Ergänzung zu Anwaltskosten

helmut-1, Siebenbürgen, Sonntag, 07.06.2015, 22:36 (vor 3874 Tagen) @ Udo3339 Views

Was viele vielleicht nicht wissen (ich wußte es vorher auch nicht), ist die Tatsache, dass die Anwaltskosten nur sehr spärlich bei gewonnenen Prozessen zurückerstattet werden.
Ich lebe in Rumänien. Da ist es so, dass man in dem Falle, wo man z.B. verklagt wird (z.B. auch vom Staatsanwalt) sich den Anwalt aussuchen kann, den man will. Ab einer bestimmten Instanz ist Anwaltszwang.
Gewinne ich den Prozeß, dann bekomme ich von meinen verauslagten Anwaltskosten soviel zurück, wie dem Richter gerade einfällt. Er legt nämlich die Höhe der Kosten fest, die ich vom Gegner zurückerstattet bekomme.

Wenn ich dann noch Fahrtkosten, Verdienstausfall oder sonst was habe, dann muß ich über ein weiteres Zivilverfahren das einfordern, - dessen Ausgang ungewiß ist. Klar muß ich dafür erst die Gerichtskosten hinblättern, für den neuen Prozeß. Auch die Entscheidung über die nun eingeklagten Kosten ist ein Lotteriespiel, - es gibt keine klaren Regeln.

Es hängt auch damit zusammen, dass es eben im Ausland keine Regelungen wie in D gibt (z.B. die BRAGO), wo die Prozeßkosten z.B. mit einer Obergrenze von 5 % des Streitwertes berechnet werden können. So habe ich es zumindest in Erinnerung.

In RO gibt es Staranwälte, die zwar jeden Prozeß gewinnen, die aber einen Haufen Geld dafür verlangen, schon als Vorschuß.

Das ist in RO. In andern Ländern ists noch heftiger, habe ich mir sagen lassen.

Soviel nur zu dem Thema der Prozeßkosten, die angesprochen wurden, - viele denken, dass es überall deutsche und vorher kalkulierbare Regelungen gibt. Mitnichten.


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