SCHUFA-Eintrag muss gelöscht werden, Hinweis dazu
Ich hatte vor Jahren auch mal einen ähnlichen Fall.
Schreib der SCHUFA Folgendes:
Gemäß Â§ 35, Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes *) verlange ich von Ihnen, diesen Eintrag binnen einer Woche zu löschen und bitte um eine Mitteilung, wenn dies erfolgt ist. Falls dies nicht erfolgt, ergeht Klage über meinen Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
*) § 35, Abs. 4 BDSG: "Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt."