OT: Widerstandsrecht - Grenzen, wann lebt es u.U. auf, wer darf es ausüben und gegen wen - Geschichte und Rechtsprechung u.a.
Aktuell will ja wieder mal ein Deutscher den Lemming markieren, da bietet sich an, sich nähere Gedanken über Umfang und Grenzen des grundgesetzlich verbrieften Widerstandsrechtes im deutschen Rechtsleben zu machen.
Schon Ende der sechziger Jahre und dann verstärkt in den siebzigern bei den Demonstrationen gegen Kernkraftwerke und die Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf und schließlich bei der Massenbewegung gegen die Stationierung der SS-20 Raketen [edit: Pershing-Raketen - danke an den Leser!] nach dem NATO-Nachrüstungs-'Doppel-Beschluß' unter dem mittlerweile verklärten Weltkriegsoffizier Helmut Schmidt kursierte und kursiert bis heute das geflügelte Wort "Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht".
Das Grundgesetz spricht dagegen nur von einem Recht, keiner Pflicht, zum Widerstand. Und auch nur, wenn die verfassungsmäßige Ordnung "im Ganzen" abgeschafft werden soll. Gegen scheibchenweise Abschaffung wurde bewußt kein Widerstandsrecht vorgesehen, denn die 'Väter' des Grundgesetzes wollten schließlich nicht dereinst zur Ordensverleihung antreten müssen. ("Die 'freiheitlich-demokratische Grundordnung' ist eine leere Schachtel".)
"In der Demokratie gibt es kein Widerstandsrecht gegen demokratische Entscheidungen" ... und im Zweifel ruft man den Notstand aus, denn der Widerstand, so er wirksam ist, sieht genauso aus wie Hochverrat und Landfriedensbruch (vgl. "Übersicht: die wichtigsten Notstandsgesetze in Deutschland")!
Viel einschneidender ist da schon die Vorschrift, daß wer die Vorbereitung eines Angriffskrieges nicht anzeige, selbst straffällig wird. So gesehen ist spätestens seit dem Jugoslawien-Krieg die gesamte strafmündige Bevölkerung inkl. der hier weilenden Ausländer, die damals das 14. Lebensjahr vollendet hatten, vor den Nürnberger Gerichtshof oder ein ähnliches Konstrukt zu stellen, vgl. auch die brenzligen Verfassungsfragen beim Einsatz der Bundeswehr ... 'im Innern'. Auch der 'Klimawandel' erfordert schließlich die Abschaffung der grundgesetzlichen Ordnung.
Daß sich damals, als es sogar eine Strafandrohung bei Tatenlosigkeit gab, kaum etwas regte (gerade mal eine ernsthafte Befehlsverweigerung wurde bekannt, aber die fußt ja nochmal auf ganz anderer Rechtsgrundlage, u.a. dem Kriegsvölkerrecht), daß sich damals trotz Strafdrohung nichts tat, obwohl man nur die Staatsanwaltschaft hätte um Prüfung bitten müssen, um der Strafe zu entgehen, läßt vermuten, daß, wenn das Widerstandsrecht tatsächlich mal aufgrund staatlichen Handelns gerechtfertigt wäre, sich noch weniger täte (von wegen "Steuerhinterziehung ist Bürgerrecht").
Und so scheint es ja derzeit auch. Große Reden werden zwar geschwungen, aber das, was das Grundgesetz dem erlaubt, der zweifelsfrei von Anstrengungen zur Abschaffung der grundrechtlichen Ordnung überzeugt ist, tritt nicht ein. Sonst müßten wir nicht nur Verhältnisse wie früher in Südtirol oder Nordirland haben, wo der Widerstand nachträglich faktisch als gerechtfertigt am Ende unsanktioniert blieb und die Forderungen der Widerständler großteils erfüllt wurden, sondern es müßte sich auch Widerstand gegen islamistische Bestrebungen regen, die Scharia einzuführen, die ebenfalls auf eine Abschaffung der grundgesetzlichen Ordnung hinausläuft. Stattdessen wird versucht, die Exponenten dieser Bewegung zu 'integrieren', etwas, das sich die Exponenten der NSDAP nach dem Kriege sicherlich auch gewünscht hätten.
