Das Münzgesetz ist ein Tolles
PS: es gibt da übrigens noch:
Münzgesetz (MünzG)
§ 3 Annahme- und UmtauschpflichtUnd wieder Vorsicht: Das ist kein genereller Annahmezwang für
Geld, denn das braucht es nicht und das ist für Gattungsschulden, und für
Schulden generell, in den Vorschriften über das Erlöschen von
Verpflichtungen ausreichend geregelt, sondern ausschließlich nur eine
über die Stückung, die akzeptiert werden muss, oder nicht akzeptiert
werden muss.
http://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/__3.html
Grundsätzlich geht es dort aber um Gedenk-Münzen:
§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet.
Dort steht nichts von einem allgemeinen Annahmezwang. Höchstgrenze: 1x 102EUR-Gedenkmünze + 49x 2EUR-Münze ODER Gedenkmünzen im Wert von 200 EUR.
Ein anderer Aspekt ist aber noch viel interessanter:
(2) Die Deutsche Bundesbank hat [...] Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.
Na, klingt das nicht fein? ![[[freude]]](images/smilies/freude.gif)
--
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.