im Besitz der Sache und der Eigentümer hat den unmittelbaren Besitz, so genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Hier wird im Pfandrecht jedoch nach § 1205 Abs. 2 BGB ein weiteres Erfordernis vorausgesetzt: Die Verpfändung muss dem unmittelbaren Besitzer angezeigt werden.

Ein Übergabesurrogat parallel zu § 930 BGB durch Besitzkonstitut ist im Pfandrecht allerdings ausgeschlossen. Schließlich soll bei einer Verpfändung der Verpfänder eben seinen Besitz aufgeben. Möchte er den Besitz trotzdem nicht aufgeben, kommt ein anderes Sicherungsmittel eher in Betracht: die Sicherungsübereignung."

Usw.

http://paulus.rewi.hu-berlin.de/Lehre/VL_Z_III_Sachenrecht_ZPO/Pfandrecht.pdf

http://www.juralib.de/schema/6750/pfandrecht_1204_ff_bgb

Das Gegenteil ist die Sicherungsübereignung: Hierbei wird das Eigentum (vorübergehend) übertragen, aber der Besitz bleibt beim Besitzer.

Viele freundliche Grüße

azur

--
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