Nun ja, das Widerstandsrecht im Grundgesetz erklärt sich auch, wie dessen Artikel 1, mehr aus dessen Entstehungsgeschichte. Man wollte ein Zeichen setzen und sich damit beruhigen, daß es ja auch deutschen Widerstand gegen Hitler gegeben habe und nicht nur Mitläufer und willige Vollstrecker oder zahnlose innere Emigranten. Die Zeit der beherzten Kritiker, die die damalige Zeit noch miterlebt hatten, ist vorbei.
Der Vergleich hinkt jedoch leider, denn a) hätte man das spätestens am 1. Februar 1933 beginnen müssen, Widerstand in die Tat umzusetzen, denn, wäre das Grundgesetz damals anwendbar gewesen, hätte es ja nur, so wie heute, ein "Wehret den Anfängen" straflos gelassen. Für den Fall, daß die grundgesetzliche Ordnung bereits seit längerem, also bis 1944 über zehn Jahre, abgeschafft wäre, darüber trifft auch das Grundgesetz keine Aussage. Es setzt voraus, daß rechtzeitig Widerstand geleistet wird ("wer es unternimmt" steht da, nicht etwa "wer es vollbracht hat"). Und b) waren Stauffenberg und Mitstreiter an einer Restauration interessiert, nicht etwa an einem "Sozialen Rechtsstaat".
Dies nur, um zu illustrieren, daß das Widerstandsrecht im Grundgesetz auf recht tönernen Füßen steht - richtig ernst nehmen kann man es kaum, denn: wer "zu früh" losschlägt, den trifft die volle Härte des Gesetzes, d.h. wenn die "grundgesetzliche Ordnung" noch soweit funktioniert, daß der Rechtsweg Erfolg verspräche, darf man noch nicht losschlagen und wenn die Anstrengungen zur Abschaffung der verfassungsmäßigen Ordnung bereits soweit 'Erfolg' hatten, daß man vor der späteren Geschichtsschreibung für evtl. gewaltsame Widerstandshandlungen als voll gerechtfertigt dastünde, dann genau wird man keinen (erfolgreichen) Widerstand mehr leisten können, zumal die 'Abschaffung' eine gewisse Mindestdynamik aufweisen muß, vgl. den Frosch und das kochende Wasser.
Pastor Niemöller brachte es ganz richtig auf den Punkt: "... Als sie mich holten, gab es keinen mehr, der protestieren konnte."
Der Frosch im Topf mit langsam erwärmten Wasser begreift ja auch nicht, wann es Zeit gewesen wäre, 'Widerstand' zu leisten.
Untersucht man die Problematik genauer, dann kommt man m.E. zwangsläufig zu der Erkenntnis, daß dieses zahnlose Widerstandsrecht einhergeht mit einem Übermaß an repräsentativer, einem Mangel an direkter Demokratie. Denn, wenn jedermann jederzeit sich um einen Volksentscheid, ein Referendum bemühen könnte, so wäre sofort klar, wann das Widerstandsrecht ausgelöst würde; nämlich in einem von zwei möglichen Fällen:
a) wenn ihm die Beantragung eines Volksentscheids und die öffentliche Werbung dafür untersagt oder unnötig ungesetzlich erschwert würde
oder
b) wenn nach erfolgreichem Volksentscheid die Regierung ihn dann nicht respektieren würde.
Vgl. z.B. "Das Widerstandsrecht: Voraussetzungen und Anwendungskriterien für die legitime Anwendung des Rechts auf aktiven Widerstand gegen die Staatsgewalt" oder "Begrenzung des Rechtsgehorsams: Die Debatte um Widerstand und Widerstandsrecht in Westdeutschland 1945-1968". Politische Widerstandsrechte wurden neben den Naturrechtlern vor allem auch von Thomas Hobbes, John Locke und Immanuel Kant thematisiert.
In beiden Fällen wäre die Sachlage klar: da will jemand die verfassungsmäßige Ordnung nicht mehr respektieren und gegen diesen gilt es rechtmäßig Widerstand, und zwar mit allen Mitteln, zu leisten.
