Freier Kapitalverkehr ist Grundsaeule der EU, Vertrag von Maastricht nennt es "Grundfreiheit"
In einem zweiten Schritt wurde durch den Vertrag von Maastricht (EUV) der freie Kapitalverkehr als Grundfreiheit des Vertrags eingeführt. Gemäß Artikel 63 AEUV sind heute alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland verboten.
Ausnahmen sind nur bei Steuerhinterziehung, Geldwaesche und Terrorismusbekaempfung vorgesehen:
Die einzigen gerechtfertigten Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Allgemeinen – einschließlich des Kapitalverkehrs innerhalb der Union –, zu deren Anwendung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, sind in Artikel 65 AEUV festgelegt und betreffen (i) Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften (insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute) zu verhindern, (ii) Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information und (iii) Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. Dieser Artikel wird ergänzt durch Artikel 75 AEUV. Er sieht die Möglichkeit finanzieller Sanktionen gegen Einzelpersonen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten vor, die der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus dienen.
Insofern koennte die EU Kapitalverkehrskontrollen zur "Loesung" des "Huetchenspielproblems" nur unter Bruch von Vertraegen einfuehren. Genauso betraefe es die einzelnen Mitgliedsstaaten. Jede Regierung einschl. die griechische wird sich daher hueten. Andernfalls laege eine Vertragsverletzung seitens eines Mitgliedsstaates vor, welcher scharfe Sanktionen gegen ihn, womoeglich bis hin zum Euro-Rausschmiss zur Folge haben kann.
In Fällen, in denen Mitgliedstaaten den freien Kapitalverkehr in ungerechtfertigter Weise beschränken, wird ein reguläres Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 bis 260 AEUV eingeleitet.
http://www.europarl.europa.eu/atyourservice/de/displayFtu.html?ftuId=FTU_3.1.6.html
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