Kann der Brexit rückgängig gemacht werden? Muß die britische Regierung das Ergebnis überhaupt beachten? Gibt es Veto-Rechte?
Mit diesen Fragen hat sich das britische Oberhaus bereits vor einiger Zeit befaßt und einen 28-seitigen Bericht dazu herausgegeben (erschienen am 4. Mai 2016 - vgl. auch vorherigen Beitrag zum Brexit):
HOUSE OF LORDS - European Union Committee: The process of withdrawing from the European Union,
wo er kostenlos heruntergeladen werden kann (hier weitere Veröffentlichungen des EU-Ausschusses).
Siehe auch die vorausgegangene "Beweisaufnahme" The process of withdrawing from the European Union - Evidence Volume und weiters Stellungnahme der Europäischen Kommission und der UK-Regierung zum Thema. Vorherige Berichte u.a. "The referendum on UK membership of the EU: assessing the reform process" bzw. "The EU referendum and EU reform" und verwandt damit "The UK, the EU and a British Bill of Rights".
Ein paar wichtige Erwägungen und Schlußfolgerungen (z.T. mit sinngemäßen Zusammenfassungen):
Seite 4: "Auch schon vor Erlaß des Artikel 50 (sog. "Austrittsklausel") des Lissabon-Vertrages gab es lt. wohl überwiegender Meinung der Rechtsgelehrten ein ungeschriebenes, auf Völkerrecht beruhendes Austrittsrecht aus der EU. Artikel 50 hatte zum Zweck weniger eine Klarstellung, als vielmehr die Definition eines rechtlichen Rahmens und Ablaufes eines solchen Austrittsbegehrens. ... Auch eine Kehrtwende in letzter Minute, also ein Beschluß, den Austrittsbeschluß zurückzunehmen, ist jederzeit möglich, solange der Austritt noch nicht vollzogen ist."
Seite 5: "Dies könne z.B. bei einem Regierungswechsel gut denkbar sein."
Seite 6: "Mit Übermittlung eines Austrittsbegehrens werde die EU sich allerdings nicht mehr an die Beschlüsse zur Änderung der Mitgliedschaftsbedingungen für das Vereinigte Königreich, die erst im Februar 2016 beschlossen wurden, gebunden fühlen."
Diese Neuregelung war der Versuch des turnusmäßigen Ratsvorsitzenden Donald Tusk, Großbritannien soweit entgegezukommen, daß die Gründe für einen Austritt evtl. ausgeräumt werden könnten. Besprechung der Verhandlungsergebnisse hier: "Die 'neue Regelung' für das Vereinigte Königreich innerhalb der EU" (EPRS | Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, PDF, 42 Seiten).
Seite 7: "Der Beschluß über einen Austritt wird nach den jeweiligen Verfassungsregeln des austretenden EU-Staates gefällt." (Ist also für jedes EU-Mitglied anders.) "Im Rahmen der Austrittsverhandlungen ist das austretende EU-Mitglied nicht in EU-Gremien stimmberechtigt." (Vgl. Art. 218 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Abstimmungsmodi Art. 238)
Seite 8 unten: "Der genaue Umfang der zu regelnden Gegenstände in den Austrittsverhandlungen ergibt sich erst, wenn sich gleichzeitig die beabsichtigten neuen Beziehungen zwischen dem ehemaligen EU-Mitglied und der Rest-EU herausschälen."
Seite 9: Wie schon vermutet, wird der schwierigste Teil der Verhandlungen sein, "die in Bestandsschutz erwachsenen Rechte ('acquired rights') der Staatsbürger und Unternehmen des austretenden Mitglieds zu bestimmen". (Das ist deshalb komplex, weil bestimmte aus der vorherigen Mitgliedschaft erwachsene Rechte u.U. ja vor den nationalen Gerichten des Austrittsstaates geltend gemacht werden können, und dieser dann, da er sie als Nicht-Mitglied der EU gegenüber nicht [mehr] durchsetzen kann, seinen Staatsangehörigen/residierenden Unternehmen gegenüber Schadenersatz würde leisten müssen - man denke etwa an die Abwicklung von Gemeinschaftsprojekten mehrerer in unterschiedlichen EU-Staaten ansässiger Unternehmen, wie etwa beim jetzt schon konfliktbeladenen britischen Kernkraftwerk Hinkley Point, einem 35-Milliarden-Euro-Projekt mit dem französischen Betreiber EdF). Ein weiteres Problem ist die Arbeitnehmer-Freizügigkeit der geschätzten zwei Millionen UK-Bürger, die in den restlichen EU-Staaten leben und arbeiten.
Seite 10: "Der Austrittsprozeß wird zwei separate, gestufte Austrittsverträge erfordern, gefolgt von einem dritten, in dem die verbliebenen EU-Mitglieder ihre Verhältnisse im Lichte der durch den Austritt geschaffenen Fakten neu regeln."
Seite 11: "Verschiedene EU-Mitglieder werden die Schwerpunkte ihrer Wünsche für den Austritts-Vertrag unterschiedlich gewichten, die Niederlande, Belgien und Dänemark etwa würden sehr auf einer Regelung der Fischereirechte pochen."
Seite 12: "Auch wenn lt. Vertrag zwei Jahre für die Abwicklung eines Austrittes vorgesehen ist, wird diese Zeitspanne vermutlich nicht ausreichen und verlängert werden müssen. ... Würde der Austritts-Staat einseitig auf der kurzen Frist bestehen, würden für alle bis dato ungeregelten Sachgebiete die Regeln der Welthandelsorganisation gelten ..."
Seite 13: "... etwa die Verhängung von Zolltarifen des Ex-Mitgliedes, wie sie für die meisten Nicht-EU-Staaten bereits gelten."
Seite 16: "... vermutlich leidet der Status des austretenden Mitgliedes bereits während der zwei Jahre, in denen es noch in EU-Gremien mitwirkungs- und stimmberechtigt ist. ..."
Seite 17: "... Z.B. würde das Vereinigte Königreich bereits nicht mehr die turnusmäßig vorgesehene EU-Ratspräsidentschaft in der zweiten Jahreshäfte 2017 wahrnehmen können."
-------
Siehe auch
Die Europäische Union, Europäische Verfassung usw.    |    Referenden/Volksabstimmungen allgemein
--
Literatur-/Produkthinweise. Alle Angaben ohne Gewähr! - Leserzuschriften