In einer 'Demokratie' wie derzeit in der Bundesrepublik, in der nur abgegebene gültige Stimmen das Wahlergebnis bestimmen, d.h. weder ungültige Stimmen noch gar solche der Nichtwähler führen zu einer Reduktion der gewählten Kandidaten, während Volksentscheide generell so gut wie unmöglich sind, und wenn, meist nur "Empfehlungscharakter" haben, in einem solchen Staat ist zwar denkbar, daß jemand aus eigener Rechtsansicht den Rubikon überschritten sieht und beginnt, Widerstand zu leisten, jedoch wird ihm kein Gericht, das ja 'an Recht und Gesetz' gebunden ist, jemals 'recht' geben, denn ... alles, worüber es zu entscheiden hat, scheint ja von einer 'gewählten' Mehrheit so gewollt und abgesegnet.
Wer dennoch Widerstand leistet, wird von dieser nach wie vor gut funktionierenden und gut 'geschmierten' Maschinerie (man denke nur an die Furcht angerufener Richter, ihre Pension zu verlieren) gnadenlos 'zur Verantwortung' gezogen, d.h. wegen Landfriedensbruches, Hochverrat oder was auch immer seine Aktionen, so sie denn Wirkung zeigen, verwirklichen mögen, bestraft und (inkl. evtl. Sicherungsverwahrung) lebenslang weggesperrt werden. Die einzig 'erfolgversprechende' Tat könnte noch ein Selbstmordattentat auf einen besonders verhaßten Politiker sein, aber eine Systemkorrektur darf man sich im derzeitigen deutschen festgefahrenen System von außerparlamentarischen Widerstandshandlungen nicht versprechen.
Dasselbe gilt für Steuerstreiks oder den politischen Generalstreik, Blockaden u.v.a.m.
Insofern ist dieser Beitrag mehr ein Requiem auf eine deklaratorische Floskel, die die Väter und Mütter des Grundgesetzes zwar gut gemeint haben mögen, aber ob das Widerstandsrecht auf Grundlage des Grundgesetzes jemals mehr als nur eine geschichtliche Marginalie bleiben wird, darf bezweifelt werden.
Etwas anderes wäre es, wenn der Staat, als 'failed state', ohnehin schon zusammengebrochen wäre. Dann weiß auch der obrigkeitshörigste Richter, wie es um seine Pension steht und daß er, wenn überhaupt, nur von den Widerständlern, die auf dessen Ruinen etwas neues tragfähiges aufbauen (könnten), erhoffen darf, wieder in Lohn und Brot genommen zu werden, er trachtet also darnach, den Stiefel, den er leckt, gegen einen weniger löchrigen auszutauschen. Aber genau dann ist der Widerstand auch nicht mehr nötig, er hat sich überlebt, der Gegner ist ja selbst widerstandslos geworden, die Bilder der Staatsoberhäupter werden schneller abgehängt oder verbrannt, als es damals brauchte, ihre Nägel einzuschlagen, siehe die turbulenten letzten Tage der Deutschen Demokratischen Republik u.a., wenige, Beispiele.
Dennoch: wer aber meint, er müsse der Geschichte irgendwann in die Speichen greifen, der tut gut daran, sich zuvor mit der Ideengeschichte und den rechtstheoretischen Begründungen des Widerstandsrechts und seiner Grenzen auseinanderzusetzen. Selbst wenn er/sie dann scheitert, kann eine klug aufgebaute Argumentation, ein Plädoyer, dann womöglich zur Straflosigkeit wegen 'Verbotsirrtums' führen.
Wer sich jedenfalls nicht mit den gesetzlichen und demokratietheoretischen Grundlagen eines evtl. Widerstandsrechts im Rahmen der derzeit für gültig erachteten Ordnung auseinandersetzt, der hat einer späteren Strafverfolgung etwa wegen Landfriedensbruches auch kaum etwas entgegenzusetzen.
Und: wessen Widerstand wider Erwarten doch Erfolg haben sollte und in die Errichtung einer neuen, diesmal besseren, Ordnung münden sollte, der/die ist doppelt gut beraten, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, in welcher Weise denn ein zukünftiges Widerstandsrecht ausgestaltet werden sollte, das die Fehler des vorangegangenen vermeidet. (Wie schon erwähnt: ohne direkte[re] demokratische Mitwirkungsrechte wird das schwer angehen.)
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