Das ist ja bekannt, aber wer will sie halten

azur, Samstag, 26.09.2015, 01:47 (vor 3776 Tagen) @ CrisisMaven5489 Views
bearbeitet von unbekannt, Samstag, 26.09.2015, 01:50

Hallo CM,

das ist natürlich klar: https://de.wikipedia.org/wiki/Residenzpflicht

Und ebenso klar war wohl, dass diese Regelungen in der Masse nicht gewährleistet werden können. Mag ja sein, dass die Oberindianer ausgesuchte Rechtspositivisten sind, und sowieso unfähig.

Und wo man so gegen die Zwangsmaßnahmen der z. B. Ungarn wetterte, traut sich doch keiner mehr... Wer weiß: Am Ende wird man sagen, die "Flüchtlinge" seien ja gar keine eigentlichen Asylbewerber, wo dieser Begriff eh so wüst verwendet wird, sondern eingeladen.

Was übrigens viele nicht wissen, andere aus einem sogenannten doppelten Unterstellungsverhältnis (Strafgefangene, schüler, eben aus Anstalten mit Disziplinargewalt, früher auch Studenten und Soldaten, wovon letztere noch in der Weimaer Zeit kein Wahlrecht besassen), nämlich Strafgefangene, straffrei fliehen dürfen, solange sie nicht andere verletzen usw.

"Recht

In Deutschland und Österreich beispielsweise ist die Flucht als solche straffrei. Schon 1880 war der Gesetzgeber der Meinung, dass „Selbstbefreiung“ straffrei bleiben müsse, da sie dem natürlichen Freiheitstrieb des Menschen entspreche und dieser ein Recht auf Freiheit habe. Die Hilfe zur Flucht ist jedoch straf- bzw. bußgeldbewehrt (§ 120 dStGB Gefangenenbefreiung, § 115 OWiG, § 300 öStGB (Befreiung von Gefangenen)). Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet, dabei fördert oder es auch nur versucht, wird in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in Österreich mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Jedoch begehen Ausbrecher, um entweichen zu können, in den meisten Fällen Straftaten wie Sachbeschädigung (Gitterstäbe durchsägen), Diebstahl (Mitnahme der Gefängniskleidung), Körperverletzung (Anwendung von Gewalt gegen einen oder mehrere Strafvollzugsbedienstete, Verabreichen von K.-o.-Tropfen) oder Bestechung. Ein Gefängnisausbruch bleibt daher selten straffrei. Überdies kann ein gemeinsamer, gewaltsam durchgeführter Ausbruch in Deutschland nach § 121 StGB als Gefangenenmeuterei bestraft werden.

Daneben stellt die Flucht selbst in aller Regel einen Disziplinarverstoß gegen die Anstaltsordnung dar, der bei Wiederergreifen mit Arrest oder anderen Hausstrafen geahndet wird bzw. sonst verschärfte Haftbedingungen zur Folge hat. Eine erfolgreiche oder versuchte Flucht hat meist auch negative Auswirkungen auf eine vorzeitige Haftentlassung.

Nach Artikel 8 der Haager Landkriegsordnung darf die Flucht Kriegsgefangener nur dann disziplinarisch bestraft werden, wenn der Flüchtige ergriffen wird, bevor es ihm gelingt, sein Heer zu erreichen oder das vom Feind besetzte Gebiet zu verlassen."

Der Grundgedanke von dem in jedem Menschen angesiedelten und nicht verwerflichen Freiheitdrang soll auch auf den alten Feuerbach zurück zu führen sein und ist in anderen Ländern anders geregelt.

Siehe übrigens auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4ngnisausbruch#Risiken

Aber noch mal zur Richtigstellung: CM hat recht. Und mein Satz, dass diese freie Menschen seien, ist rechtlich gesehen nicht korrekt.

Viele freundliche Grüße

azur

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