Nein

Ashitaka, Mittwoch, 16.12.2015, 18:09 (vor 3704 Tagen) @ Robert1705 Views
bearbeitet von unbekannt, Mittwoch, 16.12.2015, 18:15

Hi,

meine Frage bezieht sich auf die Diskussion mit @Beo wobei Du im weiteren
Verlauf der Diskussion auf nicht mehr geantwortet hattest.

Repos sind natürlich keine Kredite. Die aus der Rückkaufvereinbarung resultierende Verpflichtung / Verbindlichkeit ist kein rechtliches Kreditgeschäft nach dem KWG.

Nur weil Verpflichtungen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung unterhalb der Bilanz aufzuführen sind handelt es sich noch lange nicht um einen Kredit nach dem KWG. Ebensowenig, wenn sie passivierungspflichtig sind. Es scheitert schon bei der rechtlichen Beurteilung der einen solchen Vertrag begründen sollenden Zentralbank. Sie ist nach § 2(1)Nr.1 KWG kein Kreditinstitut.

Da kann man das Wohnzimmer rauf und runter hüpfen wie man will, man kommt rechtlich gesehen zu falschen Urteilen. Wirtschaftlich oder im allgemeinen Sprachgebrauch kann jeder Witzbold einen Kredit vergeben.

wobei @Beo ja nachweisen konnte, dass dottore nicht recht hat und die
DeuBa durchaus bilanzverlängernd echte Repogeschäfte mit der ZB tätigt
(Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus übertragenen Zentralbankeinlagen
und aus Wertpapierpensionsgeschäften (Repos)" ).
Und auch die Haspa

Was bei Bilanzierung nach HGB der Übersicht halber unter "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" passiviert werden muss basiert aufgrund der Zuordnungsverpflichtung nicht automatisch auf einem Kreditgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes. Passiviert werden bei Repos keine Kreditschulden, sondern einzig und allein die "Rücknahmeverpflichtungen" bereits vorhandener Vermögensgegenstände. Und zwar in Höhe des Erfüllungsbetrags (HGB). Für Beo sind dann anscheinend auch passivierungspflichtige Zinsverbindlichkeiten gegenüber den Instituten rechtlich gesehen als Kredite einzustufen, nur weil sie lt. HGB der Übersicht halber unter der Position "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" auszuweisen sind (sofern zum Bilanzstichtag nominell und vertraglich feststehend). Das ist lustig.

Ich kann damit nichts anfangen, sehe auch keinen Beweis, der den § 2(1)Nr.1 KWG und die Tatsache, dass Verbindlichkeit nicht automatisch Kredit bedeutet, vergessen macht.

Herzlichst,

Ashitaka

--
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