Auflösung
AsylVfg § 18 Absatz (4)
Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
[...]
2.
das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.
Damit ist der Widerspruch zum Zuwanderungsgesetz aufgelöst. Hätte ich gleich sehen müssen. Das wird einfach angeordnet und dann gemacht.
Die Verantwortung für das Geschehen liegt demnach eindeutig beim Innenministerium bzw. in Konsequenz bei der Misere.
Ein System, das funktioniert.
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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.