Der 14. Januar 2015 könnte interessant werden. Jedenfalls gebührt ein Dank den „wachen Köpfen“.

sprit, Sonntag, 11.01.2015, 12:42 (vor 3413 Tagen)5638 Views

Ref.:
http://www.kaschachtschneider.de/de/component/content/article/2-aktuelles/43-staatsfina...

Hier ein Auszug:

Am 14. Januar 2015 wird der Generalanwalt beim EuGH sein Votum unterbreiten, dem der EuGH zu folgen pflegt. Der EuGH selbst wird voraussichtlich im nächsten Herbst entscheiden. Dann folgt das Schlußurteil des Bundesverfassungsgerichts, vielleicht ein halbes Jahr später. Dann sind seit dem OMT-Beschluß der EZB fast vier Jahre vergangen, in denen er für den Euro „Zeit gewonnen“ hat. Es ist nicht leicht, das Recht zu verteidigen. Wer handeln kann, hat das Heft in der Hand. Das ist nun einmal die Exekutive.


6. Der Erwerb von Schuldtiteln der öffentlichen Hände, vor allem also von Staatsanleihen, ist der EZB und den nationalen Zentralbanken verboten, unmittelbar explizit durch Art. 123 Abs. 1 AEUV, mittelbar implizit, wenn der mittelbare Erwerb der Staatsfinanzierung dient, obwohl dies währungs- und geldpolitisch bedeutsame Maßnahmen sind. Im Rahmen der Offenmarktpolitik gehört der Erwerb von Staatsanleihen nur zu den Befugnissen von ESZB und EZB, wenn er keine Staatsfinanzierung betreibt. Die Vermutung auch des mittelbaren Erwerbs von Staatsanleihen spricht für dessen Zweck, den emittierenden Staat zu finanzieren, jedenfalls wenn Kredite von Zentralbanken im Staatshaushalt verwendet werden. Das ist der erklärte Zweck des OMT-Programms, weil anders der Transmissionsmechanismus nicht entstört werden kann. Zum Zwecke der Staatsfinanzierung kauft das ESZB stetig Staatsanleihen am Sekundärmarkt und die Staatsschulden der begünstigten Staaten wachsen demgemäß. Diese Käufe sind genausowenig spezifische Maßnahmen zur Stabilisierung des Preisniveaus wie die im OMT-Beschluß zugesagten Maßnahmen, überschreiten also die Befugnisse des ESZB und der EZB.

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