@ebbes: Hintergrund ist das Bestimmtheitsgebot aus GG @Geminus Monterone

azur, Montag, 26.01.2015, 22:18 (vor 3970 Tagen) @ CrisisMaven2851 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 26.01.2015, 22:22

Hallo CrisisMaven,

danke sehr, für den sehr hilfreichen Hinweis. Wenn man dort mit Geltungsbreich sucht, findet man eine Menge guter Erläuterungen:

http://hdr.bmj.de/suche.php?suchfeld=geltungsbereich&Suche.x=9&Suche.y=11

Das ist jeweil nur kurz und zudem sehr übersichtlich gemacht.

Der eigentliche Hintergrund ist der: http://de.wikipedia.org/wiki/Bestimmtheitsgrundsatz *(wird auch Bestimmheitsgebot genannt)

GG: So schreiben das Juristen knapp: http://www.jura-schemata.de/bestimmtheitsgebot.htm

Art. 20 Absatz 3
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
Art. 28 Absatz 2
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html

http://www.recht-und-sprache.de/glossar_jm/index.htm?jmg_bestgeb.htm

*) siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Bestimmtheitsgebot


Es muss natürlich hinreichend erklärt werden, an wen sich die Regelung wendet (der sogenannte: http://de.wikipedia.org/wiki/Normadressat ). Es gibt Abgrenzung gegen andere Personenkreise, Territorien (darauf wird sich wohl bei der Legende kapriziert), Zeit, andere Gesetze usw. Was jeweils notwendig ist.

Aus der von CM genannten Quelle:

87

Das Verhältnis mehrerer Regelungen zueinander kann ebenfalls sprachlich klar gefasst werden. Soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Regelung z. B. zur Kostenerhebung gegenüber anderen zurücktritt (Subsidiarität), so kann formuliert werden „ … soweit nicht in anderen Gesetzen Kostenregelungen enthalten sind“ oder deutlicher „Kostenregelungen anderer Gesetze gehen vor“. Die Formulierung kann auch stärker auf den konkreten Fall zugeschnitten werden: „… soweit nicht nach anderen Gesetzen Kosten erhoben werden“. Solche Bezugnahmen müssen hinreichend genau bestimmt sein.

Sollen neben der jeweiligen Vorschrift weitere Rechtsnormen anwendbar sein, kann formuliert werden: „unbeschadet der Rechte Dritter“ oder „unbeschadet der Vorschriften über“.

Beispiel:
Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
Das heißt, dass durch die verwaltungsbehördliche Erteilung der Genehmigung zivilrechtliche Abwehransprüche Dritter nicht ausgeschlossen werden.

Eine Wendung wie „Regelungen anderer Gesetze bleiben unberührt“ kann dagegen Verschiedenes meinen: Es kann sich um einen klarstellenden Hinweis auf andere Rechtsnormen handeln, wobei der Geltungsbereich beider Regelungen sich nicht überschneidet. Durch die Formulierung kann ferner angeordnet werden, dass beide Regelungen nebeneinander anwendbar sind. Manchmal wird mit der Wendung ein Vorrangverhältnis ausgedrückt."
http://hdr.bmj.de/page_b.1.html?suchfeld=geltungsbereich#an_87

156

Die Umschreibung „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ bietet sich insbesondere dann an, wenn sich der räumliche Geltungsbereich der Vorschriften nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt oder darüber hinaus reicht.
157

Das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann man allgemein mit „Ausland“ bezeichnen. Zur Bezeichnung des Rechts, der Einrichtungen und Sachen der anderen Staaten kann das Adjektiv „ausländisch“ verwendet werden. Für die genaue Bezeichnung anderer Staaten ist das „Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland“23 maßgeblich.
http://hdr.bmj.de/page_b.2.html?suchfeld=geltungsbereich#an_156

361

Der äußere Aufbau des Gesetzes wird von seinem Inhalt bestimmt. Deshalb kann ein für alle Gelegenheiten passendes Schema nicht gegeben werden. Es gibt jedoch Faustregeln, die bei jedem Entwurf eines Gesetzes zu beachten sind. So muss das Wichtigere vor dem weniger Wichtigen, die materielle Vorschrift vor der Verfahrensregelung, die Regel vor der Ausnahme und die Pflicht vor der Sanktion erscheinen.

In der Regel bietet sich der Aufbau in folgender Reihenfolge an:

Anwendungs- oder Geltungsbereich (einschließlich notwendiger Begriffsbestimmungen)
Hauptteil
Verfahren und Zuständigkeit
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
Übergangsvorschriften
Inkrafttreten.

362

Allgemeine Zweckbestimmungen sind dem Stammgesetz nicht voranzustellen. Der Zweck des Gesetzes sollte aus den getroffenen Regelungen selbst ohne weiteres erkennbar sein und ergibt sich oft auch bereits aus der Bezeichnung. Von allgemeinen Zweckbestimmungen sind Regelungen über den Anwendungs- oder Geltungsbereich des Gesetzes zu unterscheiden. Solche Regelungen stehen ggf. am Anfang des Gesetzes.

Beispiel:
§ 1 des Bundesdisziplinargesetzes:
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich...
http://hdr.bmj.de/page_c.5.html?suchfeld=geltungsbereich#an_361


****
Es soll bei Gesetzen (und Urteilen bzw. Gutachten) eigentlich mit jedem Buchstaben gegeizt werden, denn es kommt eh zuviel zusammen (so wie die Grafiker oft jeden Pixel genau betrachten, ob er nicht weg kann).

Was nicht niederzulegen ist, weil es unproblematisch ist (so in der Fachsprache), das MUSS weggelassen werden.

Dies gilt als Gebot.

Frage mich ja immer noch, warum sich keiner fragte, warum denn niemand die Fehler bemerkte; oder es in Kauf nahm, dass Regelungen unwirksam werden könnten und es nicht repariert hat (denglisch: gefixt, juristisch: korrigiert ,oder gar geheilt).

Viele freundliche Grüße

azur


PS: Geminus und Monterone: Die Kritiker des Rechts und des hiesigen Rechts und des hiesigen Rechtsbetriebes haben in Vielem recht und da gibt es reichlich viel zu kritisieren und zu verbessern (gelinde gesagt).

Es gilt dennoch die normative Kraft des Faktischen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Jellinek#Schaffen

Dort geht es auch um Normenbildung und rechtliche Geltung an sich.

Ein sehr guter Prof. prägte auch die "Schönfeldergeltung", aber wir wissen auch, dass vieles gilt, dass nicht rechtförmig ist, wenn es z. B. nicht angegriffen und korrigiert wurde (rechtswidrige Verwaltungsakte werden bestandskräftig - ein Privileg des Staates, das ist im Privatrecht ganz anders). Und dass der Mächtige, z. B. ein Polizist, vielfach Fakten schaffen kann, die in der Welt bleiben, auch wenn man nachträglich ihre Unrichtigkeit gesetzlich feststellen lässt - siehe vor allem: http://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage ).

Geht es perfekt? Wobei das keine Ausrede, sondern ein notwendige Frage ist!

--
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(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)

Meide das Destruktive - suche das Konstruktive.


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